Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung eines örtlich unzuständigen FA
Leitsatz (NV)
Die Vorschrift des § 127 AO 1977, nach der die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, bezieht sich grundsätzlich nicht auf Ermessensentscheidungen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Ermessensentscheidung des unzuständigen Finanzamts im Wege der Beschwerde durch eine OFD überprüft wird, zu deren Bezirk sowohl das unzuständige als auch das zuständige Finanzamt gehören.
Normenkette
AO 1977 §§ 125, 127, 163, 227
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt in den Streitjahren (1986 bis 1988) von einem Unternehmen S Rechnungen über den Kauf von Lastkraftwagen und sonstigen Nutzfahrzeugen und erteilte einem Unternehmen W Rechnungen über den Verkauf dieser Fahrzeuge. In den Rechnungen war die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1988 erklärte der Kläger entsprechend den Rechnungen an W steuerpflichtige Umsätze und zog die ihm von S in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer ab.
Aufgrund einer Außenprüfung im Jahre 1990 ging das Finanzamt (FA) A, bei dem der Kläger damals veranlagt wurde, davon aus, daß der Kläger hauptsächlich als Finanzierungsmakler tätig gewesen sei und den An- und Verkauf der Nutzfahrzeuge nur zur Verdeckung von Finanzierungsgeschäften vorgetäuscht habe. Dementsprechend erkannte es die Vorsteuer aus den „Einkaufsrechnungen” nicht mehr an, berücksichtigte aber die Umsatzsteuer aus den „Verkaufsrechnungen” entsprechend der Vorschrift des § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Es ging um folgende Vorsteuerbeträge:
1986 |
79 301,36 DM |
1987 |
132 505,96 DM |
1988 |
121 929,52 DM |
Einspruch und Klage gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Senat zurückgewiesen (Beschluß vom 20. August 1997 V B 114/96, BFH/NV 1998, 229).
Bereits vor Erlaß der geänderten Umsatzsteuerbescheide vom 28. August 1991 hatte der Kläger beantragt, den Vorsteuerabzug für die Nutzfahrzeuge im Billigkeitswege gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) anzuerkennen. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg (ablehnender Bescheid des FA A vom 13. August 1991, Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion –OFD– vom 31. Mai 1994).
Anfang September 1991 (nach Ergehen des angefochtenen Ablehnungsbescheides) hatte der Kläger dem FA A mitgeteilt, daß sich seine Adresse geändert habe. Dieses antwortete, für die weitere Bearbeitung der Beschwerde sei nunmehr das FA B (Beklagter und Revisionsbeklagter –Beklagter–) zuständig geworden. Die Adressenänderung muß dem FA A schon vor der Mitteilung des Klägers bekannt gewesen sein, da die neue Anschrift bereits in den Umsatzsteuerbescheiden vom 28. August 1991 verzeichnet war.
Der Kläger richtete seine Klage demgemäß gegen den Beklagten. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Er meint, die Entscheidung des FG verletze §§ 26, 127 AO 1977. Der Ablehnungsbescheid hätte nicht mehr vom FA A erlassen werden dürfen, zuständig sei vielmehr das FA B (der Beklagte) gewesen. Im übrigen führt er näher aus, daß persönliche und sachliche Billigkeitsgründe für den begehrten Erlaß vorgelegen hätten.
Er beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung, der Beschwerdeentscheidung und des Ablehnungsbescheids des FA A den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, im Erlaßwege zu gestatten, die bezeichneten Vorsteuerbeträge abzusetzen.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Das FG hat zu Unrecht dahinstehen lassen, ob das FA A zur Ablehnung der Billigkeitsentscheidung zuständig war. Dies hängt davon ab, ob dem FA A die für den Zuständigkeitswechsel maßgebenden Umstände bereits vor Ergehen des Ablehnungsbescheids zweifelsfrei bekannt geworden waren (vgl. Bundesfinanzhof –BFH–, Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483). Dies hat das FG nicht weiter ermittelt.
Bei Unzuständigkeit des FA A für den Erlaß des Ablehnungsbescheids wäre der Bescheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Erlaßantrag zu entscheiden.
Allerdings kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO 1977 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 127 AO 1977). Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf gebundene Verwaltungsakte. Bei Ermessensentscheidungen kann dagegen grundsätzlich nicht angenommen werden, daß keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 127 AO 1977 Tz. 10; BFH in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Ermessensentscheidung des unzuständigen Finanzamts im Wege der Beschwerde durch eine OFD überprüft wird, zu deren Bezirk sowohl das unzuständige als auch das zuständige Finanzamt gehören. Auch in diesem Fall ist ungewiß, wie die Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzamts ausgefallen wäre und ob es überhaupt zu einer Beschwerde an die OFD gekommen wäre.
Um eine derartige Ermessensentscheidung geht es im Streitfall.
Wegen der für die Ermessensentscheidung in der Sache maßgeblichen Gesichtspunkte verweist der Senat auf sein Vorabentscheidungsersuchen vom 15. Oktober 1998 V R 38/97 und V R 61/97, BFH/NV 1999, 576.
Fundstellen