Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Fructosesirup - unverbindliche Hinweise in vZTA - Feststellung
Leitsatz (NV)
1. Die zolltarifliche Einreihung als Fructosesirup hängt nicht von der Gewinnungs- oder Herstellungsart ab.
2. Zur zolltariflichen Abgrenzung von Fructosesirup (1.) gegenüber ,,Fruchtsaft" und ,,Lebensmittelzubereitung".
3. Auf einen unverbindlichen - zuckersteuerrechtlichen - Hinweis (mit bestimmten Inhalt) in der beantragten vZTA besteht kein mit der Verpflichtungsklage durchsetzbarer Anspruch.
4. Zum Feststellungsinteresse.
Normenkette
KN Unterpos. 1702 6090; KN Pos. 2009; KN Pos. 2106; FGO § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 2 S. 1; AZO § 30 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Tatbestand
Mit einer der Klägerin von der beklagten Oberfinanzdirektion - OFD - erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) - Nr.. . . vom Juni 1989 - wurde ,,H-Apfelsüße", ein aus einer bei der Apfelpektin-Herstellung aus Apfeltrester anfallenden, von Pektin, Säure, Mineral-, Aroma- und Farbstoffen befreiten Lösung gewonnener, zur Verwendung als Süßungsmittel für Lebensmittel bestimmter Sirup mit einem Fructosegehalt von 55,8 GHT i.Tr. und einem Glucoseinhalt von 38,8 GHT i.Tr., der Unterposition 1702 6090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - (anderer) Fructosesirup mit einem Fructosegehalt von mehr als 50 GHT i.Tr., nicht Isoglucose - zugewiesen. Die vZTA enthält einen unverbindlichen Hinweis darauf, daß der Fructosesirup bei der Einfuhr in das Erhebungsgebiet der Zuckersteuer unterliege. Der Einspruch, mit dem die Klägerin in zolltariflicher Hinsicht die Einstufung als Apfelsaft aus Position 2009 begehrte, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1992).
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der vorgebracht wird, die in der Ware vorhandene Fructose sei nicht ,,hergestellt", sondern bereits in der Ausgangslösung enthalten. Die Bearbeitung sei nicht als Herstellung von Fructose, sondern als Reinigung und Aufarbeitung anzusehen. ,,H-Apfelsüße" stelle somit nur die gereinigte und konzentrierte Form der bei der Pektin-Herstellung aus Apfeltrester anfallenden dunkelbraunen Lösung mit der natürlich vorhandenen Fructose dar. Der zuckersteuerrechtliche Hinweis der OFD sei unrichtig, weil, wie bei einem vergleichbaren, nicht der Zuckersteuer unterliegenden Produkt (Süßungsmittel ,,Birnenextrakt"), keine Zucker zugesetzt würden.
Die OFD trägt vor, ein Fruchtsaft liege nicht vor, weil das Erzeugnis anders als dafür zulässig bearbeitet worden sei. Seine Herstellung sei ausschließlich auf die Gewinnung der in Äpfeln enthaltenen Zucker ausgerichtet; es sei damit Zuckersirup und unterliege auch der Zuckersteuer.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Senat trotz Wegfalls seiner bisherigen erstinstanzlichen Zuständigkeit für Klagen wegen vZTA - § 37 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)- zu entscheiden hat (Art.7 Satz 1 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109), hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Ware ist zutreffend - als Fructosesirup der Unterposition 1702 6090 KN - tarifiert worden.
Nach der Beschaffenheit der Ware, so, wie sie Gegenstand der vZTA ist (mit dem darin festgestellten Zuckergehalt), liegt ein Fructosesirup der vorbezeichneten Art vor. Dem steht nicht entgegen, daß sie nicht von Fructose gewonnen wird, die aus handelsüblicher Glucose, Saccharose oder durch Inulin-Hydrolyse hergestellt ist (vgl. Erläuterungen Harmonisiertes System - ErlHS - zu Position 1702 Rz.12.0, 18.0). Die zolltariflichen Erläuterungen enthalten insoweit nur eine Beschreibung der (üblichen) ,,technischen" Herstellung insbesondere chemisch reiner Fructose. Sie gehen selbst davon aus, daß Fructose (zusammen mit Glucose) ,,in großer Menge in süßen Früchten. . ." vorkommt, damit von der Möglichkeit, Fructose bei ,,nichttechnischer" Herstellung aus solchen Früchten zu gewinnen. Im übrigen stellt der Wortlaut der Tarifposition, der für die zolltarifliche Einreihung entscheidend ist (Allgemeine Vorschrift 1), nicht auf die Gewinnungs- oder Herstellungsart ab. Auch Zuckersirupe der hier vorliegenden Art, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, werden von Position 1702 erfaßt, selbst wenn sie sich erst am Ende eines Verfahrens ergeben, das die Klägerin mit ,,Reinigung" oder ,,Aufarbeitung" umschreibt.
Die Position 2009 für ,,Fruchtsäfte" kommt nicht in Betracht. Unter diese Tarifposition kann zwar, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft - EuGH - entschieden hat (Urteil vom 18. April 1991 C-219/89, EuGHE 1991 I, 1904, 1907 - ,,Orangensaft" -, ergangen auf Vorlagebeschluß des Senats vom 6. Juni 1989 VII K 18/88, BFHE 157, 262), auch ein Erzeugnis mit erheblichem Zuckergehalt - ca. 60% gegenüber einem Fruchtsaftanteil von ca. 40% - fallen. Das gilt jedoch nicht für eine zu mehr als 90% (i.Tr.) aus Fructose und Glucose bestehende Ware, die - wie ,,H-Apfelsüße" - sich als viskoser Sirup darstellt. Eine solche Ware hat nicht die für Position 2009 vorauszusetzende Konsistenz als Saft und nicht oder nicht mehr die (ursprüngliche) Beschaffenheit eines Fruchtsafts (vgl. ErlHS zu Position 2009 Rz.12.0; Senatsurteil vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, 220, BStBl II 1990, 990; s. auch Nr.2 des Anhangs zur Einreihungsverordnung - EWG - Nr.3513/92 der Kommission vom 3. Dezember 1992, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 355/12 - als ,,Traubenmost" bezeichneter Invertzuckersirup ohne Fruchtgeschmack, mit ca. 96 GHT i.Tr. Zucker). Ob die Ware noch aus anderen Gründen, etwa wegen ihrer Bearbeitung im übrigen, nicht als ,,Fruchtsaft" einzuordnen wäre, kann offenbleiben.
Ohne Bedeutung ist auch, wie eine andere Zollbehörde ein nach Ansicht der Klägerin vergleichbares Erzeugnis (,,Birnenextrakt") tarifiert hat. Über die zolltarifliche Bewertung dieses Erzeugnisses - übrigens ,,mit intensivem Geruch und Geschmack nach Birne" - ist nicht zu entscheiden. Hier jedenfalls scheidet die von der Klägerin - hilfsweise - für einschlägig erachtete Position 2106 (Unterposition 9099) aus. Selbst wenn ,,H-Apfelsüße" als (Lebensmittel-) Zubereitung angesehen werden könnte, käme die vorbezeichnete Tarifnummer, weil bloße Auffangposition (anderweit weder genannt noch inbegriffen), neben der - zutreffenden - Position 1702 nicht zur Anwendung.
Dem Anfechtungsantrag und dem Verpflichtungsbegehren, soweit es auf die Erteilung einer neuen vZTA mit anderweitiger Einstufung der Ware gerichtet ist (unter damit verbundenem Ausschluß der Position 1702), kann hiernach nicht entsprochen werden.
Der Verpflichtungsantrag im übrigen - die zuckersteuerrechtliche Behandlung betreffend - ist unzulässig. Es können bereits Zweifel bestehen, ob insoweit die Zuständigkeit des Senats (§ 37 Nr.2 FGO) gegeben ist. Die Unzulässigkeit ergibt sich jedenfalls daraus, daß der Antrag sich nicht auf eine Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts oder zu einer anderen Leistung (§ 40 Abs. 1 FGO) richtet. Der in der vZTA enthaltene zuckersteuerrechtliche Hinweis ist unverbindlich (§ 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der hier noch maßgebenden Allgemeinen Zollordnung) und nimmt nicht teil am Regelungsgehalt der Auskunft. Ein Anspruch auf einen unverbindlichen Hinweis (mit bestimmtem Inhalt) besteht nicht. Die Behörde kann nach ihrem Ermessen den unverbindlichen, nicht zu Rechtswirkungen führenden Hinweis geben oder davon absehen.
Der Feststellungshilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die begehrte Feststellung hinsichtlich der zukkersteuerrechtlichen Behandlung der Ware überhaupt in einem Verfahren zur Überprüfung einer vZTA (§ 37 Nr.2 FGO) getroffen werden könnte und ob die Klägerin unmittelbar durch die erstrebte Feststellung gegenüber der für die Besteuerung nicht zuständigen OFD betroffen wäre (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 2. Aufl. 1987, § 41 Anm.15). Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an einer baldigen Feststellung (§ 41 Abs. 1 FGO). Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines Steuerrechtsverhältnisses fehlt, wenn eine Regelung durch Verwaltungsakt und damit die Klärung im Anfechtungsprozeß demnächst bevorsteht (Kühn/Kutter/Hofmann, AO/FGO, 16. Aufl. 1990, FGO § 41 Bem.3). Diese Klärung ist in dem von der Klägerin angesprochenen Besteuerungsverfahren zu suchen (vgl. auch § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO). Der Umstand, daß - wie die Klägerin vorträgt - die insoweit zuständige andere Zollbehörde zunächst eine Klärung im vorliegenden Verfahren abgewartet hat, vermag das erforderliche Interesse nicht zu begründen. Ein Abwarten war im Hinblick auf den unverbindlichen Charakter des Hinweises nicht veranlaßt. Im übrigen wird jedenfalls dann, wenn sich herausstellt, daß die von der Klägerin begehrte Feststellung in diesem Verfahren nicht möglich ist, über die zuckersteuerrechtliche Behandlung entsprechender Waren im Besteuerungsverfahren zu entscheiden sein.
Zweifel an der zolltariflichen Einreihung bestehen nicht. Fructosesirupe sind eindeutig in Position 1702 erfaßt. Es ist somit nicht veranlaßt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (vgl. dessen Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs.283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
Fundstellen
Haufe-Index 419005 |
BFH/NV 1993, 339 |