Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung einer Sache auf den Einzelrichter

 

Leitsatz (NV)

Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 Satz 1 FGO sind Beschlüsse unanfechtbar, mit denen ein FG- Senat einen Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt. Ob ausnahmsweise aufgrund von § 128 Abs. 1 FGO bei Rechtsmißbrauch oder Willkür Beschwerde eingelegt werden kann, läßt der Senat offen.

 

Normenkette

FGO § 6 Abs. 1, 4 S. 1, § 128 Abs. 1

 

Tatbestand

In dem Verfahren ... zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) vor dem Finanzgericht (FG) beschloß der mit der Sache befaßte Senat am 13. September 1996, daß der Rechtsstreit zur Entscheidung einem namentlich bezeichneten Richter am FG übertragen wird. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, daß gegen den Beschluß ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Hiergegen hat die Klägerin "außerordentliche Beschwerde" eingelegt, die vor allem damit begründet wird, daß die Voraussetzungen für den erwähnten Beschluß nicht erfüllt seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Beschlüsse unanfechtbar, mit denen ein FG- Senat einen Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt. Dies gilt nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Übertragung nicht hätte vorgenommen werden dürfen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 6 Anm. 19).

Ob ausnahmsweise aufgrund von § 128 Abs. 1 FGO bei Rechtsmißbrauch oder Willkür Beschwerde eingelegt werden kann (vgl. hierzu Gräber/Koch, a. a. O., m. w. N.), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte für derartig schwere Rechtsverstöße vor. Ebensowenig ist näher darauf einzugehen, ob eine Beschwerde deswegen gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs unzulässig wäre, weil sich die Klägerin bei der Beschwerdeeinlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 680

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