Entscheidungsstichwort (Thema)
Alarmanlage in einem Bau- und Gartenmarkt nicht zulagefähig
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine zum Schutze eines Warenlagers in ein Gebäude (hier eines Bau- und Gartenmarktes) eingebaute Einbruchmeldeanlage eine Betriebsvorrichtung ist, bedarf keiner Klärung mehr. Sie läßt sich unschwer anhand der bisherigen Rechtsprechung dahin beantworten, daß eine solche Anlage keine Betriebsvorrichtung ist.
Normenkette
InvZulG 1991 § 2; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in A (Mecklenburg-Vorpommern) einen Bau- und Gartenmarkt. Im Jahre 1991 (Streitjahr) baute sie in dem Betriebsgebäude für ... DM eine Einbruchmeldeanlage ein.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gewährte die -- u. a. -- für diese Maßnahme nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 beantragte Investitionszulage nicht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Die Investitionszulage könne nur gewährt werden, wenn es sich bei der Anlage um eine Betriebsvorrichtung und damit um ein bewegliches Wirtschaftsgut i. S. des §2 InvZulG 1991 handele. Als Betriebsvorrichtungen könnten aber nur solche Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Es reiche nicht aus, wenn eine Anlage für den betreffenden Gewerbebetrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben sei. Entscheidend sei eine besonders enge Beziehung zum ausgeübten Gewerbe.
Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31. März 1992 (BStBl I 1992, 342, Tz. 33) seien daher z. B. zu Tresoranlagen gehörende Alarmanlagen Betriebsvorrichtungen. Eine so enge Beziehung liege im Streitfall jedoch nicht vor. Die Einbruchmeldeanlage diene hier generell der Sicherung des Gebäudes, unabhängig davon, welche Waren im einzelnen dort lagerten. Mit der Anlage werde nicht der Gewerbebetrieb der Klägerin betrieben; sie wäre für jeden anderen Benutzer des Gebäudes ebenso sinnvoll. Wegen dieses engen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude handele es sich um einen Gebäudebestandteil (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Juni 1979 VIII R 22/77, BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738).
Die Revision ließ das FG in seinem Urteil ausdrücklich nicht zu.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, die sie im wesentlichen wie folgt begründet:
Der BFH habe in dem vom FG zur Unterstützung seiner Auffassung zitierten Urteil in BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738 die Aufwendungen für den Einbau einer Alarmanlage in einem Wohngebäude zwar zu den Herstellungskosten dieses Gebäudes gerechnet. Im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe lasse er, der BFH, jedoch erkennen, daß anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn im Haus befindliche wertvolle Sammlungen oder Kostbarkeiten hätten geschützt werden sollen. Der BFH stelle somit für die Zuordnung der Alarmanlage darauf ab, ob sie der Nutzung des Gebäudes selbst oder einem davon verschiedenen Zweck diene (Hinweis auch auf das BFH-Urteil vom 16. Februar 1993 IX R 85/88, BFHE 170, 547, BStBl II 1993, 544).
Beide Entscheidungen beträfen Alarmanlagen in Wohngebäuden. Über vergleichbare Anlagen in Betriebsgebäuden habe der BFH bisher noch nicht entschieden. Aus dem Urteil in BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738 sei jedoch erkennbar, daß der BFH jeweils nach dem Zweck der Anlage entscheiden wolle. Das ergebe sich auch aus den Urteilen vom 15. Februar 1980 III R 105/78 (BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409) und vom 7. Oktober 1983 III R 138/80 (BFHE 140, 287, BStBl II 1984, 262) zur Bewertung von Sprinkleranlagen, über die jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles befunden werden müßte. So wäre das Urteil in BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409 vielleicht anders ausgefallen, wenn die dortige Klägerin in besonderem Maße feuergefährliche Materialien verarbeitet hätte oder wenn ähnliche Risiken mit dem Produktionsprozeß verbunden gewesen wären.
Das FG habe die Entscheidung in BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738 undifferenziert auf den Streitfall übertragen. Seine Auslegung weiche von der Rechtsauffassung des BFH ab.
Die Rechtsfrage, ob und wann Alarmanlagen unselbständige Gebäudebestandteile oder aber selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter sind, habe über den vom FG entschiedenen Fall hinaus grundsächliche Bedeutung. In zahlreichen Wirtschaftszweigen seien betriebliche Einrichtungsgegenstände, Handelswaren usw. durch entsprechende Sicherungseinrichtungen vor Einbruch und Diebstahl geschützt. Soweit ersichtlich, habe der BFH hierzu noch keine Entscheidung getroffen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Sofern die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch eine Divergenzrüge nach §115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erheben wollte, wäre dies nicht in der von §115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise geschehen, so daß diese Rüge unzulässig wäre. Die Klägerin hat insbesondere keinen die FG-Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz der von ihr genannten BFH-Entscheidungen in Widerspruch stehen könnte (zu diesem Erfordernis s. z. B. aus jüngerer Zeit den BFH- Beschluß vom 27. Dezember 1996 XI B 11/96, BFH/NV 1997, 506).
2. Ob die Ausführungen der Klägerin zu den ihrer Auffassung nach vom FG nicht beachteten BFH-Entscheidungen abstrakt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügen würden, kann offenbleiben.
Die damit aufgeworfene Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine zum Schutze eines Warenlagers in ein Gebäude eingebaute Einbruchmeldeanlage eine Betriebsvorrichtung ist, bedarf jedenfalls keiner Klärung mehr. Sie läßt sich unschwer anhand der bisherigen Rechtsprechung -- im Sinne der die Annahme einer Betriebsvorrichtung ablehnenden FG-Entscheidung -- beantworten, so daß es an der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt (s. dazu z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 9, m. w. N.).
Nach der Regelung des §68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes, die auch im Investitionszulagenrecht gilt, sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" hat die Rechtsprechung gefolgert, daß der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem konkreten Betriebsablauf muß ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist (so z. B. Senatsurteil vom 1. Dezember 1989 III R 46/86, BFH/NV 1990, 598, zur Beurteilung von Schallschutzdecken in Gaststätten und Diskotheken). Es reicht nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Anlage in ihrer Funktion unmittelbar zur Ausübung des jeweiligen konkreten Gewerbes genutzt wird (s. hierzu das Senatsurteil vom 26. Juni 1992 III R 43/91, BFH/NV 1993, 436, m. w. N.).
Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder -- im Verhältnis zum Gebäude -- unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht (mehr) an. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 191/85 (BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300) ausgeführt hat, ist der Begriff des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs auf das Bewertungsrecht und damit auch auf das Investitionszulagenrecht nicht übertragbar. Der Begriff der Betriebsvorrichtung ist wesentlich enger (s. auch hierzu das Urteil des Senats in BFH/NV 1993, 436).
Bei Zugrundelegung dieser gefestigten Grundsätze liegt es nahe, die von der Klägerin in ihr Betriebsgebäude eingebaute Einbruchmeldeanlage nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen. Der Anlage kommt keine den Ablauf des von der Klägerin betriebenen Bau- und Gartenmarktes unmittelbar betreffende Funktion zu; sie dient dem Betrieb lediglich mittelbar, wie etwa auch das Gebäude, in das sie eingebaut wurde. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die eine andere Abgrenzung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 66546 |
BFH/NV 1998, 623 |