Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Revisionseinlegung durch eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH
Leitsatz (NV)
1. Eine Revision ist -- unter Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG -- von einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH und nicht von einem ihrer geschäftsführenden Steuerberater als natürliche Person eingelegt, wenn die Revisionsschrift auf einem Briefbogen der GmbH abgefaßt und in der "Wir-Form" gehalten ist und wenn dabei außerdem -- entsprechend der vorgelegten Prozeßvollmacht -- die GmbH als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet ist.
2. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann nach Ablauf der Revisions-(Einlegungs-)Frist nicht (mehr) dadurch geheilt werden, daß die Revisionsbegründung von einer postulationsfähigen Person (hier: vom Steuerberater in Untervollmacht der Wirtschaftsprüfungs-GmbH) verfaßt und eingereicht wird.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 120 Abs. 1 S. 1
Gründe
Die Revision der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht -- wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt -- von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.
1. Nach der genannten Vorschrift muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch (schon) für die Einlegung einer Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH; s. aus jüngerer Zeit z. B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Juli 1996 III R 11/96, BFH/NV 1997, 141).
2. Im Streitfall wurde die Revision von der A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (A-GmbH), und nicht vom Wirtschaftsprüfer Steuerberater B als Bevollmächtigtem der Kläger, eingelegt. Dafür spricht schon der Umstand, daß das Rechtsmittel auf einem Briefbogen der A-GmbH verfaßt wurde und ausschließlich in der "Wir- Form" gehalten ist (s. hierzu neben dem o. g. Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 141, z. B. auch den BFH-Beschluß vom 27. Juni 1996 V B 34/96, BFH/NV 1997, 56). Weiter kommt hinzu, daß in der Revisionsschrift die A-GmbH ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte der Kläger bezeichnet und B auf dem verwendeten Briefbogen als einer ihrer Geschäftsführer benannt ist (vgl. hierzu z. B. den BFH-Beschluß vom 21. März 1995 I R 115/94, BFH/NV 1995, 916). Dem entspricht auch die von den Klägern selbst (der A-GmbH) erteilte Prozeßvollmacht.
3. An der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ändert nichts der Umstand, daß die A- GmbH B Untervollmacht erteilt hatte und dieser später die Revisionsbegründung auf einem eigenen, seinen Namen ausweisenden Briefbogen und in der "Ich-Form" abgefaßt hat. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsbegründung und der Unterbevollmächtigung beim BFH (am 23. September 1996) war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Eine Genehmigung oder Heilung der von der A-GmbH unwirksam vorgenommenen Revisionseinlegung war daher nicht mehr möglich (s. z. B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 1986 VI R 69/86, BFH/NV 1988, 178; vom 8. November 1989 I B 68/89, BFH/NV 1990, 587, und vom 22. September 1993 V R 79/93, BFH/NV 1994, 570).
Fundstellen
Haufe-Index 424538 |
BFH/NV 1997, 798 |