Leitsatz (amtlich)
Für den Streitwert des Revisionsverfahrens ist der Revisionsantrag dann nicht maßgebend, wenn er willkürlich erweitert ist, ohne daß für den erweiterten Antrag ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren zu finden ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1, § 140 Abs. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1963 als Handelsvertreter tätig. Über seine Einkünfte gab er keine Steuererklärungen ab. Nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung hat er seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht aufgezeichnet und konnte auch nur vereinzelte Belege vorlegen. Auf Grund der Kontoauszüge, die von den bekanntgewordenen, vom Kläger vertretenen Firmen angefordert wurden, wurden folgende Umsätze festgestellt:
Provisionseinnahmen 12 705 DM
Einnahmen aus Autoverkauf 1 900 DM
Summe 14 605 DM
Diese Einnahmen erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) durch einen Unsicherheitszuschlag bei den Provisionseinnahmen von 5 000 DM auf 19 605 DM und erhielt durch Schätzung der Betriebsausgaben mit 25 v. H. der Provisionseinnahmen einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 15 179 DM.
Der Einspruch gegen die Einkommensteuerveranlagung 1963 hatte keinen Erfolg. Nachdem der Kläger mit der Klage ursprünglich ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt hatte, beantragte er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, abweichend vom angefochtenen Bescheid, den Unsicherheitszuschlag von 5 000 DM zu streichen und im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Das FA beantragte ebenfalls, den Unsicherheitszuschlag von 5 000 DM zu streichen.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das FG bejahte die Voraussetzungen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 217 Abs. 2 AO i. V. m. § 160 Abs. 1 AO, § 38 HGB und gelangte durch die Verminderung des Unsicherheitszuschlages von 5 000 DM auf 1 905 DM (15 v. H. der Provisionseinnahmen) zu folgender Gewinnberechnung:
Festgestellte Provisionseinnahmen 12 705 DM
+ Unsicherheitszuschlag 15 % 1 905 DM
+ Gewinn aus Hilfsgeschäften 1 900 DM
Summe 16 510 DM
abzüglich geschätzter Betriebsausgaben
(25 v. H. der Vertretereinnahmen) 3 650 DM
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 12 860 DM
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, daß er als Minderkaufmann weder buchführungspflichtig noch verpflichtet gewesen sei, Aufzeichnungen zum Zwecke der Umsatzbesteuerung zu machen. Eine Berechtigung zur Schätzung habe daher bei seinen Betriebseinnahmen nicht vorgelegen. Nur die Betriebsausgaben hätten geschätzt werden können. Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1963 auf 0 DM festzusetzen. In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungstrist eingegangenen Schriftsatz berechnete der Kläger sein steuerpflichtiges Einkommen für 1963 auf 6 800 DM.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen und weist darauf hin, daß der Revisionsantrag des Klägers die Einkommensteuer für 1963 auf 0 DM festzusetzen, nicht schlüssig sei, denn nach seinem Revisionsbegehren verbleibe noch ein gewerblicher Gewinn von 10 955 DM.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM übersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat. Keine der beiden Voraussetzungen ist im Falle des Klägers erfüllt.
Für den Streitwert des Revisionsverfahrens ist zwar gemäß § 140 Abs. 3 FGO grundsätzlich der Inhalt der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Revisionsanträge maßgebend (vgl. BFH-Entscheidung vom 19. April 1967 VI R 42/66, BFHE 88, 514, BStBl III 1967, 470). Dieser Grundsatz kann aber nur dann gelten, wenn der Revisionsantrag das materielle Revisionsbegehren wiedergibt, nicht hingegen, wenn er ohne erkennbaren Zusammenhang, also willkürlich erweitert ist, ohne daß für den erweiterten Antrag in dem vorgetragenen rechtlichen Standpunkt des Revisionsklägers eine Grundlage zu finden ist. Würde man auch einen in dieser Weise überhöhten Revisionsantrag für das Erreichen der Revisionssumme als maßgebend ansehen, so hätte es der Revisionskläger stets in der Hand, durch einen solchen Antrag die Revision zu erzwingen (vgl. BFH-Entscheidung vom 12. Juni 1968 II 155, 156/64, BFHE 93, 121, BStBl II 1968, 749, und RGZ 97, 85 und 113, 246).
Im vorliegenden Fall wendet sich der Kläger mit der Revision - ebenso wie im Klageverfahren - gegen die Annahme, daß seine Betriebseinnahmen gemäß § 217 Abs. 2 AO geschätzt werden könnten, weil er seiner Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen sei. Er bestreitet also materiell das Recht des FG, zu den festgestellten Betriebseinnahmen einen Unsicherheitszuschlag von 1 905 DM hinzuzuschätzen. Das FA weist mit Recht darauf hin, daß bei Streichung dieser 1 905 DM immer noch ein Gewinn von 10 955 DM verbliebe. Selbst wenn man die spätere Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens durch den Kläger selbst als Anhaltspunkt für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes zugrunde legen würde, ergäbe sich noch eine Einkommensteuer von mehr als 500 DM. Da das FG die Einkommensteuer auf 1 325 DM festgesetzt hat, wäre auch nach dieser wohl günstigsten Berechnung die Revisionssumme nicht erreicht. Der Revisionsantrag des Klägers, die Einkommensteuer 1963 auf 0 DM festzusetzen, kann danach als willkürlich im obigen Sinne für das Erreichen der Revisionssumme nicht maßgebend sein.
Die Revision muß daher, da sie vom FG auch nicht zugelassen wurde, als unzulässig verworfen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 71083 |
BStBl II 1975, 234 |
BFHE 1975, 162 |