Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 263 Abs. 2 AO, in der dem Vorsteher des Finanzamts die Befugnis eingeräumt ist, gegen Einspruchsentscheidungen des Steuerausschusses Berufung einzulegen, ist verfassungsrechtlich einwandfrei.
Eine dem Steuerpflichtigen von Beamten des Finanzamts bei der Schlußbesprechung nach einer Betriebsprüfung bekanntgegebene schriftliche Meinungsäußerung der Oberfinanzdirektion ist keine verbindliche Zusage, den Steuerfall in einem bestimmten Sinn zu erledigen.
Die Berichtigung einer Veranlagung auf Grund von § 218 Abs. 4 AO führt nicht zu einer Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles.
Eine Tatsache, die das Finanzamt bei der ursprünglichen Veranlagung für unerheblich gehalten hat, ist nicht "neu" im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 2; AO § 263 Abs. 2, § 218 Abs. 4, § 222 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 10a
Tatbestand
Die beschwerdeführenden Eheleute (Bf.) hatten bis Januar 1945 ihren Wohnsitz in Schlesien; der Ehemann hatte dort einen Gewerbebetrieb. Nach der Vertreibung errichtete er in der Bundesrepublik eine Kfz-Werkstätte und erhielt eine Kfz-Vertretung. Im Februar 1954 brachte er sein Einzelunternehmen in eine KG ein, in der er persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder Kommanditisten waren.
Die Bf. sind Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Für das Jahr 1954 wurden sie zusammen veranlagt; dabei wurde ihnen die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinns aus § 10 a EStG gewährt. Für die Jahre 1955 bis 1958 wurden sie getrennt veranlagt; dabei wurde neben dem Ehemann auch der Ehefrau dieselbe Steuervergünstigung gewährt. Die Veranlagungen wurden rechtskräftig.
Im September 1960 fand bei der KG eine Betriebsprüfung für die Jahre 1954 bis 1958 statt, die zu Gewinnerhöhungen führte. Der Prüfer ging dabei auch der Frage nach, ob die Ehefrau eine eigene Erwerbsgrundlage verloren hatte. Hierzu erklärten die Bf., die Ehefrau sei, als ihr Ehemann während des Krieges eingezogen gewesen sei, von ihrem Vater unterstützt worden, der in Schlesien ein landwirtschaftliches Gut gehabt habe; der Vater sei im Januar 1945 zu Tode gekommen; in seinem Testament habe er die Schwester der Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt; die Schwester hätte an die Ehefrau als Ausgleich 30.000 RM zahlen sollen, die bis zur Fälligkeit mit 4 v. H. zu verzinsen gewesen seien. Die Ehefrau habe aber infolge der Entwicklung der Verhältnisse aus diesem Vermächtnis ihres Vaters nicht erhalten.
Auf eine Anfrage des Finanzamts antwortete die Oberfinanzdirektion unter dem 13. Oktober 1960, die Ehefrau habe Anteil an der Erwerbsgrundlage ihres Ehemannes gehabt; wenn der Ehemann seine Erwerbsgrundlage verloren habe, so sei dies auch für die Ehefrau anzuerkennen. Das Schreiben lag bei der Betriebsprüfungsschlußbesprechung am 15. November 1960 vor. Den Bf. wurde von den Beamten des Finanzamts erklärt, nach der Entscheidung der Oberfinanzdirektion bestünden keine Bedenken, die Vergünstigung des § 10 a EStG auch der Ehefrau bei der getrennten Veranlagung zuzubilligen. Entgegen dieser Erklärung wurde aber die Steuervergünstigung bei den Berichtigungsveranlagungen für die Jahre 1954 bis 1958 der Ehefrau verweigert, weil dem Finanzamt inzwischen die Entscheidung des Senats VI 147/60 S vom 23. September 1960 (BStBl 1960 III S. 462, Slg. Bd. 71 S. 570) bekanntgeworden war. Bei der Erstveranlagung für 1959 vom 25. September 1961 wurden die Eheleute zusammen veranlagt und 20.000 DM nicht entnommener Gewinn abgesetzt; dazu wurde erläutert, da der Ehefrau die Vergünstigung des § 10 a EStG nicht zustehe, sei die Zusammenveranlagung wegen des damit verbundenen Splittings steuerlich günstiger.
Die Bf. legten Einspruch ein mit der Begründung, daß die Ehefrau in den 30.000 RM aus dem väterlichen Testament eine Erwerbsgrundlage gehabt habe, die verlorengegangen sei. Im übrigen sei das Finanzamt an die den Bf. bekanntgegebene schriftliche Entscheidung der Oberfinanzdirektion nach Treu und Glauben gebunden gewesen.
Der Steuerausschuß gab in beiden Punkten den Bf. recht und ermäßigte für 1954 bis 1958 die Einkommensteuer der Ehefrau entsprechend; für 1959 veranlagte er die Ehefrau getrennt unter Anwendung des § 10 a EStG.
Auf die Berufung des Vorstehers des Finanzamts hob das Finanzgericht die Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses auf und trat der Auffassung des Finanzamts bei. Es führte aus, die Ehefrau habe vor der Vertreibung keine eigene Erwerbsgrundlage gehabt. Das Finanzamt sei bei Erteilung der Steuerbescheide auch nicht an die im Schreiben der Oberfinanzdirektion vertretene Auffassung gebunden gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. hatte zum Teil Erfolg.
I. - Der Senat hat zunächst von Amts wegen geprüft, ob die Berufung des Vorstehers des Finanzamts gegen die Entscheidung des Steuerausschusses vom 19. Februar 1962, in der dem Einspruch des Bf. in vollem Umfang entsprochen worden war, überhaupt zulässig war. Das Finanzgericht ist auf diese Frage nicht eingegangen; auch die Beteiligten haben keine entsprechende Rüge erhoben. Soweit dem Senat bekanntgeworden ist, hat ein Finanzgericht in einem anderen Verfahren durch einen Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt, ob § 263 Abs. 2 AO verfassungsrechtlich einwandfrei ist oder ob es nicht gegen die grundgesetzliche Garantie der Gewaltentrennung verstößt, daß der Vorsteher des Finanzamts gemäß § 263 Abs. 2 AO gegen eine zuungunsten des Steuerfiskus ergangene Entscheidung des Steuerausschusses das Berufungsverfahren beim Finanzgericht einleiten kann. Träfe diese Auffassung zu, so wäre die Berufung des Vorstehers des Finanzamts unzulässig gewesen.
Der Senat ist indessen - im Gegensatz zu dem vorlegenden Finanzgericht - der Ansicht, daß die Vorschrift des § 263 Abs. 2 AO verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Davon ist man bisher allgemein ausgegangen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein absoluter Grundsatz der Gewaltenteilung, wie ihn das Finanzgericht aus Art. 20 Abs. 2 GG ableiten will, im GG nicht festzustellen ist. Das GG kennt gewisse überschneidungen der Funktionen der drei Träger der Staatsgewalt und auch Einflußnahmen der einen Gewalt auf die andere; es kennt Gewaltenverschränkungen und Gewaltenbalancen. Das GG sieht also keineswegs eine absolute Trennung der Gewalten vor, sondern bestimmt ihre gegenseitige Kontrolle und Mäßigung (vgl. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 106/53 vom 18. Dezember 1953, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 3 S. 225 - 247 -; 2 BvL 11/56 vom 28. November 1957, BVerfGE Bd. 7 S. 183 - 188 -).
Auf eine intensive Erörterung dieser Frage kann der Senat aber verzichten, weil nach seiner Auffassung in Fällen des § 263 Abs. 2 AO keine verfassungswidrige Vermischung der verschiedenen Gewalten in Frage steht. Die auf Grund von § 23 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 (BGBl 1950 S. 448) bei den Finanzämtern gebildeten Steuerausschüsse wirken nach § 24 Abs. 1 und 2 FVG bei der Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen und Steuern beratend mit und entscheiden gemäß § 24 Abs. 3 FVG auf Antrag auch über Einsprüche. Im Steuerausschuß wirken neben dem Vorsteher des Finanzamts als Repräsentanten des Steuerfiskus ausgewählte Vertreter der Bürgerschaft mit, um dadurch den demokratischen Gedanken zu verwirklichen und zu möglichst lebensnahen Entscheidungen zu kommen. Die Steuerausschüsse sind keine Gerichte im Sinne des GG, sondern Verwaltungsorgane, wie in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 16/51 S vom 2. März 1951 (BStBl 1951 III S. 81, Slg. Bd. 55 S. 215) und III 27/51 S vom 3. März 1951 (BStBl 1951 III S. 103, Slg. Bd. 55 S. 267) dargelegt ist. Derselben Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/52 vom 9. November 1955 (BVerfGE Bd. 4 S. 331 Leitsatz 3 Abs. 2). Der Vorsteher des Finanzamts als geborener Vorsitzender des Steuerausschusses, dessen Stimme nach § 32 Abs. 2 Satz 3 FVG auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, ist nicht wie ein Richter nur dem Gesetz unterworfen, sondern er bleibt Verwaltungsbeamter und hat als solcher die Weisungen seiner vorgesetzten Behörden zu vollziehen. Im Steuerausschuß kann aber der Vorsteher des Finanzamts, der kraft seines Amtes für die gesetzmäßige Verwaltung der Steuern in seinem Amtsbezirk verantwortlich ist (§§ 21, 22 Satz 1, 14 FVG, 204 Abs. 1 Satz 1 AO), von der Mehrheit der Mitglieder des Steuerausschusses überstimmt werden. Die Einspruchsentscheidung ergeht so, wie die Mehrheit es beschließt. Der Steuerausschuß in seiner Gesamtheit ist an Weisungen der Finanzverwaltungsbehörden nicht gebunden, sondern entscheidet nach freiem Ermessen. Der Vorsteher des Finanzamts führt also, wenn er gegen Entscheidungen des Steuerausschusses Berufung einlegt, keinen "in-Sich-Prozeß". Davon könnte allenfalls nur die Rede sein, wenn der Vorsteher des Finanzamts und der Steuerausschuß dieselben Funktionen hätten oder derselben weisungsbefugten Stelle unterstünden (vgl. dazu Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts V C 109/60 vom 7. November 1962, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 15 S. 106; Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 60 II 61 vom 20. März 1963, Neue Juristische Wochenschrift 1964 S. 218; dazu Menger in Verwaltungs-Archiv 1964 S. 287). In diesen Fällen wäre das Rechtsschutzbedürfnis für den Vorsteher des Finanzamts zu verneinen. So aber liegt die Sache hier nicht. Das Recht des Vorstehers des Finanzamts aus § 263 Abs. 2 AO, gegen Einspruchsentscheidungen Berufung einzulegen, ist eine sachgerechte, ja notwendige Ergänzung zum freien Entscheidungsrecht des Steuerausschusses (vgl. Kühn, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., § 263 Anm. 3). Der Steuerfiskus würde in seiner Stellung als Sachverwalter der steuerlichen Belange der Allgemeinheit und als Steuergläubiger schwer benachteiligt, wenn Entscheidungen des Steuerausschusses für ihn unangreifbar wären. Nach § 285 Abs. 1 AO kann der Vorsteher des Finanzamts sogar gegen Entscheidungen der Finanzgerichte die Rb. beim Bundesfinanzhof einlegen. Soweit ersichtlich, ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bisher nicht in Zweifel gezogen worden. Der Senat hat gegen diese gesetzliche Regelung auch keine Bedenken. Dann aber ist nicht einzusehen, warum die Stellung des Vorstehers des Finanzamts im Verhältnis zum Steuerausschuß so wesentlich anders sein soll als gegenüber unabhängigen Gerichten.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang übrigens auch, daß der Vorsteher des Finanzamts das Recht, Entscheidungen des Steuerausschusses mit der Berufung anzugreifen, auch zugunsten der Steuerpflichtigen ausüben muß, wenn nach seiner Auffassung der Steuerausschuß zu Unrecht gegen den Steuerpflichtigen entschieden hat (ß 233 AO).
Ferner ist zu bedenken, daß der Vorsteher des Finanzamts ja sich nicht etwa willkürlich über eine Entscheidung des Steuerausschusses hinwegsetzen kann oder will, sondern daß ihm nur das Recht gegeben wird, die Steuergerichte als unabhängige Gerichte anzurufen, vor denen er dann als Prozeßpartei keine andere Rechtsstellung hat als die Steuerpflichtigen.
Nach allem sieht der Senat keinen einleuchtenden Grund, die sachlich sinnvolle und die Rechte der Steuerbürger in keiner Hinsicht verletzende Regelung des § 263 Abs. 2 AO für verfassungswidrig zu halten. Das Finanzgericht hat deshalb die Berufung des Vorstehers des Finanzamts mit Recht für zulässig gehalten.
II. - In der Sache selbst ist dem Finanzgericht darin beizutreten, daß die Ehefrau vor ihrer Vertreibung eine Erwerbsgrundlage im Sinne des § 10 a EStG nicht hatte. Der Begriff "Verlust der Erwerbsgrundlage" in § 10 a EStG setzt den Verlust einer eigenen Erwerbsgrundlage voraus, aus der der Steuerpflichtige zur Zeit der Vertreibung im wesentlichen seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und auch bestritten hat (siehe außer dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 147/60 S, a. a. O., z. B. noch die Entscheidungen I 132/60 U vom 22. November 1960, BStBl 1961 III S. 54, Slg. Bd. 72 S. 144; VI 240/60 vom 21. Juli 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962 S. 298; VI 169/61 vom 4. Mai 1962, HFR 1962 S. 264; VI 159/62 U vom 29. März 1962, BStBl 1963 III S. 260, Slg. Bd. 76 S. 712; VI 142/62 vom 29. März 1963, HFR 1963 S. 391). Die frühere Erwerbsgrundlage des Ehemannes war nicht zugleich die Erwerbsgrundlage der Ehefrau. Auch die Unterstützungen des Vaters bildeten für die Ehefrau keine eigene Erwerbsgrundlage. Desgleichen war das Vermächtnis des Vaters von 30.000 RM keine Erwerbsgrundlage, denn die Ehefrau hat aus diesem Vermächtnis nichts erhalten und kann deshalb aus ihm auch nicht ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Aus dem Urteil des Senats VI 57 - 59/60 U vom 16. Dezember 1960 (BStBl 1961 III S. 62, Slg. Bd. 72 S. 167), auf das sich die Bf. berufen, kann nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden. Im damaligen Falle konnte nämlich ein im Ausland lebender rassisch Verfolgter die ihm durch den Tod seines Vaters während des Krieges zugefallene Erbschaft in Deutschland nicht antreten. Wesentlich für die Entscheidung war damals vor allem auch die Tendenz der Rückerstattungsgesetze, die Betroffenen grundsätzlich so zu stellen, als sei ihnen das Vermögen nie entzogen worden. Hinzu kommt hier noch, daß mit den 4 v. H. aus 30.000 RM = 100 RM monatlich die Ehefrau den gewohnten Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten können. Als das Finanzamt im Jahre 1959 in Erwägung zog, den Bf. die Eigenschaft als Vertriebene nach § 13 BVFG aberkennen zu lassen, weil sie in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach den früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert seien, wehrten sich die Bf. dagegen, weil sie nach ihrer Auffassung noch nicht wieder voll eingegliedert seien. Für das Jahr 1959 erklärte aber die KG der Bf. einen Gewinn von über 301.000 DM; davon entfielen 137.000 DM auf den Ehemann und über 56.000 DM auf die Ehefrau. Unter diesen Umständen kann man nicht gut annehmen, daß die Ehefrau früher aus den Zinsen aus einem Kapital von 30.000 RM ihren Lebensunterhalt bestritten haben könnte.
III. - Dem Finanzgericht ist auch darin beizutreten, daß die Abweichung des Finanzamts von dem den Beteiligten bekanntgegebenen Schreiben der Oberfinanzdirektion nicht gesetzwidrig war, besonders auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß. Das Schreiben enthielt keine Zusage, den Steuerfall bei der künftigen Veranlagung in einem bestimmten Sinn zu behandeln. Zusagen, die sich auf einen bei ihrer Erteilung noch nicht verwirklichten Sachverhalt beziehen und Grundlage für wirtschaftliche Dispositionen des Steuerpflichtigen geworden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen für das Finanzamt bindend sein. Siehe dazu besonders die Grundsatzentscheidung des Senats VI 269/60 S vom 4. August 1961 (BStBl 1961 III S. 562, Slg. Bd. 73 S. 813); ferner z. B. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs I 176/57 U vom 18. November 1958 (BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137), IV 199/57 U vom 20. Februar / 23. Oktober 1958 (BStBl 1959 III S. 85, Slg. Bd. 68 S. 219), III 66/58 U vom 20. Februar 1959 (BStBl 1959 III S. 159, Slg. Bd. 68 S. 415), VI 26/59 U vom 29. Januar 1960 (BStBl 1960 III S. 96, Slg. Bd. 70 S. 262), I 62/59 S vom 25. Oktober 1960 (BStBl 1961 III S. 69, Slg. Bd. 72 S. 185) und VI 157/60 U vom 18. November 1960 (BStBl 1961 III S. 141, Slg. Bd. 72 S. 381).
Auskünfte über die Beurteilung eines bereits abgeschlossenen Tatbestands sind indessen keine Zusagen in diesem Sinne, sondern haben nur die Bedeutung einer Meinungsäußerung des Finanzamts. An solche Meinungsäußerungen des Finanzamts oder an entsprechende Vereinbarungen sind weder die Finanzämter noch die Steuerpflichtigen gebunden. Nach dem System der AO wird nämlich über den Steueranspruch in einem förmlichen und schriftlichen Steuerfestsetzungsverfahren entschieden. Vorangehende Verwaltungshandlungen können nur unter besonderen Umständen, z. B. als Zusagen in dem erwähnten Sinne, eine Bindungswirkung für das Finanzamt haben (vgl. dazu Hartz, "Vereinbarungen zwischen dem Finanzamt und den Steuerpflichtigen, besonders im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen" in "Der Betrieb" - DB - 1963 Heft 38, Beilage 14/63).
Das Schreiben der Oberfinanzdirektion enthielt nur eine Meinungsäußerung der Verwaltungsbehörde in diesem Sinne. Das Finanzamt war daher nicht gehindert, bei der Steuerfestsetzung diese Frage anders zu beurteilen.
Der Ehemann behauptet, erst auf das Schreiben der Oberfinanzdirektion hin habe er sich entschlossen, an der Schlußbesprechung teilzunehmen. In dieser Teilnahme lag nicht, wie der Bf. meint, eine "Disposition" im Sinne der Rechtsprechung. Durch die änderung der Rechtsauffassung der Finanzbehörden ist der Ehefrau auch kein durch Amtspflichtverletzung verursachter Schaden entstanden; denn es ist kein "Schaden" für die Steuerpflichtigen, wenn sie zu der nach dem Gesetz geschuldeten Steuer herangezogen werden, wie der Senat im Urteil VI 157/60 U a. a. O. ausgeführt hat.
Die Bf. berufen sich auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 281/54 U vom 27. Januar 1955 (BStBl 1955 III S. 92 Slg. Bd. 60 S. 235), in der ausgeführt ist, daß auch die in einer Schlußbesprechung mit dem Steuerpflichtigen getroffene Regelung unter dem Grundsatz von Treu und Glauben stehe. Der damalige Fall lag jedoch wesentlich anders als der Streitfall. Denn damals ging es um den Erlaß von Strafzuschlägen nach § 35 EStG 1948/1949, d. h. um eine rechtsbegründende (konstitutive) Verfügung im Sinn des § 96 AO. Das Schreiben der Oberfinanzdirektion enthielt aber nur eine rechtswürdigende äußerung über einen zur Beurteilung stehenden Sachverhalt.
IV. - Für die Entscheidung ist allerdings in Betracht zu ziehen, daß für die Jahre 1955 bis 1958 bereits rechtskräftige Veranlagungen bestanden, in denen der Ehefrau die Vergünstigung des § 10 a EStG gewährt worden war. Rechtskräftige Veranlagungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Eine solche Möglichkeit bietet z. B. auch § 218 Abs. 4 AO. Ist nämlich ein Feststellungsbescheid durch Berichtigungsfeststellung geändert worden, so werden Steuerbescheide, die auf dem bisherigen Feststellungsbescheid beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide ersetzt, die der änderung Rechnung tragen, auch wenn der zu ersetzende Steuerbescheid rechtskräftig ist. Dieser Sachverhalt liegt für die Ehefrau vor. Infolge der Betriebsprüfung waren die den Gewinn der KG betreffenden Feststellungsbescheide (ß 125 Abs. 2 Ziff. 2 AO) geändert worden, so daß nach § 218 Abs. 4 AO die bisherigen Steuerfestsetzungen gegen die Ehefrau für die Jahre 1954 bis 1958 durch neue zu ersetzen waren. Die änderung nach § 218 Abs. 4 AO reicht aber nicht weiter, als erforderlich ist, um dem geänderten Feststellungsbescheid Rechnung zu tragen. Wie der Senat im Urteil VI 23/62 U vom 12. Juli 1963 (BStBl 1963 III S. 471, Slg. Bd. 77 S. 416) entschieden hat, führt § 218 Abs. 4 AO anders als im Falle des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO nicht zu einer Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles. Das bedeutet für den Streitfall, daß im Verfahren nach § 218 Abs. 4 AO nicht geprüft werden kann, ob der Ehefrau die Steuervergünstigung für die Jahre 1955 bis 1958 zu Recht gewährt wurde.
Die Wiederaufrollung der rechtskräftigen Veranlagungen wäre allerdings, wie erwähnt, möglich, wenn die Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO gegeben wären. Das Finanzamt sieht eine neue Tatsache im Sinn von § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO darin, daß ihm erst durch die Betriebsprüfung bekanntgeworden sei, daß die Ehefrau vor der Vertreibung keine eigene Erwerbsgrundlage gehabt habe. Damit kann das Finanzamt jedoch nicht durchdringen. Zu der Zeit der ursprünglichen Veranlagungen war die Frage, ob der Verlust der Erwerbsgrundlage des Ehemanns auch zum Verlust der Erwerbsgrundlage der Ehefrau führe, noch ungeklärt. Diese Fälle wurden von den Finanzämtern nicht einheitlich behandelt. Das wird im Streitfall dadurch deutlich, daß in dem Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 13. Oktober 1960 noch die den Steuerpflichtigen günstigere Auffassung vertreten wurde. Die Rechtsfrage wurde erst durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 147/60 S a. a. O. endgültig geklärt. Unter diesen Umständen liegt näher, anzunehmen, daß das Finanzamt die Tatsache, ob die Ehefrau eine eigene Erwerbsgrundlage verloren hatte, bei den früheren Veranlagungen für unerheblich gehalten hat. Eine Tatsache aber, die das Finanzamt für nicht rechtserheblich gehalten hat, ist nicht "neu" im Sinne des § 222 Abs. 1 AO. Es handelt sich dann um einen Wechsel in der Rechtsauffassung (vgl. Urteil des Senats VI 181/61 vom 23. August 1963, HFR 1963 S. 452, DB 1963 S. 1702).
Anders ist die Rechtslage für das Jahr 1959, für das eine Erstveranlagung vorgenommen ist, bei der das Finanzamt nicht an Auffassungen gebunden ist, die es bei Veranlagungen früherer Jahre vertreten hat (siehe dazu z. B. die Urteile des Bundesfinanzhofs VI 230/58 U vom 11. Dezember 1959, BStBl 1960 III S. 67, Slg. Bd. 70 S. 182, und I 141/60 U vom 17. Januar 1961, BStBl 1961 III S. 130, Slg. Bd. 72. S. 347).
V. - Danach ist die Rb. für 1959 unbegründet.
Für die Jahre 1955 bis 1958 liegen für die Ehefrau rechtskräftige Veranlagungen vor, die eine änderung nur im Rahmen des § 218 Abs. 4 AO zulassen, d. h. nur soweit, als die Mitteilungen über die geänderten einheitlichen Feststellungen für diese Jahre reichen. Dabei sind die Steuervergünstigungen aus § 10 a EStG weiter anzuwenden. Die angefochtene Entscheidung, die von anderen Rechtsvorstellungen ausgeht, war deshalb für diese Jahre aufzuheben. Aus den Akten ist nicht erkennbar, wie die in der Einspruchsentscheidung festgesetzten Steuern berechnet sind. Die Sache wird deshalb für die Jahre 1955 bis 1958 an das Finanzamt zurückverwiesen, damit dieses im Wege einer neuen Einspruchsentscheidung die Steuerberechnung überprüft.
Für das Jahr 1954 liegt ebenfalls eine rechtskräftige Veranlagung vor, die aber auf Zusammenveranlagung lautet. Bei der Zusammenveranlagung war ein nicht entnommener Gewinn nur für den Ehemann berücksichtigt worden. Auch bei der jetzigen getrennten Veranlagung der Ehefrau (ß 26 Abs. 2 Ziff. 2 EStG 1957), ausgelöst durch § 218 Abs. 4 AO, steht ihr nach § 62 c Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1956/1957 die Steuervergünstigung des § 10 a EStG nicht zu. Soweit die Rb. das Jahr 1954 betrifft, war sie mithin unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 411292 |
BStBl III 1964, 566 |
BFHE 1965, 257 |
BFHE 80, 257 |