Leitsatz (amtlich)
Richtet sich die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem das Finanzamt Grunderwerbsteuer festgesetzt hat, weil der steuerbegünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks aufgegeben worden ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG), so ist Gegenstand des Klageverfahrens nicht auch eine vorausgegangene innerdienstliche Verfügung des Finanzamts, daß der Erwerbsvorgang steuerfrei sei gemäß § 2 Nr. 1 GrESBWG. Infolgedessen ist bei der Entscheidung über die Klage davon auszugehen, daß der Kläger bei Abschluß des Kaufvertrags die in § 2 Nr. 1 GrESBWG vorausgesetzte Absicht "zur eigenwohnlichen Nutzung" des Grundstücks gehabt hat.
Normenkette
Schleswig-Holsteinisches GrESBWG § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
I.
Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. September 1970 ein Grundstück mit einem von der Verkäuferin noch fertigzustellenden Reihenhaus. Dem Finanzamt (FA) sandte die Klägerin eine Bescheinigung des Landrates des Kreises S. Darin wurde gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i. d. F. vom 28. Juni 1962 (schleswig-holsteinisches GrESWG) bestätigt, daß es sich "um den Erwerb eines steuerbegünstigten Eigenheimes ... durch natürliche Personen ... zur Eigennutzung durch den Erwerber oder zur Nutzung durch Angehörige" handele. Daraufhin erhob das FA gemäß § 2 Nr. 1 GrESWG vorerst keine Grunderwerbsteuer.
Das Reihenhaus wurde im Januar 1971 fertiggestellt. Durch schriftlichen Vertrag vom 2. Februar 1971 vermietete die Klägerin das Haus ab 15. Februar 1971 bis zum 31. Juli 1975. Ab 3. Oktober 1975 wurde es den Eheleuten M überlassen, die das Grundstück später kauften. Die Klägerin und ihre Familie bezogen ein Einfamilienhaus in N. Dieses Grundstück hatte der Ehemann der Klägerin am 10. April 1973 unbebaut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrESWG steuerfrei erworben; Anfang 1975 hatte er die Baugenehmigung beantragt, die am 17. März 1975 erteilt worden war. Der Schlußabnahmeschein datiert vom April 1976.
Nachdem das FA von der Vermietung des Reihenhauses erfahren hatte, setzte es Grunderwerbsteuer fest mit der Begründung, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWG sei die Steuer einschließlich eines Zuschlages nach § 7 Abs. 3 GrESWG nachzuerheben. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Steuer herab. Die Steuer dürfe nur von dem Kaufpreis berechnet werden. Ein Zuschlag gemäß § 7 Abs. 3 GrESWG sei nicht entstanden, weil der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWG nicht erfüllt sei. Die Klägerin habe nicht i. S. dieser Vorschrift den steuerbegünstigten Zweck nachträglich aufgegeben. Vielmehr sei der Erwerb des Reihenhausgrundstückes durch den Vertrag vom 21. September 1970 von Anfang an nicht gemäß § 2 Nr. 1 GrESWG steuerfrei gewesen.
Die genannte Vorschrift setze den Erwerb eines steuerbegünstigten Eigenheimes voraus. Das Gebäude müsse diese Nutzungsart zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits besitzen oder alsbald erfüllen. Im Streitfall habe die Klägerin jedoch das Reihenhaus auf vier Jahre an Fremde vermietet.
Entscheidungsgründe
II.
Die vom FG zugelassene Revision der Klägerin ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Zu entscheiden ist im vorliegenden Fall nur über die Nacherhebung der Steuer, welche das FA mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWG i. d. F. des Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes vom 16. September 1974 (GrESBWG) durchgeführt hat. Diese Nachsteuer ist zwar materiell identisch mit derjenigen Steuer, welche ohne die Steuerbefreiung des § 2 Nr. 1 GrESWG bei Abschluß des Kaufvertrages vom 21. September 1970 entstanden wäre. Verfahrensmäßig handelt es sich aber um einen gesonderten Steuerfall (vgl. das Urteil vom 14. August 1974 II R 73/68, BFHE 113, 573, BStBl II 1975, 219).
Verfahrensgegenstand ist danach nur der auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG gestützte Nacherhebungsbescheid. Die zu den Akten verfügte (materiell vorläufige) Freistellung von der Grunderwerbsteuer ist als solche von dem Nachforderungsbescheid unberührt geblieben und ist deshalb nicht in das von der Klägerin angestrengte Klageverfahren einzubeziehen. Für den vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin zunächst die Absicht der eigenwohnlichen Nutzung hatte.
Diese Absicht ist innerhalb der Nachversteuerungsfrist des § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG nicht verwirklicht worden. Deshalb ist die Nachversteuerung gerechtfertigt. Mag die Klägerin sich bei Ablauf der Nachversteuerungsfrist in dem mit einem Tisch und einem Bett versehenen Haus aufgehalten haben, so hat sie durch dieses Provisorium jedenfalls bis zum Ende der Nachversteuerungsfrist keine (auf Dauer angelegte) eigenwohnliche Nutzung des Hauses herbeigeführt, wie sie das Gesetz fordert. Der Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes steht es gleich, wenn dieser Zweck nicht innerhalb der Nachversteuerungsfrist des § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG verwirklicht wird. Es ist deshalb ohne Einfluß auf die Entscheidung, ob die Klägerin bei Ablauf der Nachversteuerungsfrist möglicherweise die Absicht hatte, aus der behelfsmäßigen Nutzung noch eine auf Dauer angelegte eigenwohnliche Nutzung zu machen.
Da das FA keine Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegt hat, verbleibt es bei der durch dieses Urteil festgesetzten Steuer von 8 155 DM. Ein Zuschlag gemäß § 7 Abs. 4 GrESBWG entfällt (§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 121 FGO).
Daß das FA im Jahre 1970 die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hatte, schafft weder einen Vertrauensschutz für die Klägerin noch entstand dadurch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, welcher die spätere Erhebung der Steuer hinderte. Die Bescheinigung ermöglichte nur die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dagegen enthielt sie keinen Ausspruch darüber, ob der Kaufvertrag steuerpflichtig war. Denn die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nach § 9 Abs. 2 der Grunderwerbsteuer-Durchführungsverordnung u. a. auch dann erteilt werden, wenn die Steuer gestundet oder sichergestellt ist; darüber hinaus kann sie überhaupt in allen Fällen erteilt werden, in denen nach dem Ermessen des FA die Steuerforderung nicht gefährdet ist (vgl. dazu das Urteil vom 26. Oktober 1962 II 169/60 U, BFHE 76, 601, BStBl III 1963, 219).
Fundstellen
Haufe-Index 73162 |
BStBl II 1979, 526 |
BFHE 1979, 554 |