Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung, Klärungsfähigkeit; Investitionszulagenrechtliche Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes
Leitsatz (NV)
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist zu verneinen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts nicht klärungsfähig sein wird.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes gegenüber den übrigen Wirtschaftszweigen im Investitionszulagenrecht entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis (jetzt Klassifikation der Wirtschaftszweige) vorzunehmen. Der konkreten Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gewerbekennziffer durch die Statistischen Landesämter kommt erhebliche Bedeutung zu. Die Finanzämter haben diese Zuordnung in aller Regel zu übernehmen, es sei denn sie wäre offensichtlich falsch.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, ist sie unbegründet, wenn keine Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage von der Revision zu erwarten ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. August 1988 I B 108/86, BFHE 154, 486, BStBl II 1989, 104, m. umf. N.). Es muß vielmehr zu erwarten sein, daß es tatsächlich zur Klärung dieser Frage kommen wird. Insbesondere ist eine auf einen anderen als den vom Finanzgericht (FG) festgestellten und nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalt gestützte Rechtsfrage von angeblicher grundsätzlicher Bedeutung in einem künftigen Revisionsverfahren weder entscheidungserheblich noch klärungsfähig (vgl. BFH-Beschluß vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326 Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).
Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Voraussetzungen für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung überhaupt entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt hat (vgl. dazu §115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, und BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 III B 144/94, BFH/NV 1997, 674, m.w.N., insbesondere zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit), kann eine Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren jedenfalls nicht erwartet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes gegenüber den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis (jetzt Klassifikation der Wirtschaftszweige) vorzunehmen. Der konkreten Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gewerbekennziffer durch die Statistischen Landesämter kommt erhebliche Bedeutung zu. Die Finanzämter haben diese Zuordnung in aller Regel zu übernehmen, es sei denn, sie wäre offensichtlich falsch (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090, 1091, m.w.N.).
Weder die Zuordnung zur Abfallbeseitigung (Nr. 74510 der Systematik der Wirtschaftszweige von 1979) noch die Zuordnung zur Reinigung verseuchter Böden (Nr. 90.00.9 der Klassifikation der Wirtschaftszweige von 1993) ist in diesem Sinne als offensichtlich unzutreffend zu beurteilen. Ist aber die bisherige Einordnung des Betriebes der Klägerin nicht offensichtlich falsch, so sind die verschiedenen aufgeworfenen Rechtsfragen in einem späteren Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Auch die anderen Rügen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Weder die erhobene Divergenzrüge (vgl. BFH- Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 179, BStBl II 1995, 890, 891, ständige Rechtsprechung) noch die geltend gemachten Verfahrensrügen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, ständige Rechtsprechung) sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 FGO) bezeichnet worden.
Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 67484 |
BFH/NV 1998, 1260 |