Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde in AdV-Sachen
Leitsatz (NV)
Auch die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines AdV- Beschlusses gem. §69 Abs. 6 FGO ist eine AdV-Entscheidung nach §69 Abs. 3 FGO, gegen welche die Beschwerde nur bei Zulassung durch das FG statthaft ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 6, § 128 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den erneuten Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) wiederum abgelehnt (§69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG befand, für den erneuten Antrag auf Aussetzung (jetzt Aufhebung) der Vollziehung lägen weder veränderte noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vor (§69 Abs. 6 FGO). Die hilfsweise erneut beantragte einstweilige Anordnung lehnte das FG in den Gründen unter Hinweis auf §114 Abs. 5 FGO als unzulässig ab. Das FG hat in seinem Beschluß die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr diesen in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des FG Beschwerde eingelegt, hilfsweise eine Gegenvorstellung erhoben und wiederum hilfsweise beantragt, im Wege eines neuen Beschlusses die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Nach §128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nach §69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach §69 Abs. 3 FGO gemäß §69 Abs. 6 FGO ist zwar in §128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt; doch ist auch eine solche Entscheidung inhaltlich ein Beschluß nach §69 Abs. 3 FGO, weil auch darin das Gericht "über die Aussetzung (bzw. Aufhebung) der Vollziehung" befindet. Deshalb bedarf auch die Beschwerde gegen solche Beschlüsse der Zulassung durch das FG (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. November 1995 XI B 43/95, BFH/NV 1996, 415, m.w.N.). Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und auf die Unanfechtbarkeit in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.
2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit mit ihr die Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des FG wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG in den Fällen des §128 Abs. 3 FGO nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1996 VII B 118/96, BFH/NV 1997, 192, m.w.N.).
3. Sollte sich die Beschwerde des Antragstellers auch gegen die Entscheidung des FG über den (in den Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfenen) Hilfsantrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß §114 Abs. 1 FGO richten, so wäre auch diese Beschwerde unzulässig, denn für die Anfechtung von Entscheidungen des FG über einstweilige Anordnungen gelten dieselben Grundsätze wie für Entscheidungen des FG über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (oben Nr. 1 und Nr. 2).
4. Für die Behandlung der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung ist der BFH nicht zuständig, da nicht er den beanstandeten Beschluß getroffen hat.
5. Für den hilfsweise gestellten neuerlichen Antrag, durch Beschluß die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der betreffenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen, fehlt es an der Zuständigkeit des BFH, da nicht ersichtlich ist, daß der BFH Gericht der Hauptsache (§69 Abs. 3 Satz 1 FGO) geworden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 153982 |
BFH/NV 1999, 340 |