Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer, sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Der Zwischenerwerb von Grundstücken zu Tauschzwecken ist - außer durch eine Gemeinde oder einen Landkreis - nach den unten angeführten niedersächsischen Befreiungsgesetzen auch dann nicht von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn eine steuerbegünstigte Bebauung aufgrund der örtlichen Bauplanung erst durch den Tausch ermöglicht wurde.
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; Niedersächsisches Gesetz über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer i. d. F. vom 6. Oktober 1958 § 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 1 Nr. 5, § 5;
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStWGND 1/1/a; GrEStWGND 1/5; GrEStWGND 5; GrEStBBauGND 1/1/6
Tatbestand
Der Kläger kaufte im Februar 1961 und März 1961 (Abänderungsvertrag) Grundbesitz (Flurstücke A bis K). Er beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer mit der Versicherung, daß auf den aufgelassenen Grundstücken innerhalb von fünf Jahren Gebäude nach den Vorschriften des II. Wohnungsgesetzes errichtet würden.
Ebenfalls im März 1961 schloß der Kläger einen Ringtauschvertrag ab und gab im Austausch gegen den Erwerb anderer Flurstücke die Flurstücke A, B, C, E und K an Grundstücksanlieger ab. Die Vorgänge des Ringtauschvertrages hat das FA von der Grunderwerbsteuer freigestellt. Den Grundstückserwerb auf Grund der Verträge vom Februar 1961 und März 1961 hat das FA soweit von der Grunderwerbsteuer freigestellt, als der Kläger die Grundstücke selbst bebaut hat. Den Erwerb der Flurstücke A, B, C, E und K hat das FA der Grunderwerbsteuer unterworfen, weil der Kläger den steuerbegünstigten Zweck des § 1 Nr. 1 Buchstabe a des niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer in der Fassung vom 6. Oktober 1958 - LG - (GVBl S. 179, BStBl II, 158) mit der Weiterveräußerung aufgegeben habe. Das FA hat Grunderwerbsteuer festgesetzt.
Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus den Vorinstanzen. Er macht geltend, den gesamten Grundbesitz habe er erworben, um steuerbegünstigte Wohnungen zu errichten. Auf Grund der örtlichen Bebauung, auf die er selbst keinen Einfluß gehabt habe, habe er das Grundstück in dem erworbenen Zustande jedoch nicht bebauen können. Erst nach dem Ringtausch sei das Grundstück bebauungsfähig geworden, deshalb sei der Grundstückserwerb im Rahmen dieses Ringtausches steuerbegünstigt. Selbst wenn die Weiterveräußerung der vom Ringtausch umfaßten Flurstücke die Steuerbefreiung nach § 1 Nr. 1 LG aufhebe, so liege die Anwendung dieser Nachversteuerungsvorschrift im vorliegenden Falle nicht im Sinne des Gesetzes und sei grob unbillig. Es entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzes, daß § 1 Abs. 1 Nr. 6 des niedersächsischen Gesetzes über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes vom 29. Oktober 1962 (GVBl S. 217, BStBl II 1963, 2) durch die Anwendung der Nachversteuerungsvorschriften des niedersächsischen Befreiungsgesetzes von 1958 aufgehoben werde.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Erwerb der Flurstücke A, B, C, E und K vom Februar 1961 und März 1961 unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die Voraussetzungen, unter denen das niedersächsische Befreiungsgesetz von 1958 und das niedersächsische Befreiungsgesetz von 1962 eine Grunderwerbsteuer- Freiheit gewähren, sind bei dem streitigen Grundstückserwerb nicht gegeben.
Nach § 1 Nr. 1 Buchstabe a LG ist der Erwerb eines Grundstücks "zur Errichtung eines Gebäudes durch den Erwerber" von der Besteuerung ausgenommen. Der Erwerbsvorgang unterliegt nach § 5 LG der Steuer, wenn das Grundstück nicht innerhalb von fünf Jahren zu diesem Zweck verwendet worden ist. Mit der - hier nicht streitbefangenen - Weiterveräußerung der Flurstücke im Rahmen des Ringtausches hat der Kläger den steuerbegünstigten Zweck aufgegeben. Unerheblich ist es, daß der Kläger den steuerbegünstigten Zweck auf Grund der örtlichen Bauplanung nicht hätte erfüllen können, denn § 5 LG enthält einen objektiven Tatbestand. Darauf, ob ein Steuerpflichtiger den Eintritt dieses Tatbestandes (subjektiv) zu vertreten hat oder nicht, kommt es nicht an (vgl. Urteil des BFH II 138/61 U vom 28. August 1963, BFH 77, 681, BStBl III 1963, 569 - zum niedersächsischen Befreiungsgesetz -; Urteil des BFH II 12/62 U vom 31. März 1965, HFR 1965 S. 417). Der Gesetzgeber wollte nicht bereits die Bauabsicht, sondern nur den tatsächlichen Wohnungsbau grunderwerbsteuerrechtlich fördern.
Unbeachtlich für die Anwendung des § 5 LG ist es auch, wenn die im Ringtausch veräußerten Flurstücke von dem späteren Erwerber zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet worden sind, denn die Steuervergünstigung kann grundsätzlich (vgl. insoweit II 68/63 vom 9. Mai 1967, BFH 89, 567, BStBl III 1967, 493) nur einmal, und zwar im Regelfall jeweils nur dem Erwerber gewährt werden, der das Gebäude - wie § 1 Nr. 1 LG es ausdrücklich vorschreibt ("durch den Erwerber") - selbst errichtet (vgl. auch das Urteil des BFH II 12/62 U a. a. O. mit weiterer Rechtsprechung; allerdings für einen Sonderfall - Schleswig-Holstein - Urteil des BFH II 139/63 vom 20. Juni 1967, BFH 89, 485, BStBl III 1967, 677).
Es ist ferner für die Anwendung des § 5 LG unerheblich, daß die durch den Ringtauschvertrag veranlaßten Erwerbsvorgänge selbst nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Jeder Erwerbsvorgang ist auch hinsichtlich der Befreiungsvorschriften für sich zu beurteilen, und es ist auf die Nachversteuerungspflicht grundsätzlich ohne Einfluß, ob die Weiterveräußerung selbst grunderwerbsteuerbegünstigt ist oder nicht (vgl. das Urteil des BFH II 12/62 U a. a. O. mit weiterer Rechtsprechung).
Der Kläger kann schließlich mit seiner Meinung nicht durchdringen, die Anwendung des § 5 LG entspreche im vorliegenden Falle nicht dem Willen des Gesetzes. Das LG nimmt den Erwerb von Tauschgrundstücken in § 1 Nr. 5 nur durch eine Gemeinde oder einen Landkreis von der Besteuerung nach dem GrEStG aus und gibt damit zu erkennen, daß der Zwischenerwerb zu Tauschzwecken in anderen Fällen nicht begünstigt ist. Ob dieser Zwischenerwerb etwa in anderen Ländern begünstigt ist, hat auf die Regelung im Lande Niedersachsen keinen Einfluß.
Auch aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 des niedersächsischen Befreiungsgesetzes von 1962 lassen sich nicht die vom Kläger gezogenen Schlüsse ableiten. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Verfahren nichts dafür festgestellt ist, daß der Kläger die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Flurstücke "in Durchführung oder zur Vermeidung einer Grenzregelung" gemäß §§ 80 bis 84 des Bundesbaugesetzes erworben habe, folgt aus der Anwendung dieses Gesetzes auf die Erwerbsvorgänge des Ringtauschvertrages nicht, daß auch der streitige Vorerwerb steuerfrei bleiben müsse. Wie oben ausgeführt, ist jeder Erwerbsvorgang auch hinsichtlich der Befreiungsvorschrift für sich zu beurteilen
Fundstellen
Haufe-Index 412705 |
BStBl III 1967, 765 |
BFHE 1968, 77 |
BFHE 90, 77 |