Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Rüge, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen
Leitsatz (NV)
Die Rüge, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen, ist nur dann schlüssig vorgetragen, wenn unter Angabe konkreter Tatsachen geltend gemacht wird, das FG habe seine Entscheidung überhaupt nicht oder hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunktes nicht begründet.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 120 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen die ihnen am 8. Juni 1988 zugestellten Urteile - neben dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde - auch Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfahren III R 55/88, III R 56/88, III R 57/88 und III R 58/88 werden gemäß §§ 73, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Revisionen sind unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur noch statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Zulässig ist nach dieser Neuregelung somit nur noch die Zulassungsrevision; weggefallen ist die Streitwertrevision.
Die genannten Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das FG hat die Revision in seinen Urteilen nicht zugelassen. Die hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden hat der erkennende Senat durch seine Beschlüsse vom heutigen Tage III B 82/88, III B 83/88 sowie III B 84-85/88 als unzulässig verworfen (III B 83/88) und im übrigen (III B 82/88 und III B 84-85/88) als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO begründen könnten, haben die Kläger nicht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß geltend gemacht. Das gilt auch für die im Verfahren III R 56/88 (Einkommensteuer 1972) erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie für den im Verfahren III R 57/88 (Gewerbesteuermeßbetrag 1975 und 1976 der Klägerin) gemachten Einwand, das FG hätte darlegen müssen, weshalb es trotz Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einen Gewerbebetrieb der Klägerin angenommen habe. § 116 FGO zählt die Mängel, die die Revision auch ohne Zulassung ermöglichen, abschließend auf; die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht genannt (siehe z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Anm. 1). In der Gewerbesteuermeßbetragssache wollte die Klägerin möglicherweise rügen, daß die Entscheidung des FG nicht mit Gründen versehen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Doch fehlt es insoweit an einer schlüssigen Rüge. Die Klägerin hätte dafür unter Angabe konkreter Tatsachen geltend machen müssen, das FG habe seine Entscheidung überhaupt nicht oder hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunktes (z. B. der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) nicht mit Gründen versehen (siehe dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 2. Februar 1987 III R 131/86, BFH/NV 1987, 311; auch Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 3). Dies ist jedoch nicht geschehen.
Im Verfahren III R 56/88 wurde außerdem - auch innerhalb der bis zum 8. September 1988 verlängerten Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) - keine ordnungsgemäß unterzeichnete Revisionsbegründung eingereicht. Die letzte Seite des betreffenden Schriftsatzes mit der Unterschrift (siehe hierzu § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist erst am 26. September 1988 beim BFH eingegangen.
Fundstellen
Haufe-Index 416419 |
BFH/NV 1990, 113 |