Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Der Erwerb einer Baracke als grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgang.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 1, § 1/2, § 2/2/3
Tatbestand
Ein Kaufmann B. errichtete im Jahre 1945 auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück eine Baracke und pachtete danach das Grundstück durch einen Vertrag vom 23. April 1946, der nach der wiederholten Erklärung der Beschwerdeführerin (Bfin.) den bestehenden Zustand legalisieren sollte. Im September 1948 übernahm die Grundstückseigentümerin (die Bfin.) die Baracke gegen Zahlung von 4.000 DM zur Unterbringung von Flüchtlingen.
Das Finanzamt erhob Grunderwerbsteuer, das Finanzgericht billigte die Steuerforderung.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es fragt sich zunächst, ob das Finanzgericht zu Recht die Vorschrift des § 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) angewendet hat, inhalts deren Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleichstehen. Daß die Baracke auf fremdem Boden errichtet wurde, steht außer Zweifel. Daß das Finanzgericht sie auch, allerdings ohne jede nähere Ausführung darüber als ein Gebäude betrachtet hat, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und wird auch durch den Akteninhalt gestützt.
Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Personen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Grund und Boden fest verbunden und auch von einiger Beständigkeit ist. Da die übrigen Voraussetzungen unbedenklich erfüllt sind, fragt es sich nur, ob die Baracke mit dem Grund und Boden fest verbunden worden ist. Die Bfin. hat in der Einspruchsbegründung vom 31. Mai 1951 zum Beweis ihres Eigentumserwerbs schon während der Errichtung vorgetragen, daß das Häuschen zum großen Teile massiv errichtet sei. Der rechtskundige Bevollmächtigte der Bfin. zählt die Baracke zu den Bauwerken, die nur deswegen nicht zu den Bestandteilen des Grund und Bodens gehören, weil sie nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück errichtet worden sind. Er hat hierbei die Bestimmung des § 95 BGB im Auge, die für gewisse mit dem Grund und Boden verbundene Sachen Ausnahmen von der Bestandteilseigenschaft aufstellt. Das Finanzgericht selbst bezeichnet die Baracke auf Grund einer Besichtigung als eine ausgesprochen leichte Holzbaracke in der Größe von 6 mal 8 m auf einem Zementsockel. Dieser Zementsockel ist offenbar der von der Bfin. gemeinte massive Teil und stellt die feste Verbindung der Baracke mit dem Grund und Boden her. Es ist hiernach auch die Beurteilung der Baracke als eines Gebäudes nicht zu beanstanden.
War die Baracke bei ihrer Errichtung als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks in das Eigentum der Grundstückseigentümerin übergegangen (ß 94 BGB), so hat die Bfin. durch den besteuerten Rechtsvorgang die in der Person des Kaufmanns B. begründete wirtschaftliche Verfügungsmacht erworben. Wäre die Baracke nur für einen vorübergehenden Zweck errichtet worden und bei der Errichtung im Eigentum des Kaufmanns B. verblieben (ß 95 BGB), so hätte die Bfin. durch den erwähnten Rechtsvorgang das Eigentum erworben. Im ersten Falle ist die Steuerpflicht aus § 1 Absatz 2, im zweiten aus § 1 Absatz 1 Ziffer 1 GrEStG begründet, in beiden Fällen von einem Betrage von 4.000 DM. Der von der Bfin. angegriffene vom Finanzamt gebrauchte Satz
"Erwerbsvorgänge über Gebäude auf fremdem Grund und Boden unterliegen deshalb der Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob das bürgerliche Recht sie als beweglich oder unbeweglich ansieht"
ist dem Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz von Boruttau-Klein, 3. Auflage S. 103, entnommen, nur steht dort hinter dem Wort "beweglich" der Klammerzusatz (ß 95) und hinter dem Wort "beweglich" der Klammerzusatz (ß 94). Die im Sinne dieser Vorschriften (ß 94 und § 95 BGB) beweglichen Sachen sind die, die Gegenstand besonderer Rechte sein können, und die unbeweglichen diejenigen, die das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilen. Bei beiden handelt es sich um Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind. Darin besteht der Unterschied zu den von Natur beweglichen (weil nicht fest verbundenen) Baulichkeiten, deren Verkäufe die Grunderwerbsteuer nichts angehen.
Die Bfin. hält hilfsweise an ihrer Auffassung über die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a GrEStG fest. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar. Die Bfin. hat nicht ein Grundstück zur Schaffung von Kleinwohnungen, sondern eine fertige Baracke erworben. übrigens ist die Bfin. auch kein gemeinnütziger Bauträger. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kann schon wegen ihres Zweckes, die Neuerrichtung von Kleinwohnungen zu begünstigen, nicht in Betracht kommen.
Hiernach war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 407407 |
BStBl III 1952, 137 |
BFHE 1953, 351 |
BFHE 56, 351 |