Leitsatz (amtlich)
Sportschuhe mit Oberteil aus Spinnstoff, der zu zwei Dritteln mit aufgenähten Lederstücken bedeckt ist, gehören zur Tarifst. 64.02 B GZT.
Normenkette
GZT ATV 2 b; GZT ATV 3; GZT Tarifnr. 64.02
Tatbestand
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten (Oberfinanzdirektion – OFD –) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über „X-Schuhe”. Bei der Ware handelt es sich um Sportschuhe. Die durchgehende glatte Laufsohle besteht aus Kautschuk, das Oberteil aus Spinnstoffgewebe, auf das im Bereich der Hinterkappe, des Vorderblattes, der Öseneinfassung sowie des Außen- und des Innenristes unterschiedlich geformte Lederstücke aufgenäht sind. Die Schuhe sollen auf sogenannte Roller-Skate-Fahrgestelle montiert werden. Zu diesem Zweck weist die Laufsohle entsprechende Markierungen (vorgebohrte Löcher) auf.
Die OFD erteilte am 22. September 1980 die vZTA. Darin wurden die Waren als „Sportschuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteil aus Spinnstoff” der Tarifst. 64.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zugeordnet.
Mit ihrem Einspruch begehrte die Klägerin die Zuordnung der Ware zur Tarifst. 64.02 A GZT. Sie begründete dies damit, daß die Zuordnung dieser Ware zur Tarifst. 64.02 B GZT eine reine Ermessensentscheidung der OFD gewesen sei. Der Schuh bestehe überwiegend aus Leder. Wenn allerdings weder dem Spinnstoffgewebe noch dem Leder eine charakterbestimmende Eigenschaft zuerkannt werde, so müsse für die zolltarifliche Einordnung immer der günstigere Zollsatz entscheidend sein.
Die OFD wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, die Einspruchsentscheidung der OFD aufzuheben und festzustellen, daß die X-Schuhe der Tarifst. 64.02 A GZT zuzuordnen sind. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre Einspruchsbegründung. Zusätzlich führt sie folgendes aus: Wenn es schon schwierig sei, eine Tarifierung aufgrund der Beschaffenheitsmerkmale vorzunehmen, so sei es nicht zu verstehen, warum der GZT keine Rechtsnorm beinhalte, nach der bei ausgesprochenen Härtefällen der günstigere Zollsatz anzuwenden sei. Die Verordnung (EWG) Nr. 1074/80 (VO Nr. 1074/80) der Kommission vom 29. April 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – Nr. L 113/54 vom 1. Mai 1980) könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da sie auf Sportschuhe mit Profil-Laufsohle abgestellt sei, während die Sohlen der fraglichen Schuhe kein Profil hätten. Entscheidendes und charakterbestimmendes Merkmal der Schuhe sei das Oberleder.
Die Klägerin hat das von ihr eingeholte Gutachten vom 9. Februar 1981 eines privaten „Prüf- und Forschungsinstituts für die Schuhherstellung” vorgelegt. In diesem ist ausgeführt, daß die Gesamtoberfläche des Schaftes 1 295 cm² betrage, von der durch Spaltvelourleder 809 cm² abgedeckt seien, während die sichtbare Fläche des Schaftes aus Gewebe in einer Größe von 486 cm² bestehe. Da demnach der sichtbare Lederanteil am Schaft 65 % der Oberfläche des Schaftes bedecke und da die Lederteile im Spitzen-, Seiten- und Fersenbereich an den besonders beanspruchten Stellen angewendet würden, könne festgestellt werden, daß der Lederanteil wertmäßig und nach seiner Bedeutung für den Schuh den bedeutendsten Anteil darstelle. Die Ausführungen der Schuhteile in Leder bestimme auch die höhere Qualität im Hinblick auf den Einsatz und den Verwendungszweck.
Die OFD beantragt, die Klage als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Für die Tarifierung ist maßgebend der GZT. Dabei sind auch die ATV zu beachten. Nach der ATV 2 b sind zusammengesetzte Waren nach den Grundsätzen der ATV 3 zu tarifieren. Da es eine Tarifnummer bzw. Tarifstelle (vgl. ATV 5) mit der genaueren Warenbezeichnung im vorliegenden Falle nicht gibt, scheidet eine Tarifierung nach der ATV 3 a aus. Nach der ATV 3 b werden Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, nach dem charakterbestimmenden Stoff tarifiert, wenn dieser Stoff ermittelt werden kann. Zu Recht ist die OFD davon ausgegangen, daß sich nicht ermitteln läßt, ob bei den zu tarifierenden Waren der Spinnstoff- oder Lederanteil charakterbestimmend ist.
Es ist zwar richtig, daß im äußeren Erscheinungsbild der Ware der Lederanteil vorherrscht. Er bedeckt, wie auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten besagt, fast ⅔ der Oberfläche des Schuhschaftes. Das äußere Erscheinungsbild ist aber nicht das einzige Kriterium, nach dem die Frage nach dem charakterbestimmenden Stoff zu entscheiden ist. Es muß im Regelfall auch die Funktion des jeweiligen Stoffes im Rahmen des Verwendungszwecks der Ware berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall darf daher nicht außer Betracht bleiben, daß einerseits der gesamte Schaft aus Stoff besteht, auf dem die Lederstücke lediglich aufgesetzt sind, andererseits die Lederstücke insbesondere jene Stellen des Schuhes verstärken, die bei der Benutzung besonderem Verschleiß ausgesetzt sind. Zu berücksichtigen ist ferner auch – als eines unter mehreren Kriterien –, daß der Lederanteil auch wertmäßig überwiegt. Wägt man alle maßgebenden Merkmale, so ergibt sich, daß ein charakterbestimmender Stoff nicht zu ermitteln ist.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird durch die VO Nr. 1074/80 bestätigt. Diese enthält eine Ausdeutung des Normgebers für den Inhalt der ATV 3, die der oben dargelegten Auffassung entspricht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Verordnung im vorliegenden Fall unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist.
Da demnach die Anwendung der ATV 3 b ausschied, hat die OFD folgerichtig die Tarifierung nach der ATV 3 c vorgenommen. Danach (in Verbindung mit der ATV 5) ist, falls die Tarifierung nach der ATV 3 a oder der ATV 3 b nicht möglich ist, die Ware der von den in Betracht kommenden Tarifstellen zuletzt genannten Tarifstelle zuzuweisen. Diese Regelung ist zwingendes, in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Sie trifft die Entscheidung zwischen den in Betracht kommenden Tarifstellen gerade nicht nach der Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze. Sie enthält auch keine Härteklausel, die es der Behörde oder dem Gericht ermöglichte, anders zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 510472 |
BFHE 1981, 478 |