Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelnde Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

Das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist, soweit die verfahrensmäßige Handhabung von einem bestimmten materiell-rechtlichen Standpunkt abhängt, nach der Auffassung zu beurteilen, die das FG zugrundegelegt hat, und zwar ungeachtet dessen, ob das Revisionsgericht diese für rechtlich einwandfrei hält. Dem FG kann kein fehlerhaftes Verfahren vorgeworfen werden, wenn es so vorgegangen ist, wie es nach der von ihm angenommenen materiellen Rechtslage vorgehen mußte.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 154122

BFH/NV 1999, 658

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