Entscheidungsstichwort (Thema)
Verarbeitendes Gewerbe i. S. v. § 19 BerlinFG
Leitsatz (NV)
1. Das verarbeitende Gewerbe -- ausgenommen Baugewerbe -- ist von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes abzugrenzen. Dabei kommt der konkreten Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gewerbekennzahl durch die Statistischen Landesämter erhebliche Bedeutung zu; die Finanzämter haben diese Zuordnung in aller Regel zu übernehmen, außer sie ist offensichtlich falsch (Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 29. Januar 1991 III R 55/89, BFH/NV 1991, 559).
2. Eine spätere, während des Laufs der dreijährigen Verbleibensfrist vorgenommene Zuordnung (durch die Statistischen Landesämter) zu ungunsten des Steuerpflichtigen ist aus Gründen des Vertrauensschutzes unbeachtlich, wenn die (frühere) Zuordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Investition dem Steuerpflichtigen bekannt und nicht offensichtlich falsch war.
Normenkette
BerlinFG a.F. (bis einschl. 1989) § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a; BerlinFG a.F. (bis einschl. 1989) § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 1aa
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde im Jahre 1982 (1. Streitjahr) gegründet und betrieb fortan, u. a. auch im Jahre 1985 (2. Streitjahr), in Berlin (West) ein Unternehmen zur Verwertung von Bauschutt. Sie siebte eigen- und fremdangelieferten Bauschutt aus, mischte zugekauften Sand bei und veräußerte den so gewonnenen Füllboden an fremde Abnehmer.
Das Statistische Landesamt Berlin (Stati stisches Landesamt) teilte dem steuerlichen Berater der Klägerin auf Anfrage mit, daß deren Betrieb voraussichtlich eine Gewerbekennzahl mit den Anfangsziffern 221 erhalten werde. Gleichwohl erfaßte es den Betrieb zunächst -- aufgrund eines Übertragungsfehlers irrtümlich -- unter der Gewerbekennzahl 316 354 des systematischen Verzeichnisses des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 1979) -- systematisches Verzeichnis -- als Parkettlegerei. Aufgrund einer Beanstandung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -- FA --) vom 10. Februar 1983 wies das Statistische Landesamt der Klägerin dann aber -- in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA -- die Gewerbekennzahl 221 574 (= Gewinnung von Steinen und Erden) zu.
Entsprechend dieser Einordnung gewährte das FA der Klägerin -- wie von dieser beantragt -- mit Bescheiden vom 14. Februar 1983 (für 1982) und vom 27. März 1986 (für 1985) gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a aa des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in den für die Streitjahre geltenden Fassungen eine 25 %ige Investitionszulage; die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Anschluß an eine bei der Klägerin durchgeführten Investitionszulagenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, der Betrieb der Klägerin falle unter die Nummer 408 794 des systematischen Verzeichnisses (= Großhandel mit sonstigen Altmaterialien und Rohstoffen) und stelle deshalb kein verarbeitendes Gewerbe i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a aa BerlinFG dar. Das FA änderte die ursprünglichen Zulagenbescheide und gewährte mit Bescheiden vom 7. Mai und 18. Juni 1986 nur noch die 10 %ige sog. Grundzulage nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG. Dies führte zur Zurückforderung von Investitionszulagen in Höhe von ... DM und ... DM.
Außerdem teilte das FA seine geänderte Auffassung dem Statistischen Landesamt mit. Dieses ordnete daraufhin den Betrieb der Klägerin zum 1. November 1986 unter die Gewerbekennzahl 408 794 ein.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 313 veröffentlichen Urteil im wesentlichen aus:
Die Entscheidung darüber, ob ein Betrieb als verarbeitendes Gewerbe im Sinne des systematischen Verzeichnisses anzusehen sei, treffe für den Bereich der sog. Berlinzulage grundsätzlich das FA und nicht das Statistische Landesamt. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 29. Januar 1991 III R 55/89 (BFH/NV 1991, 559) komme der Zuordnung eines Unternehmens durch das Statistische Landesamt im konkreten Einzelfall nicht einmal eine starke Indizwirkung zu. Nach einer schriftlichen Auskunft des Statistischen Landesamtes vom 6. August 1991 stelle diesem die Ober finanzdirektion (OFD) Berlin die für die Vergabe der Gewerbekennzahlen erforderlichen Daten über die wirtschaftliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen zur Verfügung. Nur diese -- im Wege des Datenträgeraustausches -- übermittelten Daten würden bei der Einordnung in die Systematik berücksichtigt. Die Gewerbe- oder Berufsbezeichnung werde vom Statistischen Landesamt grundsätzlich nicht geprüft.
Da das FA durch die Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale die jeweilige Gewerbekennzahl bestimmen könne, sei die Einschaltung des Statistischen Landesamtes für Zwecke der sog. Berlinzulage an sich (sogar) entbehrlich. Die Auffassung, daß die Einordnung durch das Statistische Landesamt investitionszulagenrechtlich unerheblich sei, ent binde auch von der Prüfung, welche der hier getroffenen Einordnungen offensichtlich unzutreffend sei.
Ob ein Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe angehöre, richte sich allein nach dem systematischen Verzeichnis. Die Einordnung durch das FA sei in vollem Umfang nachprüfbar.
Unter Beachtung der Vorbemerkungen zu den Abteilungen 2 und 4 des systematischen Verzeichnisses sowie der Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 559 sei die Tätigkeit der Klägerin als Verarbeitung zu beurteilen. Der gewonnene Füllboden sei als anderes (neues) Produkt anzusehen.
Dagegen wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Revision. Es rügt die Verletzung des § 19 BerlinFG und trägt dazu insbesondere vor:
Die Auffassung des FG, daß die Einordnung eines Unternehmens unter eine bestimmte Gewerbekennzahl durch das Statistische Landesamt investitionszulagenrechtlich unerheblich sei, widerspreche den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 1991, 559. Nach diesem Urteil sei die Einordnung des Statistischen Landesamtes vom FA grundsätzlich zu übernehmen, es sei denn, sie sei im Einzelfall offensichtlich unzutreffend. Die Ausführungen des FG zur Frage einer offensichtlich unzutreffenden Einordnung im Streitfall seien außerdem widersprüchlich. Schließlich sei die vom FG selbst vorgenommene Einordnung des Betriebs der Klägerin nicht frei von Rechtsfehlern. Die Gewinnung von Füllboden aus Bauschutt unter teilweiser Beimischung von zugekauftem Sand sei als "Großhandel mit sonstigen Altmaterialien und Reststoffen (Baustoffrecycling/Bauschuttverwertung)" zu beurteilen. Auch ein etwaiges Herauslösen von wiederverwendbaren Stoffen aus gebrauchten Materialien und Reststoffen sowie ihre Weiterveräußerung als Hauptprodukte stehe dieser Zuordnung nach ständiger Rechtsprechung des FG Berlin nicht entgegen. Das vom FG in Bezug genommene BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 559 habe keine abschließende und umfassende Überprüfung der Einordnung von Sieb- und Bruchunternehmen nach dem systematischen Verzeichnis vorgenommen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat den Betrieb der Klägerin im Ergebnis zutreffend als einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes -- ausgenommen Baugewerbe -- i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a aa BerlinFG angesehen.
a) Die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes gegenüber den übrigen Wirtschaftszweigen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis vorzunehmen (s. zuletzt das Urteil in BFH/NV 1991, 559). Dabei kommt -- gerade nach diesem Urteil des erkennenden Senats -- der konkreten Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gewerbekennzahl durch die Statistischen Landesämter erhebliche Bedeutung zu; die FÄ haben diese Zuordnung in aller Regel zu übernehmen, außer sie ist offensichtlich falsch.
Von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht im Streitfall keine Veranlassung. Daran ändert -- entgegen der Auffassung des FG -- auch nichts der Umstand, daß das Statistische Landesamt Berlin die einzelnen Zuordnungen aufgrund von Daten und Beschreibungen der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeiten vornimmt, die ihm durch die OFD übermittelt worden sind. Dieser Weg der Datenmitteilung führt zu keiner anderen Entscheidungsgrundlage des Statistischen Landesamtes als bei Angabe der betreffenden Daten durch die FÄ oder die Steuerpflichtigen selbst; er ändert auch nichts an der eigenständigen Subsumtion dieser Daten unter die Gewerbekennzahlen des systematischen Verzeichnisses durch das Statistische Landesamt.
b) Entgegen der Auffassung des FA führt die Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze aber nicht dazu, daß der Betrieb der Klägerin in den Streitjahren zulagenrechtlich als Großhandelsbetrieb zu beurteilen wäre.
Nach den Feststellungen des FG hatte das Statistische Landesamt dem Betrieb der Klägerin -- von der ursprünglichen, offensichtlich irrtümlichen, Einordnung als Parkettlegerei abgesehen -- bis zum November 1986 die Gewerbekennzahl 221 574 zugeteilt. Dies war (anfänglich) sogar in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA geschehen.
aa) Die Einordnung unter der Gewerbekennzahl 221 574 des systematischen Verzeichnisses (= Gewinnung von Steinen und Erden) ist keinesfalls offensichtlich unzutreffend; sie erscheint eher sogar sach gerecht. Die Klägerin gewinnt durch das Rütteln und Sieben von Bauschutt bei teilweise gleichzeitiger Beimischung von zugekauftem Sand Füllboden. Dieser bedarf -- worauf das FG zu Recht hingewiesen hat -- vor seiner weiteren Verwendung keiner zusätzlichen Bearbeitung mehr. Deshalb liegt hier die Annahme einer (endgültigen) Verarbeitung und damit eine Einordnung unter die Abteilung 2 des systematischen Verzeichnisses näher als eine Qualifizierung als Großhandel (Abteilung 4). Das ergibt sich auch aus den Vorbemerkungen zu den Abteilungen 2 und 4 des systematischen Verzeichnisses. Nach Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Vorbemerkung zur Abteilung 2 (ver arbeitendes Gewerbe) umfaßt das verar beitende Gewerbe auch die Institutionen, deren überwiegende Tätigkeit in der Gewinnung von Steinen und Erden besteht, und wurden diese Zweige einbezogen, weil vielfach Gewinnung und Verarbeitung nicht zu trennen sind und weil dann der Schwerpunkt meist bei der Verarbeitung liegt. Hingegen legen die ersten vier Absätze der Vorbemerkung zur Abteilung 4 (Handel) nahe, daß es sich dort -- auch bei den Wirtschaftszweigen, in denen sog. handelsübliche Manipulationen von erheblicher Bedeutung sind (Absatz 4) -- um die Anschaffung und Veräußerung derselben Sachgüter handeln muß; so gehören nach Absatz 1 dieser Vorbemerkung zur Abteilung "Handel" in erster Linie "alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, bewegliche Sachgüter zu beziehen und ohne mehr als handelsübliche Be- oder Verarbeitung weiterzuveräußern".
In dieser Beurteilung sieht sich der Senat bestärkt durch die erstmalige Ein- oder Umgruppierung, die verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten durch die nunmehr gültige "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 1993) -- Klassifikation der Wirtschaftszweige -- erfahren haben, die an die Stelle der Systematik der Wirtschaftszweige (und damit auch des systematischen Verzeichnisses) getreten ist. Danach werden Betriebe wie der der Klägerin nunmehr -- unter der Gewerbekennzahl 37.20.5 (Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen) -- ausdrücklich dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet (s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -- BMF -- vom 30. Dezember 1994 IV B 3 -- InvZ 1010 -- 13/94, BStBl I 1995, 18, 21).
bb) Die im Streitfall später (zum 1. November 1986) vom Statistischen Landesamt vorgenommene Zuordnung des Betriebs der Klägerin zur Gewerbekennzahl 408 794 (Großhandel mit sonstigen Altmaterialien und Rohstoffen) ändert jedenfalls nichts an der Zulagenberechtigung für die Streitjahre (1982 und 1985). Das gilt auch im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt für die Investitionen des Jahres 1985 noch laufende dreijährige Verbleibfrist.
Der BFH hat mehrfach entschieden, daß dem systematischen Verzeichnis vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit große Bedeutung zukommt. Denn dem Steuerpflichtigen sei es anhand dieses Verzeichnisses möglich, seine Berechtigung zur erhöhten Investitionszulage zu prüfen und dies in die Investitionsentscheidung mit einzubeziehen (so schon BFH-Urteil vom 14. Januar 1975 VIII R 148/71, BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392). Im Urteil vom 30. Juni 1989 III R 85/87 (BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809) hat der erkennende Senat -- darüber hinaus -- eine spätere Änderung des Verzeichnisses für beachtlich gehalten, wenn sie innerhalb der sog. Verbleibensfrist erfolgt und sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Eine spätere Änderung, die sich zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken würde, ist danach für zuvor abgeschlossene Investitionen grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1993 IV B 3 -- InvZ 1010 -- 8/93, BStBl I 1993, 904 Tz. 12, zu § 5 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes -- InvZulG -- 1993); ihre Berücksichtigung -- etwa im Hinblick auf die Verbleibregelung -- würde das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Eingruppierung seines Unternehmens zum Zeitpunkt der Vornahme der Investition enttäuschen. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, wonach die hier zu beurteilenden Investitionsentscheidungen von der Aussicht auf eine erhöhte Zulage zumindest mit beeinflußt gewesen sein sollten (s. hierzu auch schon das o. g. Senatsurteil in BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809, Abschn. II, Nr. 2 c a. E. der Entscheidungsgründe).
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die Einordnungen durch die Statistischen Landesämter im konkreten Einzelfall; jedenfalls, sofern sie -- wie hier -- dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben worden und nicht offensichtlich falsch sind. Denn durch diese Einordnungen wird das systematische Verzeichnis lediglich konkretisiert und auf den Einzelfall angewendet. Die FÄ haben die Einordnungen in aller Regel zu übernehmen (s. hierzu insbesondere das Senats urteil in BFH/NV 1991, 559).
Im Streitfall kommt noch hinzu, daß die Einordnung der Klägerin unter die Kennzahl 221 574 nach den unangefochtenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG in "Übereinstimmung mit der Auffassung des Finanzamts" vorgenommen wurde. Insofern genießt die Klägerin noch einen gesteigerten Vertrauensschutz.
Fundstellen
Haufe-Index 420694 |
BFH/NV 1995, 1090 |