rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz für Saunanutzung nur bei ärztlicher Verordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von einem Fitnessstudio erbrachten Saunaleistungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie als Teil einer einheitlichen Leistung des Fitnessstudios oder als selbstständige Leistungen zu bewerten sind.
2. Der ermäßigte Steuersatz für die Nutzung einer Sauna gilt nur dann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden ist (vgl. BFH v. 24.4.2008, XI B 231, 232, 233/07, BFH/NV 2008, 1370).
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1; UStAE Absch. 12.11. Abs. 4
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig im Hauptsacheverfahren 2 K 2304/13 ist, ob von der Antragstellerin erbrachte Saunaleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Im Rahmen einer bei der Antragstellerin durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass sie ihre Umsätze aus der Saunabenutzung der Kunden dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen hatte. Da die Leistungen der Antragstellerin im Bereich Fitness und Sauna nach dem Ergebnis der Außenprüfung aber als einheitliche Leistung zu qualifizieren und daher insgesamt dem Regelsteuersatz zu unterwerfen waren (vgl. Prüfungsbericht vom 16. August 2010), setzte der Antragsgegner (das Finanzamt) mit entsprechend geänderten Bescheiden vom 17. November 2010 die Umsatzsteuer für 2004 um … EUR, für 2005 um … EUR, für 2006 um … EUR und für 2007 um … EUR herauf.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2013 als unbegründet zurück. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Verfügung vom 30. September 2013 ab. Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Die Antragstellerin biete in ihrem Fitnessstudio den Kunden neben einem Gesamtabonnement für das gesamte Fitnessstudio Eintrittskarten auch nur für den Fitnessbereich oder für den Saunabereich an. Insoweit würden voneinander unabhängige und abgrenzbare Leistungen angeboten. Es sei unerheblich, dass die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhten und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet werde. Im Übrigen lägen keine einheitlichen Verträge vor, sondern innerhalb der Verträge würden einzelne Leistungskomponenten angeboten. Da der Kunde beim Empfang gefragt werde, welche Leistung er haben wolle, läge auch aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers keine einheitliche Leistung vor. Der von der Antragstellerin angebotene Saunabereich sei ein eigenständiger besonderer Bestandteil, der sich von den klassischen Saunabereichen in Fitnessstudios maßgeblich unterscheide.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 17. November 2010 auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen
und verweist hierzu auf die Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2013.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die in diesem und im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Gericht geht davon aus, dass der Antrag nach seiner Begründung nur auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen gerichtet ist, da ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung der Zinsen zur Umsatzsteuer 2004 bis 2007 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre.
Die Vollziehung der Zinsfestsetzung wird von Amts wegen ausgesetzt bzw. aufgehoben, soweit die Aussetzung bzw. Aufhebung der Umsatzsteuer angeordnet wird (§ 69 Abs. 2 Satz 4 und 7 FGO), da die Festsetzung der Umsatzsteuer Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO ist (vgl. § 233a Abs. 5 AO). Ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Zinsfestsetzung kommt daher nur dann in Betracht, wenn neben den Einwendungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzung eigenständige Rechtsverletzungen durch die Zinsfestsetzung geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide, und zwar aus folgenden Erwägungen:
a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung der Heilbäder.
Diese Voraussetzungen sind bei einer bloßen Saunanutzung nicht erfüllt, denn die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung ei...