Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Entscheidung über Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
Gegen die Entscheidung des BFH über eine Anhörungsrüge ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" nicht statthaft.
Normenkette
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Fortsetzungsanträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich zweier Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen. Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse hat das FG mit Beschlüssen vom 6. März 2007 1 V 1097/07 und 1 V 1098/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese FG-Beschlüsse gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin hat der Senat mit Beschlüssen vom 9. Juli 2007 I B 59/07 und I B 60/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese Senatsbeschlüsse von der Beschwerdeführerin erhobenen Anhörungsrügen hat der Senat mit Beschlüssen vom 7. November 2007 I S 17/07 und I S 18/07 als unzulässig verworfen. Gegen die Senatsbeschlüsse vom 7. November 2007 wendet sich die Beschwerdeführerin jetzt mit ihren "sofortige(n) Beschwerde(n) wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit".
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 121, § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar. Für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Fundstellen
Dokument-Index HI2026819 |
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