Leitsatz (amtlich)
Aus dem Umschmelzen von Schrott entstandene Masseln mit einem Eisengehalt von nicht weniger als 10 GHT, die ein Legierungselement von mehr als 10 GHT Kobalt enthalten und vorwiegend als Zusatz bei der Stahlherstellung verwendet werden, gehören als Ferrolegierungen in die Tarifst. 73.02 G GZT. Sie sind keine „Abfallblöcke” im Sinne der Tarifst. 73.15 B I b 1 aa GZT.
Normenkette
GZT Tarifst. 73.02 G Vorschrift 1 c zu Kap. 73; GZT Tarifst. 73.15 B I b 1 aa Vorschrift 1 c zu Kap. 73
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt seit Jahren Waren ein, die durch Umschmelzen von Schrott entstanden sind, die Form von Masseln haben und neben einem Eisengehalt von nicht weniger als 10 Gewichtshundertteilen (GHT) einen Wolfram- und Kobaltgehalt aufweisen. Für Waren mit einem Wolframgehalt von über 30 GHT und einem Kobaltgehalt zwischen 5 und 10 GHT entschied am 20. Oktober 1970 gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 (VO Nr. 97/69) des Rates vom 16. Januar 1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – Nr. L 14/1 vom 21. Januar 1969) der Ausschuss für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT), es handele sich um den Abfallblöcken der Tarifst. 73.15 B I b 1 aa des GZT am meisten ähnliche Waren.
Am 23. März 1972 ließ die Klägerin wiederum solche aus dem Umschmelzen von Schrott entstandene Masseln zum freien Verkehr abfertigen. Sie meldete sie als „Bearbeitungsabfälle und Schrott von Eisen oder Stahl aus legiertem Stahl” an. Die Zollstelle wies die Masseln der Tarifst. 73.15 B I b 1 aa zu, wonach sie zollfrei waren. Als eine Nachprüfung ergeben hatte, daß die Masseln (neben etwa 30 bis 33 GHT Wolfram) mehr als 10 GHT Kobalt enthielten, wies die Zollstelle sie der Tarifst 73.02 G zu. Sie erhob demgemäß durch Änderungsbescheid vom 15. Februar 1973 7% Zoll in Höhe von insgesamt 7 807,37 DM nach.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides mit folgender Begründung: Die Masseln seien gemäß der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift (ATV) 4 und der von ihr herbeigeführten Tarifentscheidung des Ausschusses für das Schema des GZT vom 20. Oktober 1970 der Tarifst. 73.15 B I b 1 aa zuzuweisen, weil sie von keiner Tarifnummer erfaßt würden. Der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –) neuerdings vertretenen Auffassung, die Masseln müßten mit Rücksicht auf den über 10 GHT liegenden Kobaltgehalt als Ferrolegierung der Tarifnr. 73.02 behandelt werden, könne nicht gefolgt werden. Es handele sich nämlich nicht um rohe Gußwaren im Sinne der Vorschrift 1 c zu Kap. 73. Die eingeführten Masseln seien durch einen reinen Umschmelzprozeß hergestellt worden, nicht etwa elektro-thermisch oder metallo-thermisch, wie das bei Ferrolegierungen der Tarifnr. 73.02 grundsätzlich der Fall sei. Es komme hinzu, daß Ferrolegierungen grundsätzlich speziell hergestellt würden, weil sie einzelne Legierungselemente in gleichbleibendem Umfang enthalten müßten. Gerade das sei bei eingeschmolzenem Schrott nicht zu gewährleisten. Es sei auch zu berücksichtigen, daß Ferrolegierungen aus neuen Metallen oder Erzen hergestellt würden, nicht aus Schrott Dementsprechend verkaufe sie die eingeführte Ware als Schrott, nicht aber als Ferrolegierung, für die ein bedeutend höherer Preis zu erzielen sei.
Nach Meinung des Finanzgerichts (FG) kam es für die Entscheidung des Streitfalles darauf an, wie die Tarifnr. 73.02 und die Tarifst. 73.15 B I b 1 aa auszulegen und gegeneinander abzugrenzen sind. Es legte gemäß Art. 177 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) zur Vorabentscheidung die Fragen vor:
Ist der GZT dahin auszulegen, daß unter Ferrolegierung im Sinne der Tarifnr. 73.02 i. V. m. Vorschrift 1 c zu Kap. 73 nur solche Erzeugnisse zu verstehen sind, die als solche aus neuen Metallen oder Erzen hergestellt wurden und die sich wegen ihrer beabsichtigten Verwendung bei der Stahlherstellung durch eine genau vorherbestimmte, konstante Zusammensetzung bestimmter Legierungselemente auszeichnen
oder
wird durch die Tarifnr. 73.02 auch eingeschmolzener Schrott (Umschmelzmaterial) erfaßt, der die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kap. 73 erfüllt?
Der EGH entschied durch Urteil vom 16. Dezember 1976 Rs 38/76 (EGHE 1976, 2027):
„Die Tarifnr. 73.02 GZT erfaßt auch eingeschmolzenen Schrott (Umschmelzmaterial), der die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kap. 73 erfüllt?”
Dagegen machte die Klägerin geltend, das EGH-Urteil stehe in Widerspruch zu der Entscheidung des Ausschusses für das Schema des GZT vom 20. Oktober 1970 und diene daher nicht der einheitlichen Handhabung des Zolltrarifrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).
Das FG wies die Klage durch Urteil vom 27. Januar 1977 ab und führte aus: Nach dem EGH-Urteil seien Ferrolegierungen rohe Gußwaren, die gewöhnlich weder gewalzt noch geschmiedet würden und die eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen GHT enthielten: Mehr als 8 GHT Silizium, mehr als 30 GHT Mangan, mehr als 30 GHT Chrom, mehr als 40 GHT Wolfram, mehr als insgesamt 10 GHT andere Legierungselemente (z. B. Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän, Niob, ausgenommen Kupfer). Es sei an das EGH-Urteil gebunden. Daran ändere auch der von der Klägerin hervorgehobene Widerspruch zu der Entscheidung des Tarifausschusses nichts; denn dieser sei für die Gerichte unverbindlich. Da die durch den angefochtenen Änderungsbescheid betroffene Ware unstreitig mehr als 10 GHT Kobalt enthalte, sei sie eine Ferrolegierung im Sinne der Tarifst. 73.02 G (Ferrowolfram).
Mit der Revision macht die Klägerin geltend:
Das FG hätte bei der Formulierung seines Vorabentscheidungsersuchens die zu entscheidende Tarifierungsfrage sowie den Wortlaut, den Zweck und die Systematik des GZT berücksichtigen müssen und sich daher nicht mit den sehr speziellen, hauptsächlich auf begrifflich-technische Merkmale der in der Tarifst. 73.02 G erwähnten Ferrolegierungen begnügen dürfen. Diese seien nicht entscheidend gewesen. Auf Grund seines Formulierungsfehlers habe das FG den EGH gehindert, zu der hier zu entscheidenden Tarifierungsfrage grundsätzlich Stellung zu nehmen. Die vom EGH auf die sehr spezielle Fragestellung des FG getroffene Vorabentscheidung sei daher nicht maßgebend gewesen für die hier allgemein nach dem GZT zu entscheidende Tarifierungsfrage. Das FG hätte daher auch nach der Vorabentscheidung noch prüfen müssen, ob nicht auf Grund des Wortlauts, des Zwecks und der Systematik des GZT eine andere Entscheidung in Betracht komme. Gegebenenfalls hätte es eine erneute Vorabentscheidung mit anderer und grundsätzlicher Fragestellung herbeiführen müssen. Insoweit werde die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Die eingeführte Ware sei keine rohe Gußware; es handele sich vielmehr um Schrott und Bearbeitungsabfälle aus Eisen, die bereits umgeschmolzen worden seien und die Form von Masseln erhalten hätten. Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Eisen und Stahl nähmen wegen ihres insoweit vorgegebenen Verwendungszwecks im GZT und damit auch bei der Tarifierung im Einzelfall eine Sonderstellung ein. Sie würden in den Vorschriften des Abschn. XV und zu Kap. 73 sowie in den Tarifnrn. 73.01 bis 73.03 von den beiden anderen Grunderzeugnissen der Eisen- und Stahlindustrie, nämlich dem Roheisen und den Ferrolegierungen, gesondert behandelt.
In der Vergangenheit sei durch Tarif-Avis klargestellt worden, daß Schrottblöcke und Blöcke aus Bearbeitungsabfällen nicht zur Tarifnr. 73.03 gehörten, weil bei Ihnen das Metall durch Einschmelzen bereits wiedergewonnen sei, also das Wesensmerkmal von Schrott und Bearbeitungsabfällen im Sinne dieser Tarifnummer, zur Wiedergewinnung des Metalls bestimmt zu sein, weggefallen sei. Das habe zu einer erheblichen Benachteiligung geführt, die nicht gerechtfertigt sei, weil die Blöcke ebenso verwendet würden wie Schrott und Bearbeitungsabfälle. Deshalb sei für die Zeit ab 1. Januar 1963 für Schrottblöcke aus legiertem Stahl die besondere Tarifst. 73.15 B I b 1 aa geschaffen worden. Warum dies nicht gemäß dem System des Tarifs und dem Verwendungszweck der Schrottblöcke im Rahmen der Tarifnr. 73.03 geschehen sei, wisse sie nicht Jedenfalls sei durch die Schaffung einer besonderen Tarifstelle für Schrottblöcke grundsätzlich entschieden worden, daß in Form von Blöcken umgeschmolzene Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl wegen ihrer Notwendigkeit für die Eisen- und Stahlindustrie einer besonderen Behandlung im Zolltarif bedürften. Sowohl bei Bearbeitungsabfällen und Schrott der Tarifnr. 73.03 als auch bei den Abfallblöcken der Tarifst. 73.15 B I b 1 aa komme es nach Wortlaut, Systematik und Zweck des GZT nicht auf die spezielle Zusammensetzung der Ware an. Das sei auch durch die Tarifentscheidung vom 20. Oktober 1970 anerkannt worden.
Auch die anderen Mitgliedstaaten der EWG hätten seit Jahren Schrottmasseln ohne Rücksicht auf ihre spezielle stoffliche Zusammensetzung tarifiert und der Tarifst. 73.15 B I b 1 aa zugewiesen.
Die Klägerin regt an, gegebenenfalls dem EGH weitere, umfassendere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um die einheitliche Anwendung des GZT in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Sie beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung des HZA vom 27. Juli 1973 und den Änderungsbescheid des Zollamts (ZA) vom 15. Februar 1973 aufzuheben, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Es trägt vor: Die am 23. März 1972 abgefertigte Ware habe den Voraussetzungen der in der Vorschrift 1 c zu Kap. 73 enthaltenen Begriffsbestimmung für Ferrolegierungen entsprochen und sei daher unmittelbar der Tarifst. 73.02 G zuzuweisen gewesen. Für eine Anwendung der ATV 4 sei kein Raum.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das FG hat die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 15. Februar 1973 zu Recht abgewiesen, da in diesem die am 23. März 1972 abgefertigte Ware durch die Zuweisung an die Tarifst. 73.02 G richtig tarifiert worden ist.
Diese Tarifstelle erfaßt andere Ferrolegierungen als die in den vorhergehenden Tarifst. 73.02 A bis F aufgeführten bestimmten Arten von Ferrolegierungen (Ferromangan, Ferroaluminium usw). Was unter einer „Ferrolegierung” im Sinne der Tarifnr. 73.02 zu verstehen ist, bestimmt die Vorschrift 1 c zu Kap. 73, deren Inhalt in der Begründung des FG-Urteils zutreffend wiedergegeben ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es darauf an, wie der in der Begriffsbestimmung für Ferrolegierungen in der Vorschrift 1 c zu Kap. 73 verwendete Ausdruck „rohe Gußwaren” zu verstehen ist. Geht man nämlich davon aus, daß das Kap. 73 „Eisen und Stahl” umfaßt und die Vorschriften 1 a und b zu Kap. 73 Begriffsbestimmungen für „Roheisen” und Unterarten desselben enthalten, so kann man zu dem Ergebnis kommen, daß die anschließende Begriffsbestimmung der Vorschrift 1 c für Ferrolegierungen mit dem Ausdruck „rohe Gußwaren” nur solche Erzeugnisse meint, die wie beim Roheisen durch das Ausgießen des erstmals durch Verhüttung von Erzen gewonnenen flüssigen Metalls in eine Form hergestellt worden sind, nicht aber die durch das Umschmelzen von Gegenständen (Schrott) mit dem Ziel, das zu ihrer Herstellung verwendete Metall wiederzugewinnen (vgl. zum Begriff „Schrott” die Vorschrift 6 zu Abschn. XV). Für eine solche enge Auslegung des Ausdrucks „rohe Gußwaren” in der Vorschrift 1 c zu Kap. 73 spricht auch die Stellung der Tarifnr. 73.02 für „Ferrolegierungen” vor der Tarifnr. 73.03 für „Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl”. Andererseits kann aber der Ausdruck „rohe Gußwaren” dahin verstanden werden, daß es nur auf die stoffliche Beschaffenheit der Ware ankommt, nicht aber auch auf die Herkunft der einzelnen Legierungselemente. Das FG hat die dem EGH vorgelegten Fragen im Sinne dieser beiden Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift 1 c zu Kap. 73 formuliert. Da die Ware nach ihrer Zusammensetzung den übrigen Begriffsmerkmalen einer Ferrolegierung der Vorschrift 1 c zu Kap. 73 entsprach und diesen zufolge ihre Form als Masseln keine Rolle spielte, bestand für das FG kein Anlaß, dem EGH zusätzliche Fragen zu stellen.
Das FG hat sich zu Recht an die Vorabentscheidung des EGH, die Tarifnr. 73.02 GZT erfasse auch eingeschmolzenen Schrott (Umschmelzmaterial), der die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kap. 73 erfülle, gebunden gesehen, da diese Entscheidung gemäß den Vorschriften des Art. 177 EWGV zustande gekommen ist. Es brauchte keine Bedenken zu haben, daß seine Formulierung des Vorabentscheidungsersuchens den EGH gehindert haben könnte, das Auslegungsproblem vollständig zu behandeln. Denn die Entscheidungsgründe des EGH-Urteils zeigen, daß sich der EGH mit der Entscheidung des Ausschusses für das Schema des GZT vom 20. Oktober 1970 und damit mit der Frage befaßt hat, ob Bearbeitungsabfälle und Schrott der Tarifnr. 73.03 nach dem Einschmelzen zu groben Rohblöcken der Tarifnr. 73.02, 73.06 oder 73.15 zuzuweisen sind.
Mit den Ausführungen, die darlegen sollen, daß die eingeführte Ware keine „rohe Gußware” im Sinne der Vorschrift 1 c zu Kap. 73 sei, übersieht die Klägerin, daß für die zolltarifliche Beurteilung der Ware nur deren objektive Beschaffenheit bei der Verzollung maßgebend war. Hierauf hat der EGH in der Begründung seines Urteils vom 16. Dezember 1976 Rs 38/76 ausdrücklich hingewiesen. Nach ihrer objektiven Beschaffenheit stellte sich die Ware als Masseln mit einem bestimmten Gehalt an Eisen, Wolfram und Kobalt dar, die durch das Umschmelzen von Schrott entstanden waren, nicht aber als Schrott oder Bearbeitungsabfälle oder als Blöcke aus Schrott oder Blöcke aus Bearbeitungsabfällen, insbesondere nicht als „Abfallblöcke” im Sinne der Tarifst. 73.15 B I b 1 aa.
Sofern die Klägerin mit ihrem Revisionsvorbringen die Auffassung vertreten sollte, das FG hätte dem EGH die zu entscheidende Frage, wie die am 23. März 1972 abgefertigten Masseln zu tarifieren waren, vorlegen müssen, verkennt sie die Vorschriften des Art. 177 EWGV. Diese sehen eine Vorabentscheidung des EGH nur vor über eine Frage der Auslegung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung eines Organs der Gemeinschaft oder der Auslegung der Satzung einer durch den Rat geschaffenen Einrichtung. Als Handlung eines Organs der Gemeinschaft, nämlich des Rates der EWG, kann also der GZT nur hinsichtlich seiner Gültigkeit oder Auslegung Gegenstand einer Vorabentscheidung des EGH sein. Es ist nicht Aufgabe des EGH, im Wege einer Vorabentscheidung zu der dem nationalen Gericht vorliegenden Tarifierungsfrage Stellung zu nehmen. Das FG war daher nur berechtigt, dem EGH Fragen über die Auslegung einer nach seiner Auffassung für die Entscheidung des Tarifierungsrechtsstreites in Betracht kommenden Vorschrift des GZT vorzulegen, nicht etwa den EGH zu ersuchen, über die richtige Tarifierung der am 23. März 1972 abgefertigten Ware zu befinden oder auch nur dazu Stellung zu nehmen.
Da durch die vom FG herbeigeführte Vorabentscheidung des EGH die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Frage geklärt ist, besteht kein Anlaß, im Revisionsverfahren erneut den EGH anzurufen.
Fundstellen
Haufe-Index 510580 |
BFHE 1981, 124 |