Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Steuersatz für Sauna in einem Fitnesscenter
Leitsatz (NV)
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für die Nutzung einer Sauna nicht gilt, wenn der Besuch der Sauna im Rahmen eines Gesamtpakets stattfindet und das auch dann gilt, wenn das Entgelt für das Gesamtpaket nach den einzelnen Leistungen aufgegliedert wird.
2. Geklärt ist auch, dass der ermäßigte Steuersatz nur gelten kann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet wurde.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2; UStG § 9 Abs. 2 Nr. 9
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen 16 K 504/06) |
Niedersächsisches FG (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen 16 K 172/07) |
Niedersächsisches FG (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen 16 K 500/06) |
Gründe
1. Die Verfahren XI B 231/07, XI B 232/07 und XI B 233/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§§ 121, 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründungen entsprechen im Wesentlichen schon nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Die Rechtsfragen, ob das Entgelt für eine ärztlich nicht verordnete Saunabenutzung in einem Fitnessstudio dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1999 --UStG--) unterliegt oder ob der ermäßigte Steuersatz zumindest wegen Abschn. 171 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) aus Gründen des Vertrauensschutzes anzuwenden ist, haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts zu behaupten. Erforderlich ist ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Regelmäßig muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Dazu reicht der Hinweis der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), sie habe sich auf die Anweisung in Abschn. 171 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStR und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 1999 V R 88/98 (BFH/NV 1999, 992) verlassen, nicht aus. Die Finanzgerichte sind nur an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes), nicht an Anweisungen der Exekutive gebunden. Der Einwand, es sei für Steuerpflichtige nicht nachvollziehbar, ob Abschn. 171 Abs. 3 UStR norminterpretierend oder ermessensbindend sei, ist nicht begründet. Da § 12 Abs. 2 UStG, zu der die Verwaltungsanweisung ergangen ist, keinen Ermessensspielraum eröffnet, kann es sich nur um eine norminterpretierende Anweisung handeln.
Im Übrigen ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass eine verschärfende Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Besteuerung von Saunabesuchen in Fitnesscentern zulässig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2006 V B 180/05, juris). Der V. Senat des BFH hat ferner entschieden, dass das Entgelt für die Benutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio, soweit diese im Rahmen eines Gesamtpaketes stattfindet, nicht begünstigt zu besteuern ist (Urteil vom 12. Mai 2005 V R 54/02, BFHE 209, 171, BStBl II 2007, 283), und dass eine einheitliche Leistung nicht allein durch getrennte Aufzeichnung der Leistungsbestandteile oder durch eine kalkulatorische Aufspaltung des Entgelts auf die verschiedenen Leistungsbestandteile in mehrere Einzelleistungen zerlegt werden kann (Urteil vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, BFHE 192, 357, BStBl II 2001, 78).
Über die Frage, ob ein Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt, wenn das Vertrauen eines Steuerpflichtigen in eine Verwaltungsanweisung oder die Fortgeltung einer bestimmten Rechtsprechung schützenswert ist, kann nicht im hier anhängigen Festsetzungsverfahren entschieden werden, da das Steuerfestsetzungs- und das Billigkeitsverfahren jeweils selbstständige Verfahren sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Mai 1995 V R 29/94, BFHE 177, 554, BStBl II 1995, 747, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 28. August 2006 V B 180/05, juris).
b) Soweit die Klägerin geklärt wissen will, ob der ermäßigte Steuersatz zulässigerweise nur dann zu gewähren ist, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden ist, besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf. Der BFH hat dies im Urteil in BFHE 209, 171, BStBl II 2007, 283 bejaht. Saunabäder seien als Behandlung von chronischen Hautkrankheiten und Gelenk- oder Muskelrheumatismus, bei Gicht und bei chronischen Metallvergiftungen angebracht und daher sei bei einer entsprechenden ärztlichen Verordnung der Steuersatz ermäßigt. Die Vorentscheidung hat insoweit nur die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung übernommen. Es kann dahinstehen, ob sich ein weiterer Klärungsbedarf aus der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung der AOK ergeben könnte, wonach Saunagänge keine verordnungsfähigen Leistungen seien, denn insoweit handelt es sich um einen neuen, im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag.
Fundstellen
Haufe-Index 2010409 |
BFH/NV 2008, 1370 |