Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtsermittlungspflicht; Verlust des Rügerechts durch Unterlassen
Leitsatz (NV)
1. Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt bzw. Sachvortrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514) erforderlich.
2. Zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört sowohl das Unterlassen der Protokollierung bestimmter Vorgänge wie auch die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch -- so im Streitfall -- durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Verfahrensmangel nicht "bezeichnet". Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt bzw. Sachvortrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514) genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:
a) den unaufgeklärt gebliebenen, aber aufklärungsbedürftigen Tatsachen,
b) den nicht verwendeten Beweismitteln unter Angabe der entsprechenden Beweisthemen,
c) zur Frage, warum der -- rechtskundig vertretene -- Kläger nicht von sich aus beim FG weitere Aufklärungsmaßnahmen und/oder Beweiserhebungen angeregt hat und weshalb und in welchem Umfang sich dem FG aber die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1995 VIII B 28/95, BFH/NV 1996, 425; vom 11. Januar 1996 X B 92--93/95, BFH/NV 1996, 489),
d) welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (vermutliches Beweisergebnis) und
e) inwiefern eine weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels; vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788; vom 18. August 1995 XI B 2/95, BFH/NV 1996, 220).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Kläger unter pauschalem Hinweis auf Steuerfahndungsbericht, Anklageschrift und Landgerichts-Urteil entsprechende bzw. weitere Sachaufklärung anmahnt, fehlt es an konkreten Angaben zu ermittlungsbedürftigen Tatsachen und zu verwendenden Beweismitteln (Punkte a und b). Ebenso wenig reicht die allgemeine Behauptung "möglicher Tatbestandswirkungen der Besteuerungsgrundlagen" (welcher genau?) "für ein Rechtsverhältnis zu anderen Behörden", etwa "mit seiner Krankenkasse und anderen Stellen", ein Strafverfahren oder mögliches berufs- oder disziplinarrechtliches Verfahren. Das macht auch das -- vom FG zitierte und vom Kläger herangezogene -- BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 124/92 (BFHE 176, 409, BStBl II 1995, 628; Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Finanzgerichtsordnung, §40 Abs. 2 Rechtsspruch 82) deutlich. Danach ist bei einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung ausnahmsweise dann eine Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen gegeben, wenn sich eine maßgebende, die Bindungswirkung herstellende Rechtsgrundlage konkret auf eine Besteuerungsgrundlage bezieht. Entsprechend konkrete Angaben sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Diese enthält ebensowenig Ausführungen zum vermutlichen Beweisergebnis und zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels (Punkte d und e). Ausführungen zum letzten Punkt wären auch deshalb erforderlich gewesen, weil nach der -- zutreffenden -- Auffassung des FG über einen Verlustabzug nach §10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) im jeweiligen Verlustabzugsjahr und nicht in den Streitjahren, den Verlust entstehungsjahren, entschieden wird und die nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Besteuerungsgrundlagen auch insoweit steuerrechtlich nicht bindend festgestellt sind.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe "in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nochmals auf die Problematik" möglicher "Tatbetandswirkungen der Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf die Klärung der Rechtsverhältnisse mit seiner Krankenkasse und anderen Stellen" hingewiesen, hat diese Sachbehauptung mangels Protokollierung keinen Niederschlag in der Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 1995 gefunden. Dazu hat der Kläger weder vorgetragen, diese Sachbehauptung zu Protokoll erklärt zu haben, noch hat er die Nichtprotokollierung und eine mögliche Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rechtzeitig vor dem FG in der mündlichen Verhandlung gerügt. Zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört aber sowohl das Unterlassen der Protokollierung bestimmter Vorgänge wie auch die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 37). Bei den verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch -- so im vorliegenden Fall -- durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rz. 38). Auch insoweit fehlt es daher an einer zulässig erhobenen (und begründeten) Verfahrensrüge.
Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66586 |
BFH/NV 1998, 336 |