Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der BFH als Gericht der Hauptsache für das AdV-Verfahren nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO zuständig.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ist unbegründet, wenn seine Nachprüfung in der Hauptsache wegen Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115

 

Fundstellen

Haufe-Index 417096

BFH/NV 1990, 791

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