Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Ein in der sowjetischen Zone belegenes Grundstück eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, das nach dem dort geltenden Rechte enteignet worden ist, stellt kein Vermögen dieses Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuerrechtes mehr dar. Die auf diesem Grundstücke lastende Verbindlichkeit des unbeschränkt Steuerpflichtigen kann grundsätzlich bei seiner Vermögensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Ist die Gläubigerin der auf dem Grundstücke lastenden Verbindlichkeit in der sowjetischen Zone enteignet worden und hat diese ihren Sitz in die Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) verlegt, so kann diese Verbindlichkeit nur im Umstellungsverhältnis 10 RM zu 1 DM (West) bei der Vermögensteuerveranlagung des unbeschränkt Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Normenkette
VStG § 1 Abs. 2, § 4; BewG § 14 Abs. 1, § 12/1, § 74/1/1, § 118/1/1, § 77/2, § 121/2
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe eine ursprüngliche RM-Verpflichtung, die durch eine Hypothek auf dem zwischenzeitlich enteigneten Grundstück des Bf. im Sowjetsektor von Berlin gesichert war, bei der Vermögensteuerveranlagung abzusetzen ist.
Der Bf. erwarb im Jahre 1944 einen Hälfteanteil eines im Sowjetsektor von Berlin gelegenen Mietwohngrundstückes. In Anrechnung auf den Kaufpreis wurde eine zugunsten der in der Sowjetzone gelegenen Bank A. schon vor dem Kauf eingetragene Hypothek übernommen. Der Zinssatz beträgt 4,5 v. H. Das 1944 zerstörte Grundstück gehörte nicht zum Betriebsvermögen. Seit dem 1. Januar 1945 wurden weder Zinsen noch Tilgungsraten geleistet. Auf Grund des Befehles Nr. 124 Ziff. 1 b der Sowjetischen Militärverwaltung Deutschlands vom 30. Oktober 1945 wurde der Grundstücksanteil des Bf. unter Sequestur gestellt und durch Gesetz des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) vom 8. Februar 1949 enteignet. Die Hypothekenschulden verblieben bei dem Bf. Der Hypothekenanteil war auf Befehl Nr. 66 der Sowjetischen Militärverwaltung von der ebenfalls in der Sowjetzone belegenen Bank B. für Rechnung der Landesverwaltung einzuziehen, die auch insoweit das enteignete Vermögen der ursprünglichen Gläubigerin übernommen hatte. Die ursprüngliche Hypothekengläubigerin - die Bank A. - hat sich nach Westberlin verlagert, wo sie mit Wirkung vom 14. Januar 1948 als in die Westzone verlagertes Bankunternehmen anerkannt wurde.
Sowohl die Bank B wie auch die Berliner Verwaltungsstelle der Bank A. forderten von dem Bf. Zahlung der rückständigen und laufenden Zinsen sowie Amortisationen, und zwar die Bank B. in Reichsmark, umgestellt auf DM-Ost im Verhältnis 1:1, die Bank A zunächst in DM-Ost. Die Bank A. teilte dem Bf. mit Schreiben vom 14. März 1958 mit, die Anforderung von Leistungen in DM-Ost im Jahre 1949 beruhe auf einem Schreibfehler; das Darlehen stehe dieser Bank, umgestellt im Verhältnis 10 RM zu 1 DM, in DM-West zu. Keine der beiden Banken wollte eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung an die andere anerkennen. Die Westberliner Bank hat ihre Forderung letztmalig im Mai 1949 geltend gemacht, die letzte Zahlungsforderung der Bank B. datiert vom 17. Juni 1950. Der Bf. hat bisher an keine der beiden Stellen eine Zahlung geleistet.
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung dieser Schulden bei der Vermögensteuerveranlagung für die Jahre 1949 bis 1952 und bei der vorläufigen Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1953 ab, weil sich die Schuld auf ein Grundstück beziehe, das gemäß §§ 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes (VStG) in Verbindung mit § 77 BewG bei der Vermögensteuerveranlagung außer Ansatz bleiben müsse. In der Einspruchsentscheidung wurden die Schuld und die rückständigen Zinsen nach dem jeweiligen Stand an den Veranlagungszeitpunkten berücksichtigt, und zwar im Umstellungsverhältnis 10 RM : 1 DM-West.
Mit der Berufung wurde die Berücksichtigung dieser Schulden nach einem Umstellungsverhältnis von 1 RM zu 1 DM begehrt. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Bei der Beurteilung der Höhe der Schuldverpflichtung spiele, so führt das Finanzgericht aus, die Frage des Umstellungsverhältnisses von RM in DM-Ost oder DM-West und die Relation dieser beiden Währungen untereinander keine Rolle. Sozialisierungs- und Enteignungsmaßnahmen in der Sowjetzone könnten nicht gegen ein in die Bundesrepublik Deutschland verlagertes Bankinstitut anerkannt werden. Deshalb sei nur die ursprüngliche Gläubigerin dem Bf. gegenüber forderungsberechtigt. Da auch der Bf., also der Schuldner, seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei das Schuldverhältnis nach dem hier geltenden Rechte zu beurteilen. Das ergebe sich auch aus dem Schreiben der Gläubigerin vom 14. März 1958.
Mit der Rb. wird vorgetragen: Bei dem Schuldverhältnis handele es sich um einen Realkredit, auf den nach den Regeln des interzonalen Privatrechtes das Währungsrecht der belegenen Sache, also sowjetzonales Recht, anzuwenden sei. Danach stehe der Gläubigerin - die im übrigen noch nicht endgültig benannt werden könne - eine im Verhältnis 1 RM 1 DM-Ost umgestellte Forderung zu. Diese Forderung sei mit dem vollen Nennbetrage zu berücksichtigen; denn der Bf. müßte diesen Preis auch einem Dritten zahlen, wenn dieser die Schuld übernehme. Zumindest sei die Schuld aber im Verhältnis 2 DM-Ost = 1 DM-West anzusetzen, wie es Tz. 51 des Zweiten Kreditgewinnabgabe-Sammelerlasses vom 12. Juli 1954 (BStBl 1954 I S. 350) für die nach sowjetzonalem Recht im Verhältnis 1 RM 1 DM-Ost umgestellten dinglich gesicherten Kredite vorsehe. Hilfsweise wird die Berücksichtigung der Schuld nach den Durchschnittskursen zu den jeweiligen Stichtagen beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:
Zu Recht hat die Vorinstanz die Abzugsfähigkeit der Schuld dem Grunde nach bejaht. Durch die nach Kriegsende verhängte Sequestur und die nachfolgende Enteignung ist steuerlich gesehen der Miteigentumsanteil des Bf. an dem Grundstücke wirtschaftlich derart entwertet worden, daß insoweit kein steuerlich zu erfassendes Vermögen im Sinne des Vermögensteuerrechtes mehr gegeben ist. Andererseits läßt sich nach der Rechtsprechung und Rechtslehre aus Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhaltes herleiten, daß ein Schuldner, der durch Eingriffe einer auswärtigen Macht die Verfügung über einen Teil seines Vermögens verloren hat, von der Verpflichtung zur Bezahlung der auf diesen Vermögensteil bezüglichen Schulden freizustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs VII ZR 431/56 vom 19. September 1957 Der Betriebs-Berater - BB - 1957 S. 1056). Deshalb ist vom Bestehen einer Schuld des Bf. auch nach der Bestellung der Sequestur und nach der Durchführung der Enteignung bei der Vermögensteuerveranlagung auszugehen.
Dem steht auch nicht § 74 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VStG in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (BStBl 1952 I S. 35 ff.) entgegen (vgl. dort §§ 3 Ziff. 2, 13). § 1 Abs. 2 VStG verbietet in Verbindung mit § 77 BewG den Abzug von Schulden, die mit Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenhange stehen, das in der Sowjetzone oder im Sowjetsektor von Berlin belegen ist. Da, wie bereits ausgeführt, der Miteigentumsanteil des Bf. steuerlich nicht mehr als sein Vermögen anzusehen ist, andererseits der Bf. trotz der Enteignung Schuldner der Verbindlichkeit ist, kann diese Schuld bei der Vermögensteuerveranlagung im Bundesgebiet geltend gemacht werden. Eine andere Entscheidung würde gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise verstoßen.
Die Vorinstanz hat auch zu Recht die Bank A. in Berlin (West) als rechtmäßige Gläubigerin der Forderung gegen den Bf. angesehen. Auf Grund des Befehles Nr. 66 der Sowjetischen Militäradministration und den dazu ergangenen Gesetzen und Anordnungen wurde diese Gläubigerin enteignet und ihr Vermögen, das sind Hypotheken- und sonstige Darlehnsforderungen, auf neue Institute übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil I ZR 123/50 vom 1. Februar 1952, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1952 S. 540 ff.) ist davon auszugehen, daß enteignete Ostunternehmungen ihre Rechtspersönlichkeit jedenfalls dann nicht verloren haben, wenn sie in den Westzonen noch Vermögen besitzen. Es folgt dies aus dem allgemeinen, auf interlokale Rechtsverhältnisse entsprechend anwendbaren völkerrechtlichen Grundsatze, daß Beschlagnahme- und Enteignungsmaßnahmen in ihrer Wirksamkeit auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt sind, welche den entsprechenden Staatshoheitsakt erlassen hat. Es ist bei der Westberliner Gläubigerin auch keine Spaltung der Rechtspersönlichkeit eingetreten, vielmehr unterliegen die Vermögenswerte dieses Unternehmens infolge der Zonentrennung lediglich verschiedenen Rechtsordnungen mit der Folge, daß der Gläubigerin die im Osten belegenen Werte genommen worden sind, während ihr das Westvermögen verblieben ist. Für die Frage der Enteignungswirkung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil V ZR 86/52 vom 22. Dezember 1953 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - Band 12 S. 79, 84) die Auffassung vertreten, diese Wirkungen seien rechtlich verschieden für die persönliche Forderung und die Hypothek zu behandeln.
Die Schuld des Bf. gegenüber der Gläubigerin in Westberlin ist eine Verbindlichkeit, die zur Zahlung von DM-West verpflichtet und im Verhältnis 10 RM : 1 DM-West umgestellt worden ist.
Für die Frage, nach welchem Rechte sich die Höhe einer Schuld richtet, ist nach dem internationalen Privatrecht entscheidend, wo eine Forderung belegen ist. Eine ungesicherte persönliche Forderung ist nach herrschender Meinung am Wohnsitz des Schuldners belegen. Ob eine Hypothek, die stets am Grundstücksorte belegen ist, die persönliche Forderung nach sich zieht, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 22. Auflage, 1963, Vorbemerkung vor EGBGB Art. 13 am Ende mit dort zitierter Rechtsprechung); bei der Forderung eines Realkreditinstitutes ist dies jedenfalls anzunehmen. Die Entwicklung auf dem Gebiete des Realkredites hat dahin geführt, daß wirtschaftlich die Hypothek an Bedeutung die Darlehnsforderung so überwiegt, daß die persönliche Forderung praktisch in den Hintergrund tritt, und die Hypothek von vornherein die Zweckbestimmung hat, der Befriedigung des Gläubigers zu dienen. Das ist auch bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten, das heißt, es kann die dingliche Haftung die persönliche Forderung nach sich ziehen, nicht aber umgekehrt. Damit ist eine Hypothek nach der Rechtsprechung am Orte des belasteten Grundstückes belegen, da in der Regel nur hier mit staatlichem Rechtsschutz gegen den Schuldner vorgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 16/51 vom 1. Februar 1952, NJW 1952 S. 420). Diese von der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung vertretene Rechtsauffassung stellt es auf die rechtliche und wirtschaftlich stärkere Stellung ab, die ein Hypothekengläubiger gegenüber einem bloßen Darlehnsgläubiger besitzt. Damit hat zu Recht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise in die privatrechtliche Regelung von Schuldverhältnissen Eingang gefunden. Wenn aber, wie im Streitfalle, schon lange Zeit vor dem 21. Juni 1948 durch Enteignung der Gläubigerin und durch Beschlagnahme des Grundstückes des Schuldners, wobei die Enteignung des Grundstückes erkennbar nur noch eine Frage der Zeit gewesen ist, gerade diese wirtschaftliche und rechtlich starke Stellung des Hypothekengläubigers tatsächlich bis zur rechtlichen Undurchsetzbarkeit wirtschaftlich entwertet worden ist, so kann dies nicht unbeachtet bleiben. Ebenso wie ein Realkredit durch Parteivereinbarung zu einem bloßen Personalkredit werden kann, wird ein ursprünglicher Realkredit nur noch nach der ihm zugrunde liegenden persönlichen Darlehnsforderung beurteilt werden müssen, wenn die dingliche Sicherung und damit die wirtschaftliche Bedeutung der Hypothek praktisch nicht mehr gegeben ist, der Hypothek also für die Frage nach dem Rechte der Belegenheit ein übergewicht nicht mehr zugemessen werden kann. Diese Beurteilung hat auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden. Bei allerdings etwas anders gelagertem Tatbestande hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung V ZR 16/51 vom 1. Februar 1952 (a. a. O.) der in der Sowjetzone tatsächlich durchgeführten Enteignung eine derartige Störungswirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner zugemessen; er hat eine Entscheidung nach den für das Hypothekenrecht des BGB geltenden Vorschriften als nicht mehr möglich erachtet. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil V ZR 43/50 vom 26. Januar 1951 (NJW 1951 S. 400, BGHZ Band 1 S. 109) der Rechtsprechung des Reichsgerichtes (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ - Band 152 S. 53 ff., S. 64) angeschlossen, wonach im Falle der Enteignung eines Grundstückes bzw. einer Hypothek mangels einer Unterstellung der Parteien unter die neugesetzten Rechtsnormen das Recht am Ort der belegenen Sache außer Betracht zu lassen ist.
Eine andere Entscheidung würde an den Wirkungen der Entziehung der tatsächlichen Gewalt des Bf. und seiner Gläubigerin über ihre Vermögenswerte im Sowjetsektor von Berlin vorbeigehen. Das ist aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Wenn schon, wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt, das Grundstück des Bf. als seiner Verfügungsmacht entzogen anzusehen ist, dann muß auch die Belastung dieses dinglichen Eigentumsrechtes insoweit außer Betracht gelassen werden. Darin liegt auch keine Schlechterstellung des Bf. wegen der im Sowjetsektor vorgenommenen Enteignung; denn ohne diese Enteignung wäre weder das Grundstück noch die Hypothek bei der Vermögensteuerveranlagung zu beachten gewesen. Es muß deshalb, nachdem das Eigentum am Grundstücke bei der Behandlung der Vermögensteuerveranlagung außer acht gelassen wird, auch die hypothekarische Belastung dieses Grundstückes als solche außer Betracht gelassen werden. Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs IV ZR 210/54 vom 30. März 1955 (BGHZ Band 17 S. 89 ff. und NJW 1955 S. 827 und 828) entgegen. Dem Tatbestande der dortigen Entscheidung fehlte gerade das Gravierende des vorliegenden Rechtsstreites, nämlich die Enteignung von Grundstück und Hypothek.
Damit ist die Forderung der Gläubigerin an den Bf. nach den Regeln eines Personalkredites zu behandeln. Es ist deshalb auf den Wohnsitz des Schuldners abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 43/50 vom 26. Januar 1951, a. a. O.). Nur diese Beurteilung trägt dem Umstande Rechnung, daß die Währungshoheit nur gegenüber denjenigen Rechts- und Schuldverhältnissen durchgesetzt werden kann, die der Gesetzgebungs- und Zwangsgewalt des über das Währungsrecht bestimmenden Hoheitsträgers unterliegen. Dies ist der Hoheitsträger, in dessen Gebiet der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Da der Schuldner im Zeitpunkte der Währungsreform - dem maßgeblichen Zeitpunkte - seinen Wohnsitz im westdeutschen Währungsgebiete hatte, ist das westdeutsche Umstellungsgesetz auf den Anspruch der Gläubigerin anzuwenden. Diese Rechtsauffassung ist wiederholt bestätigt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 123/50 vom 1. Februar 1952, a. a. O.).
Ob der Bf. mit einer Inanspruchnahme rechnen mußte, ist eine Frage der tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat im Rahmen der §§ 288, 296 AO gebunden ist. Das Finanzgericht hat diese Frage für die Jahre 1949 bis 1953 bejaht, ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich. Den Zahlungsaufforderungen der sowjetzonalen Banken hat die Vorinstanz zu Recht keine Bedeutung beigemessen, weil die Forderung von der Enteignung nicht erfaßt worden ist und daher dem jetzigen Vermögensträger des enteigneten Ostvermögens nicht zusteht. Dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte können immer nur die Sachen und Gegenstände unterliegen, die sich im Machtbereich des Staates befinden, welcher den Hoheitsakt erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 123/50 vom 1. Februar 1952, a. a. O.).
Die Rb. ist sonach zu diesem Streitpunkte nicht begründet.
Fundstellen
Haufe-Index 424093 |
BStBl III 1963, 278 |
BFHE 1963, 765 |
BFHE 76, 765 |
StRK, VStG:1 R 7 |