Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält daran fest, daß nach dem BewG für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Grundsatz der Einzelbewertung gilt.
2. Die zukünftige ertragsteuerliche Rückflußbelastung von § 7c EStG-Darlehen kann daher bei der Bewertung der Darlehnsforderung weder unter dem Gesichtspunkt der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens noch wegen besonderer Umstände nach § 14 Abs. 1 BewG berücksichtigt werden.
Normenkette
BewG i.d.F. vor Inkrafttreten des BewG 1965 § 2; BewG i.d.F. vor Inkrafttreten des BewG 1965 § 6; BewG (i. d. F. vor Inkrafttreten des BewG 1965) § 14 Abs. 1; BewG i.d.F. vor Inkrafttreten des BewG 1965 § 66
Tatbestand
I. Sachverhalt, Entscheidung des FG, Begründung der Revision
1. Bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs der Steuerpflichtigen (Revisionsklägerin), einer AG, berücksichtigte das FA (Revisionsbeklagter) die bei einer künftigen Rückzahlung von 7c-Darlehen entstehende ertragsteuerliche Belastung (sogenannte Rückflußbelastung) zu den Stichtagen 1. Januar 1956 und 1. Januar 1957 nicht vermögensmindernd.
Mit der Sprungberufung machte die Steuerpflichtige dagegen geltend, Darlehnsforderung und Rückflußbelastung seien nach der Verkehrsanschauung ein einheitliches Wirtschaftsgut, so daß die Anwendung des § 53a BewDV a. F. ausscheide. Die Rückflußbelastung hänge vom Zeitpunkt und der Höhe der Darlehnsrückzahlung ab. Durch das vom Gesetzgeber gewollte Hinausschieben der ertragsteuerlichen Belastung der darlehnsweise hingegebenen Beträge sei der Fiskus von vornherein wirtschaftlich beteiligt. Die Darlehnsbeträge stünden dem Unternehmer wirtschaftlich nur mit dem um die Rückflußbelastung verminderten Betrag zu. Das Gesamtbewertungsprinzip des § 2 BewG bedeute, daß die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden Gegenstände im Rahmen dieser wirtschaftlichen Einheit zu bewerten seien. Man müsse einen Erwerber unterstellen, der das Unternehmen fortführe und auch die künftigen Steuerbelastungen übernehme. Im übrigen sei die Berücksichtigung künftiger Steuerlasten bei der Bewertung von Forderungen von der Rechtsprechung und Verwaltung anerkannt worden.
2. Das FG wies unter Berufung auf die Urteile des BFH III 133 und 134/55 S vom 26. August 1955 (BFH 61, 207, BStBl III 1955, 278) und III 196/58 U vom 17. April 1959 (BFH 69, 68, BStBl III 1959, 287) die Berufung als unbegründet zurück. Es führte ergänzend aus, die Rückflußbelastung sei kein immanenter Bestandteil der Forderung. Es bestehe lediglich die – nicht einmal sichere – Aussicht, daß die künftige Darlehnsrückzahlung zu einer höheren Ertragsteuer führe. Diese Aussicht sei weder ein besonderer Umstand im Sinne von § 14 BewG a. F. noch eine abziehbare Schuld. Die künftige Rückflußbelastung könne vom Betriebsinhaber wohl wirtschaftlich als bereits gegenwärtige Last empfunden werden. Solche wirtschaftlichen Belastungen müßten aber nach dem Willen des Gesetzgebers wie aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 BewG), bei der Bewertung des Betriebsvermögens außer Ansatz bleiben.
3. Mit der Rechtsbeschwerde, die nach der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen FGO als Revision zu behandeln ist, trägt die Steuerpflichtige unter Bezugnahme auf die im Schrifttum vor allem von Gübbels (BB 1960, 476; FR 1965, 293 und 321) vertretene Auffassung von einer Gesamtbewertung des Betriebsvermögens im wesentlichen vor: Die Bewertung des Betriebsvermögens habe nach dem Prinzip der Gesamtbewertung zu erfolgen. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen der Gesamtbewertung und der Einzelbewertung bestehe darin, daß die Einzelbewertung die Bewertung eines einzelnen Gegenstandes für sich, also völlig losgelöst von einer wirtschaftlichen Einheit, fordere. Der einzelne Gegenstand, wie er sich einem Käufer darbiete, sei also zu bewerten. Auch bei der Gesamtbewertung würden zwar die einzelnen Wirtschaftsgüter angesetzt, jedoch nicht in der Weise, daß jedes einzelne Wirtschaftsgut für sich bewertet werde. Es werde vielmehr als Bestandteil einer wirtschaftlichen Einheit erfaßt. Dabei müsse die Bewertung unter dem Gesichtswinkel der Weiterführung des betreffenden Betriebs erfolgen. Nach § 66 Abs. 4 BewG a. F. sei der Gesamtwert des gewerblichen Betriebs die Summe der Werte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 des § 66 BewG a. F. für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergäben, vermindert um die Schulden und Rücklagen des Betriebs. § 66 Abs. 4 BewG a. F. enthalte keine Ausnahmeregelung gegenüber § 2 Abs. 1 BewG. Er unterstreiche vielmehr die Notwendigkeit der Gesamtbewertung. § 66 BewG a. F. beantworte die Frage, wie der Gesamtwert der wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens zu ermitteln sei, nämlich im ganzen und nicht atomisiert in seine Einzelteile. Der Gesetzgeber habe in § 31 RBewG 1925, wie zuvor in den Bewertungsvorschriften der AO, an dem Gesamtbewertungsprinzip festgehalten. Selbst wenn man die Auffassung nicht teile, daß eine Gesamtbewertung für die Aktiv- und die Passivseite des Betriebsvermögens vorzunehmen sei, so sei sie zumindest für Schulden und Rücklagen durchzuführen. Das ergebe sich aus der Wortfassung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BewG a. F. Ein Erwerber des Betriebs würde die künftige Rückflußbelastung aus den 7c-Darlehen bei der Kaufpreisbemessung wertmindernd berücksichtigen. Auch bei der Bewertung von nichtnotierten Aktien und anderen Anteilen könnten nach dem von der Finanzverwaltung anerkannten sogenannten Stuttgarter Verfahren Rückflußbelastungen aus 7c-Darlehen abgezogen werden.
Außerdem macht die Steuerpflichtige geltend, Darlehen gemäß § 7c EStG a. F. seien Forderungen „sui generis”. Der Gesetzgeber habe durch § 7c EStG a. F. völlig ungewöhnliche und der Systematik des geltenden Steuerrechts in keiner Weise entsprechende neue steuerliche Vorschriften geschaffen, die dazu zwängen, auch bewertungsrechtlich diese Besonderheiten zu beachten. Für einen Betriebsinhaber sei die Darlehnsforderung in Höhe der Rückflußbelastung praktisch als Forderung des Fiskus ihm gegenüber anzusprechen, so daß er im eigentlichen Sinn insoweit nur treuhänderisch für den Fiskus als Darlehnsgeber fungiere. § 14 Abs. 1 BewG a. F. dürfe deshalb nicht übersehen werden. Entscheidend sei, daß mit einer solchen Rückflußbelastung gerechnet werden müsse, nicht aber, ob zum Bewertungsstichtag bereits mit Sicherheit feststehe, in welcher Höhe die Rückflußbelastung zum Rückzahlungszeitpunkt zu erwarten sei. Da der Gedanke der sogenannten Reflexwirkung in der Rechtsprechung des BFH wiederholt zum Ausdruck gekommen sei, müsse auch eine am Bewertungsstichtag dem Grunde nach bereits vorhandene Belastung in ihrem mutmaßlich in Betracht kommenden Umfang an dem betreffenden Stichtag berücksichtigt werden. Im übrigen sei die Heranziehung irrealer Vermögenswerte zur Vermögensteuer verfassungswidrig. Werde die Rückflußbelastung bei der Bewertung nicht berücksichtigt, würdel irreale Vermögenswerte besteuert; denn die ertragsteuerliche Rückflußbelastung sei absolut gewiß und der Darlehnsforderung immanent.
Entscheidungsgründe
II. Rechtliche Würdigung des Senats
Die Revision ist nicht begründet.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, die steuerliche Rückflußbelastung bei Darlehen nach § 7c EStG a. F. könne bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebs nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden (vgl. die Urteile III 133 und 134/55 S, a. a. O., III 196/58 U, a. a. O.; III 390/58 U vom 22. April 1960, BFH 71, 103, BStBl III 1960, 288; III 22/59 U vom 2. Dezember 1960, BFH 72, 157, BStBl III 1961, 59; III 343/57 U vom 3. Februar 1961, BFH 72, 551, BStBl III 1961, 202; III 94/61 U vom 30. April 1965, BFH 82, 425, BStBl III 1965, 402). Daran hält er fest.
1. Soweit die Steuerpflichtige den Abzug der steuerlichen Rückflußbelastung aus § 7c-Darlehen vor allem damit begründen will, das Betriebsvermögen, zumindest aber die Schuldenseite der Vermögensaufstellung sei nach der Gesamtbewertungsmethode zu erfassen, folgt ihr der Senat nicht.
a) Aufschiebend bedingte Lasten dürfen nach § 6 BewG nicht berücksichtigt werden. Der Wortlaut des § 6 BewG, ebenso derjenige der §§ 4, 5, 7 und 8 BewG, läßt nicht erkennen, daß diese Vorschriften auf Schulden des Betriebsvermögens nicht anwendbar sein sollen. § 6 BewG darf allerdings nicht isoliert betrachtet werden; denn die Vorschriften des Ersten Teils des BewG finden auf die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur Anwendung, soweit sich aus den besonderen Bewertungsvorschriften, von denen für die Streitfrage die §§ 54 bis 66 BewG a. F. in Betracht kommen, nichts anderes ergibt (§ 18 Abs. 3 BewG a. F.). § 66 Abs. 1 BewG a. F. besagt nun, die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter seien vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 BewG a. F. ist der Gesamtwert des gewerblichen Betriebs die Summe der Werte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen des Betriebs. Bei der Ermittlung des Gesamtwerts sind bestimmte Wirtschaftsgüter mit ihren Einheitswerten anzusetzen (§ 66 Abs. 4 Satz 2 BewG a. F.).
Aus § 66 BewG a. F. in Verbindung mit § 2 BewG leitete der zur Begründung der Revision zitierte Dr. Gübbels ursprünglich die Gesamtbewertung der Schulden eines Betriebs ab (BB 1959, 520), später die Gesamtbewertung des gesamten Betriebsvermögens (insbesondere in BB 1960, 476; FR 1965, 293 und 321); die letztere Auffassung vertritt auch Steinberg (Die steuerliche Betriebsprüfung 1967 S. 121, 123 ff.) für den inhaltlich mit § 66 BewG 1934 übereinstimmenden § 109 BewG 1965. Andere Schriftsteller entnehmen gerade dem § 66 Abs. 4 BewG a. F. in Verbindung mit § 2 BewG, daß die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nach dem Grundsatz der Einzelbewertung zu erfolgen habe (Steinhardt, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 109 Anm. 8; Littmann-Förger, Rückstellungen, 1964, B Rdnr. 28 bis 73; Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, III. Bd., § 109 BewG Anm. 2; Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl., § 66 BewG Anm. 34; Friedlaender, Steuer und Wirtschaft 1963, Sp. 339, 352; Laule, FR 1966, 522). Aus dem Wortlaut der gleichen Vorschriften werden also widersprechende Ergebnisse abgeleitet. Das dürfte auf einem verschiedenen Sinngehalt beruhen, den die einzelnen Schriftsteller den Begriffen „Gesamtbewertung – Einzelbewertung” geben, die im BewG selbst nicht verwendet werden.
b) Nach Auffassung des Senats ist das Wesensmerkmal der Gesamtbewertung in der Bewertung der Gesamtheit als solcher zu erblicken. Das ergeben die Sätze 1 und 2 des § 2 Abs. 1 BewG, nach denen der Wert jeder wirtschaftlichen Einheit „im ganzen” festzustellen ist. Oft wird sich zwar der Gesamtwert nur mit Hilfe der Werte der einzelnen zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörigen Wirtschaftsgüter feststellen lassen. Die Einzelwerte sind dann aber nur Bewertungsfaktoren und keine Rechnungsposten. Ihre Summe braucht nicht gleich dem Wert der wirtschaftlichen Einheit zu sein; sie kann darüber oder auch darunter liegen (vgl. Gürsching-Stenger, a. a. O., Bd. III, § 2 BewG, Anm. 44; Steinhardt, a. a. O., § 2 Anm. 19). Die Gesamtbewertung geht also nicht von dem Wert der einzelnen zur wirtschaftlichen Einheit gehörigen Wirtschaftsgüter aus. Wenn dagegen die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist (§ 2 Abs. 3 BewG), ganz gleich, ob unter Berücksichtigung des Ganzen oder nicht, erfolgt nicht mehr eine Gesamtbewertung, sondern eine Einzelbewertung. Der Gesamtwert des Betriebsvermögens kommt dann – anders als bei der Gesamtbewertung – durch Zusammenrechnung der Einzelwerte zustande. Aus dem Umstand, daß später der Gesamtwert des gewerblichen Betriebs ermittelt wird, kann also nicht geschlossen werden, es sei eine Gesamtbewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG durchzuführen.
Die Gesamtbewertung soll nach Gübbels (FR 1965, 293 ff.) auch eine Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter, jedoch als Bestandteil einer wirtschaftlichen Einheit sein (z. B. eines gewerblichen Betriebs), wobei als weiteres Merkmal hinzukomme, daß die Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Weiterführung des betreffenden Betriebs zu erfolgen habe. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind nach seiner Meinung nach § 66 Abs. 1 BewG a. F. mit dem Teilwert zu erfassen. Voraussetzung für die Feststellung des Teilwerts sei die Feststellung des Werts der wirtschaftlichen Einheit im ganzen. Der Teilwert sei also ein Teil eines Gesamtwerts. Dieser Gesamtwert setze eine Gesamtbewertung voraus (so auch Steinberg, a. a. O., S. 124). Dieser Begriffserläuterung und ihrer Begründung folgt der Senat nicht. Denn für die Ermittlung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des § 12 BewG a. F. die Kenntnis des Gesamtkaufpreises des Unternehmens primäre Voraussetzung. Der Gesamtkaufpreis kann auch von unten her aufgebaut werden, d. h. durch Addition der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter (vgl. Gürsching-Stenger, a. a. O., Bd. III, § 109 BewG, Anm. 19). auch nach Gübbels (FR 1967, 26, 30) wird man der Teilwertlehre gerecht, wenn man einen Betriebswert aus den Werten der einzelnen Wirtschaftsgüter bildet; nur sind nach seiner Auffassung die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter Rechnungsposten und nicht nur Bewertungsfaktoren. Der Gesamtwert des Betriebsvermögens, wie ihn Gübbels und Steinberg auffassen, setzt damit nicht notwendig eine Gesamtbewertung, wie sie der Senat versteht, voraus. Im Grundsatz sah schon der RFH die von Gübbels und Steinberg als Gesamtbewertung bezeichnete Bewertungsmethode als Einzelbewertung an. Er führte nämlich im Urteil III A 42/28 vom 9. Januar 1930 (RStBl 1930, 177) aus, § 31 RBewG 1925 habe die Einzelbewertung angeordnet, die dem Gesichtspunkt der Gesamtbewertung dadurch Rechnung trage, daß die Einzelgegenstände mit dem Wert angesetzt werden, den sie unter der Voraussetzung der Fortführung des Betriebs für den Betrieb haben.
c) Bei einer Gesamtbewertung des Betriebsvermögens, wie sie der Senat versteht, sind die §§ 4 bis 8 BewG nicht anwendbar. Bei ihr ist die wirtschaftliche Einheit Gegenstand der Bewertung; die einzelnen Teile der Einheit des Betriebsvermögens, also auch die einzelnen Schulden oder Lasten, haben nur eine untergeordnete Bedeutung (ebenso schon die amtliche Begründung für die den jetzigen §§ 4 bis 8 BewG entsprechenden §§ 147 bis 151 AO 1919 im Aktenstück Nr. 759 zu den „Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung”, Bd. 338 S. 577, 589). Deshalb stellt sich die Frage, ob das BewG die Gesamtbewertung des Betriebsvermögens vorsieht oder nicht.
aa) Nach § 2 Abs. 1 BewG ist im Bewertungsrecht grundsätzlich die Methode der Gesamtbewertung anzuwenden. Sie setzt begrifflich eine Mehrheit von Wirtschaftsgütern innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit voraus. Nach § 2 Abs. 3 BewG gilt Abs. 1 nicht, soweit die Einzelbewertung vorgeschrieben ist. Das ist nach § 66 BewG a. F. für das Betriebsvermögen der Fall. Gemäß § 66 Abs. 1 BewG a. F. sind die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebs ist also durch die Addition der Teilwerte – das sind Einzelwerte, wenn sie nach § 12 BewG a. F. auch im Hinblick auf das ganze Unternehmen ermittelt werden (vgl. RFH-Urteil III A 42/28 vom 9. Januar 1930, a. a. O.) – festzustellen. Das ergibt sich noch klarer aus § 66 Abs. 4 BewG a. F. Danach ist der Gesamtwert des gewerblichen Betriebs „die Summe der Werte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 62) des Betriebs”. § 66 Abs. 4 BewG a. F. setzt also zunächst eine Erfassung der „einzelnen” Wirtschaftsgüter voraus. Er fordert sodann die Zusammenfassung der Einzelwerte zu einer „Summe”. Es könnte zwar eingewandt werden, die in § 66 Absätze 2 und 3 BewG a. F. genannten Wirtschaftsgüter seien unzweifelhaft mit dem Einzelwert zu erfassen; § 66 Abs. 4 BewG a. F. fordere nur, die Summe dieser Wirtschaftsgüter mit dem Gesamtwert der Wirtschaftsgüter des Abs. 1 von § 66 BewG a. F. zu bilden. Das widerspräche jedoch dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 BewG a. F., wonach die Summe der Einzelwerte auch aus den Werten der einzelnen Wirtschaftsgüter des Abs. 1 hervorgeht. § 66 Abs. 4 BewG a. F. regelt damit seinem Wortlaut nach eine der nach § 2 Abs. 3 BewG möglichen Ausnahmen vom Gesamtbewertungsprinzip (so schon Urteile des Senats III 161/54 S vom 26. Juli 1957, BFH 65, 206, BStBl III 1957, 314; III 125/61 S vom 8. September 1961, BFH 74, 42, BStBl III 1962, 19; ebenso Steinhardt in Loepelmann zum BFH-Urteil III 345/57 S vom 8. Januar 1960; Friedlaender, a. a. O.; Gürsching-Stenger, a. a. O., Bd. III, § 2 BewG, Anm. 45; Littmann-Förger, a. a. O., B Rdnr. 29).
bb) Die historische Entwicklung bestätigt dieses Ergebnis. Nach § 137 Abs. 2 Satz 1 AO 1919 war jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten und ihr Wert im ganzen festzustellen. Das Betriebsvermögen war also nach der Gesamtbewertungsmethode zu erfassen. Die §§ 147 bis 151 AO 1919 (= §§ 4 bis 8 RBewG 1934) wurden deshalb bei der Bewertung des Betriebsvermögens für unanwendbar gehalten (RFH-Urteil I A 168/25 vom 5. Februar 1926, Steuer und Wirtschaft 1926 Sp. 713).
Für die Bewertung des Betriebsvermögens hat dann das RBewG 1925 in § 31 eine besondere Regelung getroffen. Nach § 31 Abs. 2 RBewG 1925 war bei der Bewertung des Betriebsvermögens „dem Gesichtspunkt der Gesamtbewertung … bei der Ermittlung des Werts der einzelnen Gegenstände in der Weise Rechnung zu tragen, daß diese mit dem Wert angesetzt werden, den sie unter der Voraussetzung der Fortführung des Betriebs für den Betrieb haben”. Hier ist also von der Ermittlung des Werts der einzelnen Gegenstände die Rede. Damit hat das RBewG 1925 den Grundsatz der AO, beim Betriebsvermögen den Wert der wirtschaftlichen Einheit als solchen zu erfassen, aufgegeben (RFH-Urteile III A 42/28 vom 9. Januar 1930, a. a. O.; III A 84/28 vom 28. Februar 1930, RStBl 1930, 287). Wenn Gübbels (z. B. in FR 1965, 293, 296) gerade aus § 31 Abs. 2 RBewG 1925 herausliest, der Gesetzgeber habe die Gesamtbewertung des Betriebsvermögens nach wie vor gewollt, so beruht das lediglich auf dem von ihm anders verstandenen Begriff der Gesamtbewertung. Er sieht das als Gesamtbewertung an, was der RFH im Urteil III A 42/28 als Einzelbewertung bezeichnet, die allerdings dem Gesichtspunkt der Gesamtbewertung Rechnung trage. Zutreffend weist zwar Gübbels (FR 1965, 293, 296; BB 1960, 476, 482) darauf hin, daß § 137 Abs. 2 AO 1919 wörtlich in das RBewG 1931 (§ 2 Sätze 1 und 2) übernommen worden sei und daß diese Vorschrift auch in dem hier maßgeblichen RBewG 1934 ihren Niederschlag gefunden habe. Er läßt jedoch unbeachtet, daß nach § 2 Satz 4 RBewG 1931 die Sätze 1 und 2 der gleichen Vorschrift nicht anzuwenden waren, soweit eine Bewertung der einzelnen Gegenstände vorgeschrieben war. Das aber war in § 50 RBewG 1931 geschehen. Da § 50 Abs. 2 RBewG 1931 im wesentlichen mit § 31 Abs. 2 RBewG 1925 übereinstimmte, hat das RBewG 1931 folglich an dem Grundsatz der Einzelbewertung des Betriebsvermögens festgehalten.
Durch das RBewG 1934 ist insoweit ebenfalls keine Änderung eingetreten. § 2 dieses Gesetzes entspricht dem § 2 RBewG 1931. § 66 RBewG 1934 entspricht zwar nicht § 50 RBewG 1931. Er verdeutlicht aber gegenüber der letztgenannten Vorschrift sogar noch den Grundsatz der Einzelbewertung des Betriebsvermögens. So ist auch in der Begründung zum RBewG vom 16. Oktober 1934 zu § 66 ausgeführt: „Schon im bischerigen RBewG war der Grundsatz der Gesamtbewertung aufgegeben und die Bewertung der einzelnen Gegenstände vorgeschrieben worden. Dies kam jedoch bisher im Gesetz nicht klar zum Ausdruck. Es erschien angebracht, bei der Neufassung des Gesetzes die Vorschriften über die Gesamtbewertung (Abs. 2 und 5 bisherige Fassung) als entbehrlich und mißverständlich zu streichen.” (RStBl 1935, 161). Das RBewG 1934 hat damit wie seine Vorgänger seit 1925 den Grundsatz der Einzelbewertung des Betriebsvermögens fortgeführt (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs III 21/49 vom 19. Dezember 1949, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Bewertungsgesetz, § 6, Rechtsspruch 1; Urteil des BFH III 345/57 S vom 8. Januar 1960, BFH 70, 222, BStBl III 1960, 83; Steinhardt, Rechtsund Wirtschaftspraxis 14 Steuer-R D Bewertungsrecht II B 3/63; Friedlaender, a. a. O., Sp. 350 ff.; Littmann-Förger, a. a. O., B Rdnr. 34–49).
cc) Schließlich ergibt sich auch aus den Vorschriften, die erst nach dem RBewG 1934 erlassen wurden, daß der Gesetzgeber nicht von der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens ausgeht. Gälte nämlich die Gesamtbewertung des Betriebsvermögens und käme damit § 6 BewG nicht zur Anwendung, so hätte es nicht der Einführung des § 62a BewG a. F. durch das Steueränderungsgesetz 1961 bedurft. Die zweifelsohne aufschiebend bedingten Belastungen aus Pensionsanwartschaften hätten dann auch ohne diese Vorschrift beachtet werden können. Ebenso hat der Gesetzgeber die steuerfreie Rücklage für Entwicklungshilfe nach Maßgabe des § 9a VStG 1961 in Verbindung mit §§ 7, 5 Abs. 3 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom 23. Dezember 1963 (BStBl I 1964, 18) zum Abzug bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs zugelassen, was nur in dem Bewußtsein geschehen sein kann, es gelte das Prinzip der Einzelbewertung, die einen Abzug ohne eine besondere Vorschrift verbiete (vgl. Littmann-Förger, a. a. O., B Rdnr. 73; Laule, FR 1966, 522, 525).
Nach allem versteht der Senat § 66 BewG a. F. dahin, daß für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die Einzelbewertung gilt.
d) In seinen ursprünglichen Stellungnahmen hat Gübbels die Auffassung vertreten, das Gesamtbewertungsprinzip gelte zwar zumindest für die Betriebsschulden (ebenso Tilemann, BB 1958, 53; Felix, Deutsches Steuerrecht 1963 S. 277). Auch diesen Erwägungen folgt der Senat nicht. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen oben zu c). Ergänzend ist zwar einzuräumen, daß § 66 Abs. 4 BewG a. F. mißverständlich gefaßt ist. Denn nach seinem Wortlaut wird der Gesamtwert des gewerblichen Betriebs aus der „Summe der Werte … der einzelnen Wirtschaftsgüter” gebildet, „vermindert um die Schulden … des Betriebs”. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß insoweit nur eine ungenaue Wortfassung des Gesetzes vorliegt. Die Auslegung des § 66 Abs. 4 BewG a. F. nach seinem wirtschaftlichen Sinn ergibt, daß eine Zweigleisigkeit der Bewertungsmethoden für das Betriebsvermögen ausgeschlossen sein soll. Es wäre nicht nur wenig verständlich, sondern sogar systemwidrig, wenn für die Aktiven das Einzelbewertungsprinzip, für die Passiven aber das Gesamtbewertungsprinzip gälte. Das verstieße gegen den immanenten Grundsatz des Gleichgewichts zwischen den Aktiven und Passiven einer Vermögensaufstellung (vgl. BFH-Urteile III 161/54 S vom 26. Juli 1957, a. a. O.; III 345/57 S vom 8. Januar 1960, a. a. O.; Friedlaender, a. a. O., Sp. 352 ff.; Stenger bei Loepelmann zum BFH-Urteil III 329/60 U vom 12. Juni 1964; Littmann-Förger, a. a. O., B Rdnr. 43). Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt werden, daß der Gesetzgeber die Einzelbewertung des Betriebsvermögens im Jahre 1925 einführte, weil die Gesamtbewertung technisch zu schwierig war (vgl. Enno Becker, Steuer und Wirtschaft 1926, Sp. 1 ff., Sp. 193 ff.). Weil aber auch die Gesamtbewertung der Schulden allein die gleichen technischen Schwierigkeiten bereitet, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade sie erhalten bleiben sollte. Schließlich hat die amtliche Begründung zu § 66 RBewG 1934 (a. a. O.) keinen Unterschied zwischen den Aktiva und Passiva gemacht. Der Senat geht nach alledem davon aus, daß § 66 BewG a. F. auch für die Passiva die Einzelbewertung fordert. Er kann es deshalb dahingestellt sein lassen, ob sich der Begriff „Wirtschaftsgut” generell auf Aktiva und Passiva bezieht (so BFH-Urteil III 161/54 S vom 26. Juli 1957, a. a. O.) oder ob er in § 66 Abs. 4 BewG a. F. wegen der Gegenüberstellung zu den Schulden nur eine eingeschränkte Bedeutung hat (so Weyer, FR 1967, 337 f.).
Der Auffassung, § 66 Abs. 4 BewG a. F. lasse für die Schulden die Gesamtbewertung zu, weil die Einzelbewertung nicht ausdrücklich gefordert werde und deshalb der Grundsatz des § 2 Abs. 1 BewG eingreife, steht außerdem entgegen, daß die Gesamtbewertung nur für eine wirtschaftliche Einheit in Betracht kommt (§ 2 Abs. 1 BewG). Eine solche Einheit bildet zwar ein gewerblicher Betrieb. Die Gesamtheit der Schulden eines Betriebs kann jedoch nicht als wirtschaftliche Einheit angesehen werden (§§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4, 54 BewG a. F.). Auch aus diesem Grund muß deshalb für diesen (passiven) Vermögensteil des Unternehmens eine Gesamtbewertung entfallen, so daß für die einzelnen Lasten § 6 BewG anwendbar bleibt.
e) Auch aus dem Teilwertgedanken ist eine Gesamtbewertung nicht abzuleiten, wie dies versucht wird (Weyer, FR 1967, 337 ff.). Zur Begründung hierfür wird ausgeführt, in § 109 BewG 1965, der dem im Streitfall noch maßgeblichen § 66 BewG a. F. entspreche, sei die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit dem Teilwert angeordnet. Es müsse also beachtet werden, daß ein Käufer des Unternehmens mit Sicherheit aufschiebend bedingte Verpflichtungen wertmindernd berücksichtige, so daß sich aus dem Teilwertgedanken daher unmittelbar ergebe, daß bedingte Lasten nicht außer acht gelassen werden dürften. Auch dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Abgesehen davon, daß Schulden eines Unternehmens nach der Rechtsprechung in der Regel mit dem Nennwert anzusetzen sind, was § 66 Abs. 1 BewG a. F. durch die Worte „in der Regel” gestattet und was sich daraus ergibt, daß der Wert von Schulden durch ihre Zugehörigkeit zu einem Unternehmen in der Regel nicht berührt wird (vgl. BFH-Urteile III 133 und 134/55 S vom 26. August 1955, a. a. O.; III 22/59 U vom 2. Dezember 1960, a. a. O.; III 358/61 U vom 30. März 1962, BFH 74, 624, BStBl III 1962, 232; ebenso Gürsching, Die Information über Steuer und Wirtschaft, Ausgabe A, 1960 S. 102, 104; Steinhardt, Bewertungsgesetz, § 109 Anm. 7; Gürsching-Stenger, a. a. O., Bd. III, § 109 BewG, Anm. 46), ist der Teilwert nur ein Bewertungsmaßstab. Voraussetzung für die Frage nach dem „wie” der Bewertung ist zunächst, ob eine Bewertung überhaupt zu erfolgen hat. Da nach allem § 6 BewG auch beim Betriebsvermögen eingreift, sind aufschiebend bedingte Lasten grundsätzlich nicht anzusetzen. Dann besteht aber keine Möglichkeit, die Höhe des Ansatzes – Teilwert oder sonstiger Wert – zu erörtern.
f) Schließlich ist das gefundene Ergebnis auch nicht unbefriedigend. Es ist zwar zuzugeben, daß aufschiebend bedingte Lasten bei Unternehmenskäufen vom Erwerber in der Regel wertmindernd berücksichtigt werden, damit also den Kaufpreis beeinflussen. Wenn das derzeitige Bewertungsrecht dennoch die Berücksichtigung solcher Lasten verbietet, so darf nicht unbeachtet bleiben, daß sich diese durch das Stichtagsprinzip bedingten Nachteile mit Vorteilen ausgleichen, die sich z. B. aus den §§ 4 und 7 BewG ergeben. Der Senat verkennt nicht, daß im Ertragsteuerrecht aufschiebend bedingte Lasten dadurch gewinnmindernd berücksichtigt werden können, daß sie mit einem geschätzten Wert als Rückstellung anerkannt werden. Das ist deshalb gestattet, weil das Ertragsteuerrecht von einer dynamischen Bilanzauffassung ausgeht und den Gewinn eines bestimmten Zeitabschnitts feststellen will. Das Bewertungsrecht dagegen will das Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen, jedoch nur in dem Umfang, wie es mit Sicherheit vorliegt. Bedingungen, Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten sollen in die Vermögensermittlung nicht einbezogen werden.
Es trifft zu, daß Rückstellungen, die im Einheitswert des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt sind, aber wirtschaftlich betrachtet als wertmindernd angesehen werden, für die Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile eingestellt werden können (vgl. Abschn. 77 Absätze 1 und 4 VStR 1963). Auch das rechtfertigt aber keine andere Beurteilung der im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfrage. Der Einheitswert des Betriebsvermögens gibt, wie ausgeführt, nicht immer den wirtschaftlichen Wert des Betriebsvermögens wieder, wie ihn ein Käufer des Unternehmens bemessen würde. Nur für die Anteilsbewertung, die den wirtschaftlichen Wert der Anteile bezeichnen soll (§ 13 Abs. 2, § 10 Abs. 2 BewG a. F.), haben deshalb die Vermögensteuer-Richtlinien, die lediglich eine Verwaltungsanordnung sind, eine Korrektur durch den Ansatz von Rückstellungen zugelassen.
Gilt nach allem auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die Einzelbewertungsmethode, so ist hier auch § 6 BewG anwendbar und folglich die aufschiebend bedingte Rückflußbelastung aus § 7c-Darlehen nicht zu beachten.
2. Auch ein Abzug der Rückflußbelastung als Schuldposten gemäß dem an den hier streitigen Stichtagen noch geltenden § 53a BewDV a. F. kommt, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile III 133 und 134/55 S, a. a. O.; III 390/58 U, a. a. O.; III 94/61 U, a. a. O.).
3. Schließlich ist die Rückflußbelastung der Darlehnsforderung auch kein besonderer Umstand im Sinne von § 14 Abs. 1 BewG a. F.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Kapitalforderungen und Schulden grundsätzlich innerhalb und außerhalb des Betriebs den gleichen Wert haben. Deshalb seien (betriebliche) Darlehnsforderungen nach § 7c EStG nicht mit dem Teilwert (§ 66 Abs. 1 BewG a. F.), sondern als Kapitalforderungen nach § 14 BewG a. F. grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, wobei allerdings die Abzinsung nach § 14 Abs. 3 BewG a. F. berücksichtigt werden könne (Urteile III 133 und 134/55 S, a. a. O.; III 390/58 U, a. a. O.; III 22/59 U, a. a. O.; III 343/57 U, a. a. O.; III 94/61 U, a. a. O.). Daran hält er fest. In keiner der genannten Entscheidungen wurde die Rückflußbelastung als besonderer Umstand im Sinne von § 14 Abs. 1 BewG a. F. anerkannt. Auch hiervon geht der Senat nicht ab. Im Urteil III 225/64 vom 15. Dezember 1967 (BFH 91, 423, BStBl II 1968, 338) hat der Senat bestätigt, besondere Umstände im Sinne von § 14 Abs. 1 BewG a. F. müßten der Forderung selbst innewohnen, ihr also immanent sein. Die Lohnsteuerbelastung einer Tantiemeforderung hielt der Senat nicht für einen solchen besonderen Umstand, weil sie am Stichtag noch nicht endgültig feststehe. Mit der ertragsteuerlichen Rückflußbelastung der 7c-Darlehen verhält es sich ebenso. Es entsteht z. B. keine steuerliche Belastung, wenn der spätere Darlehnsrückfluß mit einem sich sonst vielleicht nicht auswirkenden (§ 15 KStDV in Verbindung mit § 10d EStG) Verlustabzug zusammenfällt. Es entsteht ferner eine andere Belastung, als sich am Stichtag berechnen läßt, wenn die Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuertarife oder die Gewerbesteuerhebesätze geändert wurden. Es läßt sich also nicht absehen, ob, wann und in welcher Höhe die Rückflußbelastung Realität wird. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, daß diese Belastung der Darlehnsforderungm immanent ist. Wenn aber die Rückflußbelastung noch nicht Realität ist, weil sie am Stichtag noch nicht vorhanden ist, kann auch keine Rede davon sein, daß irreale Vermögenswerte in verfassungswidriger Weise erfaßt würden.
Fundstellen
Haufe-Index 557449 |
BStBl II 1968, 794 |
BFHE 1968, 323 |