Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1975
Leitsatz (NV)
1. Für die Beurteilung der Frage, wann ein Gebäude i. S. von § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3 InvZulG 1975 hergestellt ist, ist allein das tatsächliche Erbringen der abzurechnenden Leistungen entscheidend. Der Rechnungsstellung kommt keine Bedeutung zu.
2. In dem Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1975 ist das Investitionsvorhaben, für das die Zulage begehrt wird, nur nach Art und Ort zu bezeichnen. Die Angabe der Investitionssumme ist nicht erforderlich; Rechnungen können nachgereicht werden.
Normenkette
InvZulG 1975 §§ 4b, 5 Abs. 3 Sätze 1, 3
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen für Wohnbedarf mit einem Fußboden-Center.
In den Jahren 1975/1976 erweiterte sie eine Möbelausstellungshalle. Der Erweiterungsbau wurde am 1. Oktober 1976 in Betrieb genommen. Im Jahre 1977 wurde noch die Blitzschutzanlage fertiggestellt (Rechnung vom 10. Februar 1977 über 2 000 DM); außerdem wurden verschiedene Rechnungen geprüft (Rechnung über 227,49 DM). Ein Teil der Rechnungen ging der Klägerin erst nach dem 31. März 1977 zu.
Mit Schreiben vom 11. Januar 1978 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), ihr für den Erweiterungsbau eine Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 zu gewähren. Das FA entsprach diesem Antrag mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 16. März 1978.
Im Anschluß an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung stellte sich das FA auf den Standpunkt, daß das Gebäude bereits im Jahre 1976 fertiggestellt gewesen sei. Es forderte die Zulage wegen Versäumung der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 InvZulG 1975 bis auf einen geringen Betrag zurück. Es sah nur die Aufwendungen für die Blitzschutzanlage und die Rechnungsprüfung (über insgesamt 2 227,49 DM) als zulagebegünstigt an.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Antragsfrist in § 5 Abs. 3 InvZulG 1975 knüpfe nicht an die Bezugsfertigkeit eines Gebäudes an, sondern an den Abschluß der Baumaßnahmen in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Die Bauarbeiten hätten sich im Streitfall aber noch bis Ende März 1977 hingezogen. Hilfsweise wies die Klägerin darauf hin, daß ihr 1977 noch sieben Rechnungen über insgesamt 32 633,36 DM zugegangen seien. Ihr müsse daher mindestens eine Zulage von 2 614,56 DM verbleiben.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Auffassung, der Begriff der Herstellung in § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1975 sei nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Danach sei die Ausstellungshalle bereits im Jahre 1976 hergestellt gewesen. Gesichtspunkte, die im Investitionszulagenrecht ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juli 1979 III R 27/78, BFHE 128, 303, BStBl II 1979, 638) seien nicht erkennbar.
Auch dem Hilfsantrag entsprach das FG nicht. Es verwies darauf, daß die den vorgelegten sieben Rechnungen zugrundeliegenden Arbeiten bereits im Jahre 1976 ausgeführt worden seien.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, das Urteil des FG sowie den Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des FG den Bescheid dahingehend zu ändern, daß der Rückforderungsbetrag auf 41 265,47 DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das FA hat den Investitionszulagenbescheid vom 16. März 1978 zu Recht geändert, weil die Klägerin die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1975 versäumt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
1. Die Zulagengewährung beruht im Streitfall auf § 4b Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 (Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens). Sie mußte innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, in dem das Wirtschaftsjahr der Herstellung endete (§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3 InvZulG 1975).
a) Das FG hat festgestellt, daß die Ausstellungshalle bereits ab Oktober 1976 wieder als solche genutzt wurde. Es hat daraus zutreffend den Schluß gezogen, daß damit die Halle bereits im Oktober 1976 hergestellt war. Die Montage der Blitzschutzanlage im Jahre 1977 und die Kostenprüfung berührten diesen Fertigstellungszeitpunkt nicht. Denn ein Gebäude ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH fertig-(=her-)gestellt, wenn alle zu ihm gehörenden Gebäudebestandteile, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Gebäudes als solchem stehen, fertiggestellt und nutzbar sind (siehe z. B. Urteile vom 18. August 1977 V R 33/75, BFHE 123, 209, BStBl II 1977, 883, und vom 20. Februar 1975 IV R 241/69, BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechnungsstellung für die Beurteilung der Frage, wann ein Gebäude hergestellt ist, keine Bedeutung zu. Entscheidend ist allein das tatsächliche Erbringen der abzurechnenden Leistungen (vgl. hierzu zuletzt das Urteil des BFH vom 15. November 1985 III R 110/80, BFHE 145, 482, BStBl II 1986, 367, m. w. N.). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß zum 31. März 1977 noch nicht sämtliche Rechnungen vorlagen.
b) Diese in erster Linie aus dem Einkommensteuerrecht abgeleiteten Grundsätze sind auch auf den Streitfall anzuwenden. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die es hier gebieten würden, den Begriff der Herstellung von Gebäuden anders auszulegen als im Einkommensteuerrecht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das Urteil in BFHE 128, 303, BStBl II 1979, 638. Dort ging es nicht um die Übernahme der zum Herstellungskostenbegriff im Einkommensteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze, sondern um die Übernahme eines einkommensteuerlichen Wertansatzes als Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage (bei der Anschaffung und Aufzucht von Tieren).
2. War mithin die Ausstellungshalle bereits im Jahre 1976 hergestellt, hätte der Antrag auf Gewährung der Zulage spätestens am 31. März 1977 gestellt sein müssen (§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3 InvZulG 1975). Das Schreiben der Klägerin vom 11. Januar 1978 war demnach verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 86 der Reichsabgabenordnung - AO - und § 110 der Abgabenordnung - AO 1977 -; siehe auch das Urteil des BFH vom 7. November 1975 III R 164/73, BFHE 117, 518, BStBl II 1976, 225) hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
3. Der Hilfsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
Dem erforderlichen Antrag zum 31. März 1977 stand nicht entgegen, daß ein Teil der Rechnungen der Klägerin erst nach diesem Stichtag zuging. Denn für das Streitjahr hätte es ausgereicht, daß die Klägerin in ihrem Antrag das Investitionsobjekt bezeichnet. Die Rechnungen hätte sie nachreichen können. Der Senat hat zur sog. Regionalzulage gemäß § 1 InvZulG 1969 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsansicht - entschieden, daß im Antrag auf Gewährung der Zulage die Angabe der Investitionssumme nicht erforderlich ist (Urteil vom 30. März 1979 III R 104/75, BFHE 127, 482, BStBl II 1979, 448). Er hat sich dabei insbesondere darauf gestützt, daß der Gesetzgeber selbst bei der Neuregelung des Inhalts eines fristwahrenden Antrags die Angabe der Investitionssumme nicht forderte (Hinweis auf § 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG 1975 i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 1979, BGBl I 1979, 24, BStBl I 1979, 29). Diese Überlegung gilt auch für einen Antrag auf Gewährung der sog. Konjunkturzulage gemäß § 4b InvZulG 1975. Denn § 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG i. d. F. der Bekanntmachungen vom 2. Januar 1979 und später unterscheidet nicht nach der Art der Zulage. Hinzu kommt, daß im Streitfall der Antrag noch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Herstellung des Wirtschaftsgutes endete, zu stellen war.
Fundstellen
Haufe-Index 415096 |
BFH/NV 1987, 601 |