Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer FG-Entscheidung durch Verweisung
Leitsatz (NV)
Es ist mit Blick auf § 119 Nr. 6 FGO unbedenklich, wenn das FG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Entscheidung eines anderen Gerichts verweist, die vor Zustellung jener Entscheidung in einer allgemein zugänglichen Entscheidungssammlung veröffentlicht worden ist.
Normenkette
EStG §§ 2a, 32b; DBA BEL Art. 6, 23; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
A. Die Rüge der Klägerin, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), greift nicht durch.
Das FG hat zur Begründung seiner Entscheidung (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) auf die Entscheidung eines anderen Gerichts verwiesen, die zu dem streitigen Rechtsproblem ergangen ist, und sich diese Entscheidung zu eigen gemacht. Der erkennende Senat hält dies mit Blick auf § 119 Nr. 6 FGO für unbedenklich, da die in Bezug genommene Entscheidung vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung in einer allgemein zugänglichen Entscheidungssammlung - den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) - veröffentlicht worden ist. Sinn und Zweck des Begründungszwanges ist es, den Prozeßbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, damit sie dessen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit prüfen können. Diese Möglichkeit wird durch die Verweisung im angefochtenen Urteil selbst dann nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Klägerin die EFG nicht zur Hand hatte. Eine verantwortliche Prüfung, ob gegen ein FG-Urteil Revision einzulegen ist, verlangt ohnedies nach dem Rat eines Sachkundigen, der dann auch rasch Zugang zu einer in den EFG veröffentlichten FG-Entscheidung zu finden weiß. Falls es zutrifft - wie die Klägerin außerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen hat -, daß die Ablichtung der in Bezug genommenen FG-Entscheidung bei der Zustellung des angegriffenen FG-Urteils nicht beilag, so hätte sich die Klägerin die Ablichtung durch einen Anruf beim FG rasch beschaffen können. Dieser Aufwand erscheint dem erkennenden Senat nicht unzumutbar (vgl. zu Vorstehendem auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. März 1970 VII R 43/68, BFHE 98, 525, BStBl II 1970, 494).
B. Die Verluste der Klägerin aus der Vermietung ihres in Belgien belegenen Hausgrundstücks sind aufgrund des Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuer (DBA-Belgien) vom 11. April 1967 (BGBl II 1969, 18) im Inland steuerfrei und dürfen deshalb bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage nicht zum Ausgleich steuerpflichtiger Einkünfte verwendet werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 25. Februar 1976 I R 150/73, BFHE 118, 334, BStBl II 1976, 454).
C. Die negativen ausländischen Einkünfte der Klägerin können ebensowenig bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgesetzt werden, aufgrund dessen der ,,besondere Steuersatz" i. S. des § 32 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG bzw. der Steuersatz i. S. des Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des DBA-Belgien festzusetzen ist (im folgenden ,,Steuersatz-Einkommen"). Dem steht § 2 a Abs. 1 Nr. 4 EStG - eingefügt durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I, 1857, BStBl I, 972) - entgegen, der im Streitfall den sog. negativen Progressionsvorbehalt ausschließt. . . .
Fundstellen