Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung des Klageverfahrens durch die Gesellschafter
Leitsatz (NV)
Nach der Auflösung einer atypisch stillen Gesellschaft obliegt die Fortführung der von dieser Gesellschaft erhobenen Klage den Gesellschaftern, die von den streitigen Bescheiden betroffen waren.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 155; ZPO §§ 139, 246
Gründe
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.
a) Soweit die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, ist sie unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass ausführlich dargestellt wird, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Hierzu muss substantiiert darauf eingegangen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, juris, m.w.N.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, dann muss überdies eingehend begründet werden, inwiefern die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist. Es muss insbesondere erläutert werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Mit dieser wird lediglich pauschal vorgetragen, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob die Rechtsprechung des BFH zur KG auf eine atypisch stille Gesellschaft übertragbar sei. Zu klären sei insbesondere, ob die Tätigkeitsvergütung des atypisch stillen Gesellschafters deshalb keine Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstelle, weil die atypisch stille Gesellschaft eine Innengesellschaft sei. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit dieser Frage nicht näher auseinander. Auch wird nicht berücksichtigt, dass der BFH die Frage bereits entschieden hat. Danach ist die Tätigkeitsvergütung, die der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Still als Geschäftsführer der GmbH, also der tätigen Gesellschafterin, erhält, eine Sondervergütung im Sinne der genannten Vorschrift (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773).
b) Die Rüge, das Klageverfahren habe sich über fünf Jahre erstreckt und deshalb unzumutbar lange gedauert, ist ebenfalls unzulässig. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wurde insoweit nicht nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass infolge der Prozessdauer die Durchsetzung der prozessualen Rechte der Beteiligten gefährdet war (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1999 IV B 77/99, BFH/NV 2000, 850, m.w.N.).
c) Soweit die Kläger rügen, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht angenommen, dass die Klage auch vom Kläger erhoben worden sei, liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO jedenfalls nicht vor. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass die Klage zunächst nur vom Klagebevollmächtigten der atypisch stillen Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO erhoben worden war, haben die Kläger das Klageverfahren fortgeführt und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG demgemäß auch eigene Anträge gestellt. Während des Klageverfahrens wurde nämlich die atypisch stille Gesellschaft aufgelöst. Dies hatte zur Folge, dass damit diese Innengesellschaft vollbeendet war (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2000 VIII R 68/95, juris). Die Fortführung des Klageverfahrens oblag ab diesem Zeitpunkt den Gesellschaftern, die von den streitigen Bescheiden betroffen waren. Hierbei wurden sie als Rechtsnachfolger der atypisch stillen Gesellschaft von deren Prozessbevollmächtigten vertreten.
2. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Fundstellen