Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung der Regelungsbereiche von Grundlagen und Folgebescheid
Leitsatz (NV)
1. Die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids reicht grundsätzlich nur so weit wie sein notwendiger, nach den einzelnen Gesetzesbestimmungen notwendiger Inhalt. Was durch Grundlagenbescheid zu regeln ist, darf nicht durch Folgebescheid geregelt werden und umgekehrt.
2. Im Bereich des Sonderausgabenabzugs z. B. endet die Regelungsbefugnis des Betriebs-Finanzamts bei der negativen Feststellung, daß bestimmte Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale liegt die Entscheidungskompetenz allein beim Wohnsitz-Finanzamt.
3. Diese Abgrenzung der Kompetenzen gilt auch für Zusagen und ebenso für die Bindungswirkung nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben.
Normenkette
AO 1977 §§ 118, 157 Abs. 2, § 171 Abs. 10, § 179ff; EStG §§ 10-11
Tatbestand
Der in A. wohnende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren u. a. als Kommanditist an der X-GmbH & Co. KG in B. (KG) beteiligt.
Mit notariell beurkundeten und vormundschaftsgerichtlich genehmigten Verträgen vom 30. November 1969, 2. Juni und 14. Dezember 1970 hatte er seinen beiden damals minderjährigen Töchtern im Wege der Schenkung Unterbeteiligungen von jeweils 10 v. H. an seinem ,,Kommanditkapital" von 400 000 DM eingeräumt. Ein über den Betrag von jeweils 40 000 DM hinausgehendes Guthaben auf den Kapitalkonten der Unterbeteiligten war nach den getroffenen Vereinbarungen als Darlehenskonto zu führen. Diese Vertragsgestaltung hatte das für die KG zuständige Finanzamt B. (Betriebs-FA) bis 1970 steuerlich anerkannt.
Bei einer 1976 von der Großbetriebsprüfungsstelle B. (Bp.) durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer dagegen die Auffassung, die Töchter seien durch die Verträge nicht zu Mitunternehmern geworden; die ihnen zugewiesenen Gewinnanteile seien steuerlich in vollem Umfang dem Kläger zuzurechnen.
Nach Abschluß der Außenprüfung und Erstellung des Prüfungsberichts fand am 8. Februar 1978 zwischen Vertretern der Bp., des Betriebs-FA und dem Steuerberater der KG, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, eine Besprechung statt. Hierzu heißt es in einer Stellungnahme des Prüfers vom 10. Februar 1978:
,,Abweichend vom Prüfungsbericht werden die . . . Gewinnanteile der beiden Töchter aus den Jahren 1969 und 1970 in Höhe von jeweils 35 863,80 DM . . . als Darlehensverbindlichkeiten . . . (der KG) anerkannt und, wie eine typische stille Beteiligung, mit dem Höchstsatz von jährlich 15 v. H. verzinst. Die vertraglich entnahmefähigen jährlichen Zinsen stellen betrieblichen Aufwand der . . . (KG) zu Lasten des Gewinnanteils des Gesellschafters . . . (Klägers) und gleichzeitig Einnahmen der Kinder aus Kapitalvermögen dar. Der Minderung des Betriebsvermögens um die Darlehensschulden zu Lasten des Gesellschafters . . . (Klägers) stehen entsprechende private Darlehensforderungen der Kinder an die . . . (KG) gegenüber. Darlehen und Darlehenszinsen sind als Dauerschulden bzw. Dauerschuldzinsen der . . . (KG) zu behandeln . . ."
Im Anschluß an eine ausführliche Entwicklung der ,,Darlehensverbindlichkeiten" der KG gegenüber den Töchtern und der jährlich zu berücksichtigenden Zinsen stellte der Prüfer außerdem folgendes fest:
,,Die Differenzbeträge zwischen den vertraglich vereinbarten Gewinnansprüchen der Kinder und den vorstehend errechneten Zinsgutschriften stellen bis einschl. 1974 für den . . . (Kläger) als Sonderausgaben abzugsfähige dauernde Lasten und für seine Töchter wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Ziff. 1 EStG dar . . . Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes entfällt ab 1975 ein derartiger Abzug bzw. Ansatz . . ."
Wegen der durch die Abweichungen vom Prüfungsbericht begründeten Änderungen verweist die Stellungnahme auf verschiedene nicht bei den Akten befindliche Anlagen. Dem Wohnsitzfinanzamt, dem Beklagten und Revisionskläger (FA), übersandte die Bp. diesen Auszug mit Schreiben vom 21. Februar 1978, das zu den Auswirkungen auf die Einkommensteuer des Klägers für die Jahre 1971 bis 1975 folgendes bemerkt:
,,In der Stellungnahme ist das Ergebnis einer zwischen den Vertretern des . . . (Betriebs-FA) bzw. der . . . (Bp.) und dem Steuerberater . . . erzielten Einigung zusammengefaßt. Die Erörterungen . . . der Stellungnahme zur steuerlichen Ablehnung der Unterbeteiligungsverhältnisse, Anerkennung von Darlehen aus Gewinnzuweisungen der Vor-Bp. und Anerkennung von dauernden Lasten bei dem . . . (Kläger) führen zu folgenden steuerlichen Auswirkungen bei den dortigen Steuerpflichtigen . . .
Die nach der Stellungnahme berichtigten Gewinnanteile enthalten nunmehr die nicht anerkannten vertraglichen Gewinnansprüche der Kinder . . ., soweit sie die zugestandenen Zinsgutschriften übersteigen. Diese Ansprüche stellen als Sonderausgaben abzugsfähige dauernde Lasten des Verpflichteten dar, . . . soweit sie in den Jahren bis einschl. 1974 als abgeflossen angesehen werden können. Dabei ist zu beachten, daß die vertraglich zulässigen Vorausentnahmen für Steuern etc. übersteigenden Beträge erst im Folgejahr (Zeitpunkt der Bilanzerstellung) abfließen . . ."
In der diesem Schreiben beigefügten Anlage 1 ist die aus dieser Behandlung folgende Zahlenentwicklung für die einzelnen Prüfungsjahre aufgegliedert dargestellt; für 1971 ist ein Abfluß an Sonderausgaben (Zufluß an sonstigen Einkünften) in Höhe von insgesamt 8 232 DM und für 1972 von 72 423 DM errechnet.
Eine Ablichtung dieses Schreibens und der Anlagen hierzu hat die Bp. dem Prozeßbevollmächtigten am 15. Juni 1978 übersandt. Dieser hatte zuvor, am 3. Mai 1978, das Betriebs-FA gebeten, die ,,dauernden Lasten" für die Jahre 1971 bis 1975 dem (Wohnsitz-)FA mitzuteilen.
In dem Schreiben waren die Beträge aufgeführt und (in der Anlage) näher berechnet, die nach Meinung des Prozeßbevollmächtigten in den einzelnen Jahren beim Kläger anzusetzen waren: für 1971 52 947,02 DM und für 1972 104 672,24 DM.
Das (Wohnsitz-)FA berücksichtigte in den auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gestützten Änderungsbescheiden vom 31. Januar 1979 zunächst nur die vom Betriebs-FA mitgeteilten Gewinnerhöhungen und setzte die (tarifliche) Einkommensteuerschuld des Klägers für 1971 auf . . . DM und für 1972 auf . . . DM fest.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch erstrebte der Kläger Berücksichtigung der als ,,dauernde Last" anerkannten Beträge und der bis dahin den Töchtern zugerechneten Spendenanteile. Der Rechtsbehelf hatte nur teilweise Erfolg: Das (Wohnsitz-) FA änderte die Bemessungsgrundlage für die (tarifliche) Einkommensteuerschuld nicht mit den vom Kläger im Schreiben vom 3. Mai 1978 errechneten, sondern mit den seinerzeit (am 21. Februar 1978 bzw. 15. Juni 1978) vom Betriebs-FA mitgeteilten Beträgen (1971: 8 232 DM; 1972: 72 423 DM). Dadurch (und durch Veränderungen beim Spendenabzug) verminderte sich die (tarifliche) Einkommensteuerschuld für 1971 auf . . . DM und für 1972 auf . . . DM.
Mit der Klage begehrte der Kläger außer einer inzwischen unstreitigen Korrektur beim Spendenabzug Berücksichtigung der ,,dauernden Lasten" im bisher geltend gemachten Umfang (für 1971 52 947 DM statt 8 282 DM; für 1972 104 672 DM statt 72 423 DM).
Nach entsprechendem Hinweis des Berichterstatters im Klageverfahren berichtigte der Kläger sein Klagebegehren, indem er nunmehr die von der Bp. ermittelten ,,fiktiven Gewinnanteile" zugrunde legte, für 1971 auf 34 972,50 DM und für 1972 auf 116 822,04 DM. In diesem ermäßigten Umfang hatte die Klage Erfolg.
Das FG führte in seiner - in BB 1987, 2434 veröffentlichten - Entscheidung aus, das Betriebs-FA habe gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach über den Abzug der ,,dauernden Lasten" entschieden, und zwar mit bindender Wirkung für die Folgebescheide. Das (Wohnsitz-)FA habe zur Höhe des Sonderausgabenabzugs zu Recht keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern die vom Betriebs-FA festgestellten Beträge übernommen. Beide Finanzämter hätten jedoch unberücksichtigt gelassen, daß sie hierbei ,,aufgrund der Einigung vom 8. 2. 1978 nach Treu und Glauben an andere Beträge gebunden" gewesen seien. Das Betriebs-FA habe in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung die ,,Zusicherung" gegeben, daß die ,,dauernden Lasten" in den Streitjahren in der Höhe berücksichtigt würden, in der bei Anerkennung der Unterbeteiligung die Gewinnanteile des Klägers zu mindern gewesen wären. Dies sei nur unter Verzicht auf § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erreichen gewesen. Darum sei - wie auch der als Zeuge vernommene Prüfer in seiner Vernehmung bekundet habe - in der Verhandlung vom 8. Februar 1978 § 11 EStG nicht erwähnt worden. Im Vertrauen darauf, daß der Kläger in den Streitjahren einkommensteuerlich keine Einbußen erleiden werde, habe er sich der Möglichkeit begeben, die Feststellungsbescheide gerichtlich überprüfen zu lassen, und müsse in diesem Vertrauen nunmehr geschützt werden.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung formellen und materiellen Rechts. Nach dem tatsächlichen Geschehensablauf sei eine Zusage auch über die Höhe und das Jahr des Sonderausgabenabzugs nicht gegeben worden. Das FG habe wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Die Entscheidung verletze außerdem neben § 11 EStG auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977. An einer Vertrauensposition des Klägers fehle es auch deshalb, weil dieser spätestens durch das Schreiben vom 15. Juni 1978 - also vor Ergehen der Feststellungsbescheide vom 25. September 1978 - von der abweichenden Auffassung des Betriebs-FA über Höhe und zeitliche Aufteilung der Sonderausgaben Kenntnis erhalten habe.
Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist im wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Dieses hat hinsichtlich des vom Kläger begehrten Sonderausgabenabzugs zu Unrecht Bindungswirkung angenommen und infolgedessen zu Unrecht von einer inhaltlichen Prüfung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide im Umfang des Klagebegehrens abgesehen.
1. Das FG hat die Bindungswirkung der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Feststellungsbescheide verkannt.
Maßgeblich sind die Vorschriften der AO 1977 (Art. 97 § 9 EGAO 1977 vom 14. Dezember 1976, BGBl I 1976, 3341).
a) Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Zu den Grundlagenbescheiden zählen auch die Bescheide, in denen das Betriebs-FA (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der KG einheitlich und gesondert festgestellt hat (§ 171 Abs. 10, § 179 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977).
b) Nach § 182 Abs. 1 AO 1977 sind Feststellungsbescheide für Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für die Folgebescheide von Bedeutung sind.
Von Bedeutung im Sinne dieser Regelung sind Grundlagenbescheide für Folgebescheide nur insoweit, als ihnen kraft Gesetzes ein selbständiger Regelungsbereich i. S. des § 118 AO 1977 zugewiesen ist, d. h. im Verhältnis von einheitlichen und gesonderten Feststellungen zu Steuerbescheiden nur soweit Besteuerungsgrundlagen selbständig festzustellen sind (§ 157 Abs. 2 AO 1977). Grundsätzlich kann die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids nur so weit reichen wie sein notwendiger, nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zulässiger Inhalt (vgl. Tipke / Kruse, AO / FGO, 13. Aufl., § 182 AO 1977 Tz. 1). Was durch Grundlagenbescheid zu regeln ist, darf nicht durch Folgebescheid geregelt werden und umgekehrt.
In den vom Betriebs-FA für die Streitjahre zu erlassenden Grundlagenbescheiden war mit verbindlicher Wirkung nur darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Töchtern die Beteiligungseinkünfte des Klägers dem Grunde und der Höhe nach beeinflußt haben, und sei es auch nur über sein Sonderbetriebsvermögen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 6. Oktober 1987 VIII R 137/84, BFHE 152, 446, BStBl II 1988, 679 und vom 19. Januar 1989 IV R 2/87, BFHE 155, 491, BStBl II 1989, 393). In der Verneinung einer solchen Auswirkung erschöpfte sich nach der zwingenden gesetzlichen Abgrenzung der Regelungsbereiche zwischen Grundlagen- und Folgebescheid (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726 und für die Anpassung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711 m. w. N.) im Streitfall die Entscheidungsbefugnis des Betriebs-FA. Es durfte für die Einkommensteuerveranlagungen des Klägers verbindlich nur negativ (vgl. dazu grundsätzlich BFH-Urteil vom 16. Oktober 1985 II R 230/82, BFHE 144, 463, BStBl II 1986, 41) festlegen, daß kein Sonderbetriebsaufwand (etwa zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung wie in dem durch BFH-Urteil vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323 entschiedenen Fall) angefallen war.
Hinsichtlich aller übrigen (positiven) tatbestandlichen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs (§ 10 EStG) war allein in den Folgebescheiden zu befinden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1966 VI 124/65, BFHE 86, 578, BStBl III 1966, 584, 585 a. E.; Söhn in Kirchhof / Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 Anm. A 122). Das gilt auch für die nach Maßgabe des § 11 EStG vorzunehmende zeitliche Zuordnung solcher Privataufwendungen.
Inhalt und Umfang der Bindungswirkung richten sich im übrigen nach den Grundlagenbescheiden, nicht - wie das FG offenbar angenommen hat - nach den hierzu ergangenen behördeninternen (sog. ESt - 4 -) Mitteilungen (BFH-Urteil vom 9. September 1988 III R 253/84, BFH / NV 1989, 138).
c) Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Betriebs-FA im Streitfall unter Verletzung der in der Abgrenzung der Regelungsbereiche von Grundlagen- und Folgebescheid liegenden Kompetenzverteilung (vgl. BFH in BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726; Schleswig-Holsteinisches FG-Urteil vom 15. November 1983 II 77/80 V, - EFG - 1984, 322; Tipke /Kruse, a.a.O., Anmerkung vor § 179 AO 1977) in den Grundlagenbescheiden tatsächlich eine weitergehende Regelung getroffen hat (zu den Folgen für die Rechtmäßigkeitsprüfung vgl. BFH-Urteile vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523, 526, und in BFHE 155, 491, BStBl II 1989, 393, 395). Zum Inhalt der für 1971 und 1972 ergangenen Grundlagenbescheide des Betriebs-FA hat das FG keine Feststellungen getroffen (zu den Folgen hieraus s. u. II.).
2. Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz von FA und FG waren auch aus anderen Gründen nicht eingeschränkt.
a) Der Fall einer Auftragsprüfung (§ 195 Satz 2 AO 1977) hat offensichtlich nicht vorgelegen (zu den Anforderungen vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 V R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322).
b) Eine eigenständige Entscheidung über den streitigen Sonderausgabenabzug war weder unter dem Gesichtspunkt einer Zusage noch allgemein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen. Die rechtlichen Erwägungen, die das FG hierzu angestellt hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Außerdem und unabhängig davon reichen die im angeführten Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus, die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen zu decken (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 118 Rdnr. 20 f.).
aa) Die Annahme einer vom Betriebs-FA gegebenen Zusicherung, die ,,dauernden Lasten" in den Streitjahren in einer (dem Betrag oder den Ermittlungskriterien nach) bestimmten Höhe zu berücksichtigen, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht begründet.
Die in diesem Zusammenhang vom FG gezogene Schlußfolgerung ist zum Teil von den festgestellten Tatsachen nicht gedeckt und beruht zum Teil auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung (BFH in BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944; Gräber / Ruban, a.a.O.). Im übrigen ist auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet.
Unvollständig ist die Sachaufklärung des FG insofern, als es sich nicht den gesamten zwischen der Bp. bzw. dem Betriebs-FA und dem Kläger im Anschluß an die Außenprüfung, an die Besprechung vom 8. Februar 1978 und im Zusammenhang mit Erlaß der Grundlagenbescheide angefallenen Schriftwechsel mit sämtlichen Anlagen hat vorlegen lassen.
Vor allem aber hätte das FG das Schreiben der Bp. vom 21. Februar 1978 nebst Anlagen, das dem Kläger am 15. Juni 1978 zugeleitet wurde und in dem der Sonderausgabenabzug nach dem Zufluß/Abflußprinzip ermittelt worden war, ebenso in seine Meinungsbildung einbeziehen müssen wie den Inhalt der offenbar im Anschluß hieran ergangenen Grundlagenbescheide (einschließlich etwaiger Anlagen dazu).
Schließlich hätte die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung die Bekundung des Prüfers in seiner Vernehmung vom 23. August 1985 nicht übergehen dürfen, er halte es für ausgeschlossen, daß man bei der Besprechung vom 8. Februar 1978 einen Sonderausgabenabzug ,,entgegen der Regelung des § 11 EStG" in der geltend gemachten Höhe zugesagt habe.
Angesichts des Umstandes, daß es für die Annahme einer Zusage eines präzisen positiven Anhalts bedurft hätte und dieser selbst in den auszugsweise vorliegenden Unterlagen nicht zu finden ist (selbst nicht im Schreiben des Klägers vom 3. Mai 1978), fehlte es an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine ,,Einigung" oder eine bindende Zusicherung im Sinne des Klagebegehrens.
bb) Wegen der gleichen Mängel ist auch für eine Bindungswirkung nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben eine ausreichende tatsächliche Grundlage nicht erkennbar, zumal der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Aktenlage offenbar schon vor Erlaß der Grundlagenbescheide positive Kenntnis von den abweichenden Aufwandsberechnungen des Betriebs-FA nach dem Abflußprinzip erhalten hatte. Insofern unterscheidet sich die Sachverhaltsgestaltung hier von der, die in BFHE 155, 491, BStBl II 1989, 393, 395 zu beurteilen war.
Das FG hätte in diesem Zusammenhang (auch von seinem Standpunkt aus) der weiteren Frage nachgehen müssen, warum der Kläger sich nicht sogleich gegen die abweichende Berechnung wendete und die vermeintliche Vertrauensposition zunächst dort geltend machte, wo sie seiner Ansicht nach begründet worden war: dem Betriebs-FA gegenüber in den durch die Grundlagenbescheide eröffneten Verfahren.
cc) Unabhängig davon aber ist eine durch Zusicherung oder durch die Grundsätze von Treu und Glauben ausgelöste Bindungswirkung im Sinne des Klagebegehrens auch aus Rechtsgründen auszuschließen.
Eine Zusage (zu den Einzelheiten vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269 /60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562; vom 3. Juli 1964 VI 78/63 S, BFHE 80, 257, BStBl III 1964, 566; vom 29. Oktober 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121, und vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH / NV 1989, 356) hätte u. a. die Zuständigkeit des Betriebs-FA vorausgesetzt (BFH in BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562). Nach der Abgrenzung der Regelungsbereiche aber fiel die positive Entscheidung über den Sonderausgabenabzug, vor allem über die hier streitigen Kriterien der zeitlichen Zuordnung, in die alleinige Zuständigkeit des (Wohnsitz-)FA. Eine Zusage des Betriebs-FA in diesem Bereich hätte eine Verletzung nicht nur der örtlichen, sondern auch der sachlichen Zuständigkeit bedeutet (BFH in BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726; Schleswig-Holsteinisches FG in EFG 1984, 322; Tipke / Kruse, a.a.O., Anmerkung vor § 179 AO 1977) und wäre schon aus diesem Grunde nicht wirksam gewesen.
Entsprechendes gilt für eine Bindungswirkung nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben. Diese gelten nur im Rang des Rechts, zu dessen Ergänzung sie dienen (Tipke / Kruse, a.a.O., § 4 AO 1977 Tz. 51). Auch sie können daher Bindungswirkung nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen entfalten (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1973 II R 180/72, BFHE 111, 188, BStBl II 1974, 182).
II. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG wird die noch erforderlichen Feststellungen nachholen, und zwar auch zum Grund und zur Höhe des begehrten Sonderausgabenabzugs. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein (was das FA bei der Fassung seines Revisionsbegehrens wohl übersehen hat), daß der vom Kläger für 1972 begehrte höhere Spendenabzug im Verlauf des Klageverfahrens unstreitig geworden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 416533 |
BFH/NV 1990, 366 |