Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Beweislast für Betriebsaufgabe oder Grundstücksentnahme
Leitsatz (NV)
1. Es ist grundsätzlich geklärt, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. der Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks trägt.
2. Eine Beweislastumkehr ist nur dann anzunehmen, wenn dem Finanzamt eine schuldhafte Beweisvereitelung vorzuwerfen ist.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 23.01.2009; Aktenzeichen 6 K 1144/04 E) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind unbegründet.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Rz. 3
Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob "die Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt eine für eine Steuerfolge maßgebliche Erklärung an das Finanzamt gerichtet ist, unabhängig davon zu treffen (ist), dass die fehlende Nachweismöglichkeit des historischen Ablaufs auf dem Ablauf jahrzehntelanger Zeitintervalle und der damit einher gegangenen Vernichtung der Akten im Finanzamt beruht", oder, "ob die Akzeptanz des vom Steuerpflichtigen praktizierten Verhaltens ohne Beanstandung durch das Finanzamt über einen jahrzehntelangen Zeitraum zu einer Umkehr der Beweislast mit der Folge (führt), dass bei Betriebsaufgabevorgängen die Steuerfolge nicht allein daran orientiert wird, dass bzw. ob die Aufgabeerklärung beim Finanzamt nachweislich nicht vorhanden ist".
Rz. 4
Die so formulierte Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie, soweit sie nicht ohnehin auf Hypothesen beruht, in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich wiederholt mit Fallgestaltungen zu beschäftigen, in denen zwischen den Beteiligten streitig war, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein ursprünglich landwirtschaftlich genutztes Grundstück in weit zurückliegenden Zeiten aufgegeben bzw. in das Privatvermögen überführt worden ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bzw. einer Entnahme eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks trägt (u.a. Senatsurteile vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; zuletzt vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, mit umfangreichen Nachweisen). Den meisten Verfahren war überdies gemein, dass die Finanzamtsakten betreffend die Veranlagungszeiträume, in denen nach dem Vortrag der Beteiligten die Betriebsaufgabe bzw. die Entnahme --regelmäßig durch den Rechtsvorgänger-- erklärt worden sein sollte, entweder teilweise oder überhaupt nicht mehr existierten. Ungeachtet der für den Steuerpflichtigen zweifelsohne schwierigen Beweislage hat der BFH in diesen Fällen eine Beweislastumkehr nicht angenommen. Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Steuerpflichtigen ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der beklagten Behörde eine schuldhafte Beweisvereitelung vorzuwerfen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 17/98, BFH/NV 2004, 1237, m.w.N.). Ob darüber hinaus das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes und der Grundsatz der Fairness des Verfahrens es erfordern, dass die Regeln einer strengen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) in der Weise abzumildern sind, dass das Gericht aufgrund reduzierter Anforderungen an die Gewissheit der Tatsachenfeststellungen entscheidet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462), richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Diese Prüfung obliegt regelmäßig dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz.
Rz. 5
Die weiteren umfangreichen Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich in der Darlegung der angeblichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts. Damit hat die Klägerin lediglich ihr eigenes Interesse an der Klärung ihres Einzelfalls kundgetan. Ein Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts wird damit nicht dargelegt.
Rz. 6
2. Das weitere Vorbringen der Klägerin enthält nicht die schlüssige Rüge über das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Rz. 7
Auf das Vorbringen, das FG habe den Inhalt der Erklärung über die Tierhaltung für das Wirtschaftsjahr 1975/76 fehlerhaft ausgelegt, kann ein Verfahrensfehler nicht gestützt werden. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes unterfällt dem materiellen Recht. Etwaige Fehler in der Beweiswürdigung können daher regelmäßig keinen Verfahrensmangel begründen. Sie sind der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82).
Rz. 8
Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Vorentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das FG die Erklärung über die Tierhaltung in dem von der Klägerin verstandenen Sinne ausgelegt hätte.
Fundstellen
Haufe-Index 2327289 |
BFH/NV 2010, 1116 |