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BFH Urteil vom 06.02.1987 - III R 87/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur sittlichen Verpflichtung bei Unterhaltsleistungen; Opfergrenze

 

Leitsatz (NV)

1. Der III. Senat schließt sich der Rechtsprechung des VI. Senats (z. B. Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 244/80, BFHE 140, 250, BStBl II 1984, 527) an, daß eine sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung in der Regel besteht, wenn es sich um Leistungen an Angehörige im Sinn von § 15 der Abgabenordnung (AO 1977) handelt.

2. Auch bei Unterhaltsleistungen aus sittlichen Gründen ist in der Regel die sog. Opfergrenze (BFH-Urteil vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852) zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2; AO 1977 § 15

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), italienischer Staatsangehöriger, wohnte im Streitjahr 1978 mit seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Die Eheleute haben ein 1976 geborenes Kind. Sie erzielten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrem gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 machten sie Unterhaltszahlungen an den Vater und die Schwiegereltern des Klägers von insgesamt 9 000 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Bedürftigkeit der unterstützten Personen und die Zahlungen wiesen sie nach.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) anerkannte von den Aufwendungen 6 450 DM (20 v. H. des gekürzten Bruttolohns) als außergewöhnliche Belastung.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hielt in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 616 veröffentlichten Entscheidung die Klage für begründet. Es berücksichtigte 9 000 DM als außergewöhnliche Belastung, da die Voraussetzungen für den Abzug von je 3 000 DM je Person vorlägen (§ 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Es führte aus, die Berechnung der Finanzverwaltung zur Opfergrenze sei nicht zu beachten.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Meinung, nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27. Juli 1984 IV B 6-S 2352-16/84 (BStBl I 1984, 402, Tz. 2.5.2.) ergebe sich nunmehr folgende Berechnung:

Bruttolohn Kläger 29 185,00 DM

Bruttolohn Ehefrau 19 207,00 DM

48 392,00 DM

+ Kindergeld 600,00 DM

+ Steuererstattungen 2 244,00 DM

+ Arbeitnehmer Sparzulagen 343,00 DM

Einnahmen 51 579, DM

./. Lohn- und Kirchensteuer 8 263,00 DM

./. Sozialabgaben 7 876,00 DM

./. Werbungskosten 897,00 DM

Nettoeinkommen 34 543,00 DM.

Die Opfergrenze betrage daher 24 v. H. (34 v. H. ./. 10 v. H. für die Ehefrau und ein Kind) des Nettoeinkommens, also 8 290 DM.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Festsetzung eines Lohnsteuer-Erstattungsbetrages von 2 852 DM.

a) Nach den Ausführungen des Senats im Urteil vom 4. April 1986 III R 245/83 (BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852) dürfen Unterhaltsaufwendungen im allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sogenannte Opfergrenze). Bei der Berechnung dieser Opfergrenze ist Tz. 2.5.2. des Schreibens des BMF in BStBl I 1984, 402 als zutreffende norminterpretierende Verwaltungsregelung zu betrachten. Auf die Ausführungen in dem Urteil III R 245/83 wird Bezug genommen.

b) Das FG hat keine Feststellungen getroffen, ob die Schwiegereltern des Klägers vom Kläger oder seiner Ehefrau unterstützt worden sind. Dies ist indes nicht entscheidungserheblich. Bei Leistungen der Ehefrau des Klägers an ihre Eltern würden rechtliche Gründe (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), bei Aufwendungen des Klägers an die Schwiegereltern (Verschwägerte gerader Linie, § 1590 BGB) sittliche Gründe für die Unterhaltsgewährung vorliegen. Eine sittliche Pflicht hat der VI. Senat in der Regel bejaht, wenn es sich um Leistungen an Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung (AO 1977) gehandelt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Januar 1984 VI R 244/80, BFHE 140, 250, BStBl II 1984, 527 mit weiteren Nachweisen). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Da die Schwiegereltern zu den Angehörigen im Sinne von § 15 (hier: Abs. 1 Nr. 3) AO 1977 zählen, sind die an diese geleisteten Unterhaltszahlungen grundsätzlich im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG abziehbar. Die Grundsätze, die für die auf Rechtsgründen beruhende Unterhaltspflicht entwickelt worden sind, gelten in aller Regel entsprechend für eine auf sittlichen Gründen beruhende Verpflichtung zum Unterhalt. Daher muß auch bei Unterhaltsleistungen an Schwiegereltern eine Opfergrenze beachtet werden.

2. Die Vorentscheidung war aufzuheben, da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist. Die Streitsache ist entscheidungsreif. Die vom FA in seiner Revision vorgenommene Berechnung des Nettoeinkommens und der Opfergrenze entspricht den Ausführungen im Urteil III R 245/83 und ist demnach nicht zu beanstanden. Im Streitfall sind keine Besonderheiten ersichtlich, die es erforderten, ausnahmsweise von den allgemeinen Grundsätzen zur Ermittlung der Opfergrenze abzuweichen. Für das Bestehen einer über das Übliche hinausgehenden Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aus tatsächlichen (bei den Schwiegereltern des Klägers) oder aus tatsächlichen und sittlichen Gründen (beim Vater des Klägers bzw. den Eltern der Ehefrau des Klägers) liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor. Abgesehen davon gelten die Grundsätze, die für die auf Rechtsgründen beruhende Unterhaltspflicht entwickelt worden sind, in aller Regel nicht nur für eine auf sittlichen (vgl. Tz. 1b), sondern auch für eine auf tatsächlichen Gründen beruhende Verpflichtung zum Unterhalt.

Der Erstattungsbetrag errechnet sich somit wie folgt:

Anzuerkennende außergewöhnliche Belastung 8 290,00 DM

./. außergewöhnliche Belastung

gemäß § 33a Abs. 1 EStG lt. FG-Urteil 9 000,00 DM

zu viel berücksichtigte außergewöhnliche Belastung

- Korrekturbetrag - 710,00 DM

zu versteuerndes Einkommen lt. FG-Urteil 27 969,00 DM

+ Korrekturbetrag 710,00 DM

zu versteuerndes Einkommen 28 679,00 DM

Steuer lt. Splittingtabelle 4 844,00 DM

einbehaltene Lohnsteuer 7 696,00 DM

Erstattungsbetrag Lohnsteuer 2 852,00 DM.

Im übrigen war die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414986

BFH/NV 1987, 503

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