Entscheidungsstichwort (Thema)
Einholung eines Zweitgutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des FG
Leitsatz (NV)
Das FG hat über Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Zweitgutachten ist einzuholen, wenn sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung aufdrängt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder von unsachgemäßen Erwägungen getragen ist.
Normenkette
FGO § 82; ZPO §§ 404, 412
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes verfassungsgemäß sei, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als die Kläger als nichtselbständig Tätige der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen und die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei der Veranlagung in vollem Umfang zum Abzug gelangt sind.
2. Dem Finanzgericht (FG) ist auch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen. Insbesondere war es nicht verpflichtet, den am Tag der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Gutachten zu entsprechen.
Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt auch für die Einholung eines Zweitgutachtens (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419; vom 29. März 2001 III B 57/00, BFH/NV 2001, 1243). Ein weiteres Gutachten ist insbesondere einzuholen, wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen ist. Derartige Anhaltspunkte liegen im Streitfall nicht vor und werden auch von den Klägern nicht vorgetragen (vgl. zu Asbestzement auch BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II. 2. d). Da das FG zudem ―dem Gutachten entsprechend― davon ausgegangen ist, dass das Dach mit Platten aus Asbestzement eingedeckt war, hat es der Einvernahme des benannten Architekten zur Bestätigung dieser Tatsache nicht mehr bedurft. Im Übrigen hatte die Sachverständige den TÜV zur Feststellung der Asbestkonzentration eingeschaltet.
Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mit Kurzbegründung.
Fundstellen
Haufe-Index 911432 |
BFH/NV 2003, 626 |