Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für die Aufnahmegebühr des bisherigen Inhabers bei Übernahme eines Bausparvertrages sind auch dann nicht Geldbeschaffungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag als Kreditgrundlage für die Fortsetzung eines angefangenen Hausbaus dienen soll.
Normenkette
EStG §§ 9, 21, 10 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen bei der Übernahme von Bausparverträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.
Im Jahre 1960 übernahm der Steuerpflichtige zwei Bausparverträge. In den Vermittlungsgebühren waren insgesamt 1 600 DM zur Abgeltung der vom Erstsparer gezahlten Abschlußgebühr enthalten, die der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte.
Bei einer im Jahre 1963 vorgenommenen Betriebsprüfung gelangte der Betriebsprüfer zu der Ansicht, daß die Vermittlungsgebühren keine Werbungskosten seien. Entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (FA) den Steuerbescheid 1960. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf seine Berufung erkannte die Vorinstanz die strittigen Vermittlungsgebühren als Werbungskosten mit folgender Begründung an:
Die durch die Übernahme der Abschlußgebühren der Erstsparer entstandenen Vermittlungsgebühren von 1 600 DM seien Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil sie im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kreditaufnahme für das Bauvorhaben des Steuerpflichtigen ständen.
Hiergegen richtet sich die Revision, in der das FA die Verletzung von Bundesrecht und hilfsweise mangelnde Sachaufklärung rügt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist begründet.
Die Zahlung des Steuerpflichtigen zur Entschädigung des Erstsparers für dessen Abschlußprämien für die vom Steuerpflichtigen übernommenen Bausparverträge sind keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil kein ausreichender Zusammenhang zwischen ihnen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Daß der Steuerpflichtige die Verträge zur Erhaltung eines Bankkredits als Kreditgrundlage für die Weiterführung seines Hausbaus verwenden wollte und verwendet hat, ändert hieran nichts. Denn der Steuerpflichtige hat durch den Eintritt in die Sparverträge die Vermehrung seines Vermögens durch Sparen bezweckt. Die Vermögensmehrung durch Sparen aber ist ein Vorgang in der Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen und berührt seine Einkünfte nicht (vgl. BFH-Urteil VI 191/64 U vom 10. September 1965, BFH 83, 422, BStBl III 1965, 651). Durch die Verwendung der Verträge als Kreditgrundlage wird dieser den Bausparverträgen allein innewohnende Zweck nicht beseitigt. Nur dann, wenn der Sparzweck vollkommen wegfiele und die Kreditbeschaffung allein übrigbliebe, wäre eine andere Entscheidung denkbar. Dies aber ist nicht der Fall. Damit kann der Eintritt in die Sparverträge nicht einmal als Vorstufe der Kreditbeschaffung angesehen werden. Denn der Sparvertrag hat seiner Natur nach einen anderen Zweck. Als Kreditbeschaffungskosten kämen nur diejenigen Kosten in Betracht, die durch die Darlehnsbeschaffung direkt verursacht wurden, z. B. die etwa durch die Verhandlung mit der darlehnsgewährenden Bank entstehenden Unkosten.
Fundstellen
Haufe-Index 413007 |
BStBl II 1972, 211 |
BFHE 1972, 55 |