Entscheidungsstichwort (Thema)
Vercharterung einer Segelyacht als Liebhaberei
Leitsatz (NV)
Macht ein Steuerpflichtiger Verluste aus der Vercharterung einer Segelyacht geltend, so ist im Wege typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, daß er die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeführt hat, wenn er selbst Inhaber des erforderlichen Bootsführerscheins ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10).
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 119 Nr. 6
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Jahren 1981 und 1982 als . . . Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit. Im Jahre 1983 war er ausschließlich freiberuflich tätig.
Am 1. Februar 1980 kaufte er eine Segelyacht zum Preis von . . . DM. Die Yacht hatte sechs Kojen, maß 9,42 x 3,08 x 1,72 m, verdrängte 4,9 t und wies eine Segelfälche von 45 qm auf. Das Schiff war mit einem 50-PS-Dieselmotor ausgerüstet. Der Liegeplatz war in X. Der Kläger besaß einen Segelbootsführerschein A und den deutschen amtlichen Sportbootführerschein (Küste). In der Zeitschrift ,,Yacht" gab der Kläger in den Streitjahren insgesamt 41 Anzeigen zur Vermietung seines Schiffes auf. Der Kläger gab dafür insgesamt rd. 2 258 DM plus Mehrwertsteuer aus. Das Schiff sollte ohne Skipper vermietet werden.
Im Anschaffungsjahr (1980) wurde das Schiff weder verkauft noch selbst genutzt. In den Streitjahren vermietete es der Kläger zeitweise und nutzte es zeitweise selbst. Von insgesamt 22 Betriebswochen entfielen 17 auf Vermietungen an Fremde, zwei Wochen auf unstreitige Privatnutzung und drei Wochen auf eine sog. Rücküberführungsfahrt von G nach X. Die wöchentliche Miete betrug in den Streitjahren zwischen 2 200 DM bis 2 500 DM.
Im Laufe des Jahres 1983 bot der Kläger das Segelschiff zum Verkauf an und veräußerte es schließlich im Februar 1984 für . . . DM. Er errechnete daraus einen Veräußerungsgewinn von rd. 40 000 DM.
In seinen Steuererklärungen machte der Kläger folgende gewerbliche Verluste aus der Vermietung der Yacht geltend:
1980 ./. 22 132 DM
1981 ./. 37 184 DM
1982 ./. 9 239 DM
1983 ./. 38 096 DM
1984 voraussichtlich rd. ./. 5 400 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die erklärten Verluste zunächst - unter Vorbehalt der Nachprüfung - an. Nach näherer Überprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, daß die Vermietung der Segelyacht Liebhaberei gewesen sei. Es erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die bisherigen gewerblichen Verluste nicht mehr berücksichtigte. Der Einspruch des Klägers gegen diese Steuerbescheide blieb erfolglos.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück.
Mit seiner Revision rügt der Kläger Verfahrensfehler und die Verletzung des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur vor, wenn neben anderen Voraussetzungen die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Fehlt es an dem Gewinnstreben, ist das Tätigwerden als Liebhaberei anzusehen mit der Folge, daß die aus ihr entstandenen Verluste einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Gewinn in diesem Sinne ist die Betriebsvermögensmehrung - also z. B. auch die durch Veräußerung von Anlagevermögen erzielte - in Gestalt eines Totalgewinns. Darunter ist der Gewinn von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation zu verstehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766; vgl. ferner BFH-Urteil vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778).
Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205). Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines betreits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. Längere Verlustperioden allein reichen aber noch nicht aus, um die Liebhaberei zu begründen. Es müssen Beweisanzeichen hinzukommen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der Lebensführung zuzuordnenden persönlichen Gründen ausübt (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
2. Das FG hat im Streitfall zutreffend entschieden, daß der Kläger die Vercharterung der Yacht nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.
a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß der Kläger nach der Wesensart der Yachtvermietung im Streitfall und nach der Art der Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten konnte. Es hat dabei zu Recht auf die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Jahre 1980 bis 1983 abgestellt und daraus abgeleitet, daß auf Dauer gesehen kein Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu erzielen war. Das FG hat dies mit den hohen Fixkosten für Miete, Fahrzeugkosten, AfA, Werbe- und Reisekosten sowie Instandhaltungskosten mit steigender Tendenz von mehr als netto 40 000 DM begründet, denen selbst bei lückenloser Vermietung während der gesamten Saison lediglich ein Nettoerlös von 30 500 DM gegenübergestanden hätte.
An diese Tatsachenfeststellung und -würdigung ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da der Kläger insoweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat und die Schlußfolgerungen auch nicht auf Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze beruhen. Überdies wird ein Gewerbetreibender, der betriebswirtschftliche Gegebenheiten beachtet, bei einer Investitionsentscheidung nicht von den günstigsten Prognosen und damit von einer völligen Auslastung der Yacht während der Saison ausgehen. Zudem hätten sich bei besserer Auslastung auch die Aufwendungen des Klägers erhöht. Es könnte insbesondere nicht mehr von den bisherigen Reisekosten ausgegangen werden, denn der Kläger hätte sich dann viel öfter von . . . nach X begeben müssen. Diese Umstände würde ein objektiv kalkulierender Gewerbetreibender ebenfalls in seine Gewinnprognose einbeziehen.
Die Verfahrensrüge des Klägers, das Gericht habe seine Sachkunde nicht näher begründet, so daß das Urteil nicht i. S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen sei, vermag nicht durchzugreifen. Ein Fall des § 119 Nr. 6 FGO ist dann gegeben, wenn überhaupt jede Begründung fehlt oder das FG seine Entscheidung hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen hat (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, und BFH-Beschluß vom 28. April 1989 III R 55-58/88, BFH / NV 1990, 113). Denn die Begründung des Urteils soll sicherstellen, daß die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen können. Die Entscheidung des FG ist folglich nur dann nicht mit Gründen versehen i. S. des § 119 Nr. 6 FGO, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Im Streitfall hat aber der erkennende Senat des FG in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, daß er die Erkenntnis, daß die Vermietung nur eines Segelschiffes überhaupt nicht rentabel betrieben werden kann, unter Heranziehung der Sachkunde zweier seiner Mitglieder gewonnen hat. Das FG hat damit seine Entscheidungsfindung offengelegt. Der Kläger kann sie insbesondere daraufhin überprüfen lassen, ob sie unter Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 FGO zustande kam, weil das Gericht seine eigene Sachkunde bejaht und deshalb keinen Sachverständigen hinzugezogen hat. Sollte die Verfahrensrüge des Klägers in diesem Sinn zu verstehen sein, so ist sie jedenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Von einer Begründung hierzu sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
b) Bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers ist das FG zwar entgegen den unter 1. dargelegten Grundsätzen nicht von dem erstrebten Totalgewinn ausgegangen; denn es hat den zu erwartenden Gewinn aus der Veräußerung der Yacht nicht in seine Prognose einbezogen. Jedoch ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, daß ein an den objektiven Gegebenheiten orientierter Steuerpflichtiger selbst unter Berücksichtigung eines solchen Veräußerungsgewinns nicht mit einem Totalgewinn rechnen durfte. Dem nach verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer erzielten Veräußerungsgewinn von 40 000 DM stehen immerhin in der Zeit zwischen Erwerb und Veräußerung der Yacht, d. h. binnen vier Jahren, Verluste in Höhe von insgesamt 122 051 DM entgegen.
Es obliegt zwar grundsätzlich dem FG als Schlußfolgerung tatsächlicher Art, die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers zu beurteilen. Der erkennende Senat konnte aber im Streitfall die Würdigung des FG durch Einbeziehung des mutmaßlichen Veräußerungsgewinns in Höhe von 40 000 DM ergänzen, da das FG die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475).
Die vom Kläger gegen die Höhe des vom FG festgestellten Veräußerungsgewinns erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Bei einem laufenden Verlust in Höhe von insgesamt 122 051 DM fällt es nicht ins Gewicht, ob der gegenzurechnende Veräußerungsgewinn 40 000 DM oder - wie der Kläger mit der Revision geltend macht - 44 612 DM beträgt.
c) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß der Kläger die verlustbringende Tätigkeit in den Streitjahren aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Dazu bedarf es hier keiner objektiven Feststellungen im Einzelfall, die den Rückschluß auf ein Handeln des Steuerpflichtigen aus persönlichen Motiven zulassen. Da der Kläger selbst Inhaber des erforderlichen Bootsführerscheins ist und das Benutzen einer Segelyacht in aller Regel in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, ist im Wege typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, daß der Kläger die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeführt hat. Dieses Ergebnis wird dadurch unterstrichen, daß der Kläger die Yachtvercharterung im Nebenberuf betreibt, darauf somit nicht für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Erkenntnis des III. Senats im Urteil vom 28. August 1987 III R 273/83 (BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10) an.
Der Senat weicht damit nicht vom Urteil des IV. Senats vom 15. November 1984 IV R 139/81 (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205) ab. Dort ging es um eine auf einen großen Adressatenkreis ausgerichtete Investitionsmaßnahme (Reitschule), während im Streitfall die Segelyacht für eine Benutzung durch eine Familie zugeschnitten ist. Der Gegenstand der hier geltend gemachten Betätigung schließt damit nicht von vornherein eine (nicht nur untergeordnete) persönliche Motivation aus.
3. Die vom Kläger geltend gemachten Verluste sind auch nicht deshalb anzuerkennen, weil es sich um Verluste in der Anlaufzeit handelt. Verluste der Anlaufzeit können dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, daß er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben worden ist, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne abzuwerfen (BFH in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205). Davon ist im Streitfall auszugehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG war von vornherein ausgeschlossen, daß der Kläger aus der Yachtvercharterung, in der Art, wie er sie betrieben hatte, auf Dauer nachhaltig Gewinn erzielen konnte. Angesichts des im Verhältnis geringen Umfangs seiner Vermietungstätigkeit konnte der Kläger die zu erwartende Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben ohne weiteres überschauen. Dies gilt nicht nur für die Ausgaben, die zu einem wesentlichen Teil aus den AfA für das Segelschiff bestehen, sondern ebenso für die Einnahmen. Deren Grenze war vorgegeben durch die geringe Zahl von sechs Kojen auf dem Schiff und die kurze Saison. Diese Verhältnisse waren ihm als Inhaber von Segel- und Sportbootführerschein bekannt. Der Kläger konnte deshalb bei diesem Zuschnitt seines Unternehmens nicht die Erwartung hegen, daß sich deutlich niedrigere jährliche Verluste in Zukunft einstellen würden. Die Veräußerung der Segelyacht nach verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer kann somit nicht als Eingeständnis einer unternehmerischen Fehlentscheidung angesehen werden. Ein Gewerbetreibender hätte eine solche Investition bei der gebotenen vorherigen Analyse des Marktes überhaupt nicht getätigt.
Fundstellen
Haufe-Index 63069 |
BFH/NV 1990, 768 |