Entscheidungsstichwort (Thema)
Wochenlohngrenze für Lohnsteuer-Pauschalierung bei vereinbartem Monatslohn
Leitsatz (NV)
Bei einem Dauerarbeitsverhältnis einer Aushilfskraft, deren monatlicher Lohn für die ersten neun Monate eines Jahres einem Pauschsteuersatz unterworfen und für die letzten drei Monate nach der Lohnsteuerkarte besteuert wird, kann die Wochenlohngrenze des § 40 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG bei gleichem Monatslohn und gleichbleibender wöchentlicher Arbeitszeit nicht nach der Umrechnungsmethode des Abschn. 95 Abs. 5 LStR ermittelt werden.
Normenkette
EStG 1977 § 40a Abs. 1; LStR 1978 Abschn. 95 Abs. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Schankwirtschaft. Seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ist bei ihm als Aushilfskraft in einem Dauerarbeitsverhältnis angestellt. Im Streitjahr 1978 bezog sie ein monatliches Gehalt in Höhe von 520 DM. Der Kläger erhob die Lohnsteuer für die Monate Januar bis September 1978 gemäß § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 10 v. H. des für diese Monate gezahlten Lohns. In den restlichen drei Monaten des Streitjahres behielt er die Lohnsteuer nach den Besteuerungsmerkmalen der Lohnsteuerkarte der Klägerin ein. Das auf diese drei Monate entfallende Gehalt (1 560 DM) wurde in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1978 der Kläger als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin erklärt.
Der Beklagte und Revisionbeklagte (das Finanzamt - FA -) hielt die Lohnsteuerpauschalierung nach einer Betriebsprüfung für unzulässig, da die in § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG genannte Lohngrenze bei der Umrechnung gemäß Abschn. 95 Abs. 5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) einem Monatslohn von (aufgerundet) 515 DM entspreche, der im Streifall (520 DM) überschritten sei. Demgemäß erfaßte das FA in dem Einkommensteueränderungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung auch die pauschal besteuerten Bezüge (4 680 DM) als Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der folgenden Begründung ab: Zwar sei eine Pauschalierung auch bei anderen als wöchentlichen Lohnzahlungszeiträumen zulässig. Im Streitfall seien aber die Lohngrenzen überschritten. § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG enthalte keine Aussage darüber, wie die Wochenlohngrenze im Falle einer Monatslohnzahlung umzurechnen sei. Hätte der Gesetzgeber diese Regelungslücke erkannt, so hätte er sie in Übertragung der in § 38 c Abs. 2 EStG festgelegten Umrechnungsmethode auf die Pauschalierungsvorschrift des § 40 a EStG geschlossen. Daher könne die Regelung des § 38 c Abs. 2 EStG im Wege der Analogie auf den Pauschalierungstatbestand des § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG übertragen werden. Dem entspreche die Verwaltungsanweisung in Abschn. 95 Abs. 5 LStR. Da die sich nach der Berechnungsart dieser Verwaltungsanweisung ergebende Monatslohngrenze (514 DM) überschritten sei, habe das FA zutreffend die Lohnsteuerpauschalierung verworfen und den srittigen Arbeitslohn bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger erfaßt.
Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision beantragen die Kläger sinngemäß, die Einkommensteuer für das Streitjahr auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 4 680 DM außer Ansatz gelassen wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zu der Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Das FG hat in seiner Entscheidung die in Abschn. 95 Abs. 5 LStR angeordnete Umrechnungsmethode gebilligt. Damit steht die Vorentscheidung in Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Juni 1984 VI R 211/80 (BFHE 141, 279, BStBl II 1984, 632). Nach dieser Entscheidung gilt die Umrechnungsmethode des Abschn. 95 Abs. 5 LStR nicht, wenn im Fall monatlicher Lohnzahlung während der Beschäftigungsdauer ein gleicher Monatslohn bei gleichbleibender wöchentlicher Arbeitszeit gezahlt wird und damit der tatsächlich auf jede Woche entfallende Lohnanteil die Wochenlohngrenze des § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht überschreitet. Da das FG - von seinem Rechtsstandpunkt allerdings zu Recht - hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens kann sich die Anweisung in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 17. Dezember 1984 - IV B 6 - S 2372 - 25/84 (Der Betrieb 1985, 154) als erheblich erweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 413741 |
BFH/NV 1985, 112 |