Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer Außenprüfungsanordnung
Leitsatz (NV)
Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine Außenprüfungsanordnung anläßlich eines Prüfungshinweises der Steuerfahndung einer besonderen Begründung bedarf, ist nur ausreichend "dargelegt" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), wenn sich die Beschwerdeschrift mit der neueren Rechtsprechung des BFH auseinandersetzt, die grundsätzlich den Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 als Begründung genügen läßt (BFH- Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2-3; AO §§ 193, 196
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht ausreichend i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt".
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, bedeutet das Erfordernis einer Darlegung nach ständiger Rechtsprechung, daß der Kläger konkret darauf eingehen muß, inwieweit die als grundsätzlich angesehene, im zu entscheidenden Fall klärungsfähige Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 9. Mai 1995 VIII B 109/94, BFH/NV 1995, 1075). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Die Beschwerdeschrift muß in solchen Fällen eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage enthalten (BFH-Beschlüsse in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179, und vom 16. Mai 1995 III B 119/94, BFH/NV 1996, 9).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Zur Streitfrage des notwendigen Begründungsumfangs der Anordnung einer Außenprüfung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89 (BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220) entschieden, daß grundsätzlich der Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) genügt. Dem hat sich der I. Senat angeschlossen (Entscheidungen vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784, und vom 26. Oktober 1994 I B 77/94, BFH/NV 1995, 757). Auf diese Rechtsprechung wird in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Des weiteren hat der BFH die Anordnung einer Außenprüfung auch dann zugelassen, wenn ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind (Urteil vom 4. November 1987 II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113). Auch damit hat sich der Kläger in der Beschwerdeschrift nicht auseinandergesetzt. Gründe, die eine (erneute) Entscheidung des BFH zu einem der im Streitfall (möglicherweise) entscheidungserheblichen Probleme erforderlich machen könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht; sie sind auch nicht offenkundig.
Die Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es an der erforderlichen Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze des BFH und des Finanzgerichts fehlt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381). Auch Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet".
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421264 |
BFH/NV 1996, 593 |