Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Aus der Tilgungswirkung des § 114a ZVG ergibt sich über § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 eine zusätzliche Gegenleistung.
2. Eine dinglich ausreichend gesicherte Forderung darf nicht als wertlos angesehen werden.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1; ZVG § 114a
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Ersteigerung eines Grundstückes durch einen Gläubiger der in § 114a ZVG genannte Betrag, hinsichtlich dessen der meistbietende Gläubiger als aus dem Grundstück befriedigt gilt, in die Gegenleistung einzubeziehen ist.
Der ursprüngliche Kl. (Gläubiger), der während des Revisionsverfahrens verstorben ist, war Inhaber von zwei Briefgrundschulden in Höhe von . . . DM und . . . DM, die ein Grundstück der . . . belasteten. Die beiden Grundschulden sicherten ein Darlehen in Höhe von . . . DM, welches der ursprüngliche Kl. einer GmbH im Jahre 1978 gewährt hatte. Über die Wirksamkeit des Darlehensgeschäftes kam es zu einem Rechtsstreit, der rechtskräftig dahin entschieden wurde, daß der Darlehensanspruch sowie die Grundschulden bestanden.
Nachdem die GmbH vermögenslos geworden und im Handelsregister gelöscht worden war, suchte der Gläubiger Befriedigung wegen seiner Darlehensforderungen aus dem belasteten Grundstück. Bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks, dessen Wert vom Vollstreckungsgericht auf . . . DM festgesetzt worden war, blieb der Gläubiger im Versteigerungstermin am 6. September 1983 mit einem Bargebot von . . . DM Meistbietender. Unter Anwendung des § 85a Abs. 3 ZVG wurde ihm das Grundstück zugeschlagen. Vorgehende Rechte blieben nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen.
Das beklagte FA nahm eine Gegenleistung von . . . DM an, die sich aus dem Bargebot von . . . DM und aus dem Betrag in Höhe von . . . DM zusammensetzte, hinsichtlich dessen der Gläubiger als aus dem Grundstück befriedigt galt.
Nach erfolglosem Einspruch hat der Gläubiger Klage erhoben und geltend gemacht, daß die Beträge, hinsichtlich derer er als befriedigt gelte, nicht in die Gegenleistung einzubeziehen seien. Er hat beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid dahin abzuändern, daß die Grunderwerbsteuer nur nach einer Gegenleistung von . . . DM festgesetzt werde.
Das FG hat seine Klage abgewiesen (EFG 1987, 317).
Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat hat der Gläubiger Revision eingelegt und seinen Klageantrag weiterverfolgt. Seine Erben führen den Rechtsstreit fort.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache II R 71/88 (BFHE 159, 241, BStBl II 1990, 228), erneut dahin entschieden, daß die die Tilgungswirkung des § 114a ZVG über § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 auch grunderwerbsteuerrechtlich zu beachten ist und daß die gemäß § 114a ZVG als aus der Grundschuld getilgte geltende Forderung mit ihrem Nennwert anzusetzen ist. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Soweit die Forderung des Gläubigers infolge des § 114a ZVG als getilgt gilt, müssen sich die nunmehrigen Kl. so behandeln lassen, als habe die Grundstückseigentümerin diesen Betrag gezahlt und als habe der ursprüngliche Kl. den empfangenen Betrag als zusätzliche Gegenleistung für das ersteigerte Grundstück verwendet.
Soweit sich die Kl. dagegen wenden, daß das FG den Wert der Forderung unter Berücksichtigung der Sicherheit durch das Grundstück angesetzt habe, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Eine dinglich ausreichend gesicherte Forderung darf nicht als wertlos angesehen werden. Sie erhält ihren Wert gerade, wie der vorliegende Fall zeigt, durch die bestehenden Sicherheiten. Deshalb ist es auch ohne Belang, daß die persönliche Schuldnerin inzwischen im Handelsregister gelöscht worden ist. Das FG hat die hieraus von dem Gläubiger hergeleiteten Einwendungen mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Fundstellen
Haufe-Index 416760 |
BFH/NV 1991, 58 |