Leitsatz (amtlich)
Ein Preisnachlaß für Garantieverzicht ist nicht ohne weiteres in den Zollwert einzubeziehen. Voraussetzung für die Einbeziehung ist vielmehr, daß der Garantieverzicht als eine Verlagerung von Vertriebsfunktionen vom Verkäufer auf den Käufer anzusehen ist. Eine solche Verlagerung ist auch bei Waren möglich, die keine Markenwaren sind.
Normenkette
ZWVO Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, c, Abs. 2 Buchst. b
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ am 26. Februar 1973 beim Zollamt (ZA) – das dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –) untersteht – eine Sendung technischer Waren mit einem Gesamtrechnungspreis von 1 699 296,58 DM zum freien Verkehr abfertigen. Lieferer war die Firma … in Dänemark, mit der die Klägerin als Tochtergesellschaft geschäftlich verbunden ist. Der Gesamtrechnungspreis war um einen Preisnachlaß in Höhe von insgesamt 25 229,09 DM gekürzt, der von der Lieferfirma in den Rechnungen als „Preisnachlaß für Garantiefortfall” bezeichnet worden war und je nach Warenwert 1 % oder 1,5 % betrug. Das ZA erkannte diesen Preisnachlaß bei der Feststellung des Zollwertes nicht an.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das FG hielt die Klage für nicht begründet. Es bezog sich auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 und Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 (VO Nr. 803/68) des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ZWVO), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG) Nr. L 148 vom 28. Juni 1968. Es führte im wesentlichen aus:
Der tatsächlich gezahlte Rechnungspreis entspreche nicht dem Normalpreis. Er müsse um den sogenannten „Preisnachlaß für Garantiefortfall” berichtigt werden, weil die Klägerin für den Erwerb der eingeführten Waren neben der Zahlung des Rechnungspreises noch zusätzliche Leistungen in Gestalt von Gewährleistungen für die Herstellerfirma zu erbringen gehabt habe. Aufgrund der bestehenden Vertragsverhältnisse – die Klägerin sei eine 100 %ige Tochterfirma der Herstellerin – habe eine Verlagerung von Vertriebsfunktionen von der Verkäufer- auf die Käuferseite stattgefunden. Auf die Klägerin seien Verkaufskosten verlagert worden, die normalerweise als Kalkulationselemente des Verkäufers unmittelbar in den Preis eingingen.
Die unter den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei den eingeführten Erzeugnissen um Markenwaren gehandelt habe – wofür gewichtige Anhaltspunkte sprächen und bei deren Vorliegen eine Einbeziehung des Preisnachlasses in den Zollwert nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1959 VII 74/58 S (BFHE 69, 630, BStBl III 1959, 495 ff.) zu erfolgen hätte –, habe offengelassen werden können. Denn schon aufgrund der bestehenden besonderen Beziehungen der Klägerin zur Herstellerfirma sei der Rechnungsabzug dem Zoll zu unterwerfen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Einbeziehung des sogenannten Preisnachlasses für Garantiefortfall in den Zollwert der eingeführten Waren rechtmäßig ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 ZWVO ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, d. h. der Preis, der für diese Waren im maßgebenden Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann (Normalpreis). Ein Kaufgeschäft, das dieser Norm entspricht, liegt u. a. nur dann vor, wenn die Zahlung des Preises für die Ware die einzige tatsächliche Leistung des Käufers darstellt, wobei unter tatsächlicher Leistung nicht nur die Erfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, sondern auch jede andere Gegenleistung zu verstehen ist (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a ZWVO). Der vereinbarte Preis darf ferner nicht beeinflußt sein durch besondere vertragliche Beziehungen, die zwischen dem Verkäufer und dem geschäftlich mit diesem in besonderer Weise verbundenen Käufer bestehen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 ZWVO). Der Rechnungspreis – von dem im vorliegenden Fall grundsätzlich ausgegangen worden ist – kann als Zollwert anerkannt werden, wenn er Preisen entspricht, die wie der Normalpreis zustande gekommen sind, und dieser Preis, falls erforderlich, berichtigt worden ist, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c ZWVO). Diese Berichtigungen betreffen insbesondere Preisermäßigungen, die nur Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären gewährt werden, oder jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die unter vergleichbaren Bedingungen tätig ist (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b ZWVO).
Klägerin und Herstellerfirma haben nach den Feststellungen der Vorinstanz am 22. Oktober 1963 vereinbart, daß sämtliche Waren ohne Garantie geliefert werden und als Ausgleich dafür die Klägerin einen Preisnachlaß in Höhe eines gewissen Prozentsatzes vom Rechnungspreis erhält. Die Vorinstanz ist offenbar davon ausgegangen, daß dieser Umstand allein schon genügt, um die gewährte Preisermäßigung bei der Bewertung der Waren nicht anerkennen zu können. Unter Hinweis darauf, daß die Gewährleistungspflicht zu jedem normalen Kaufgeschäft gehöre und vom Kaufpreis umschlossen sein müsse, meint das FG, daß ein für den Garantieverzicht gewährter Preisnachlaß nur dann zollwertmindernd anerkannt werden könne, wenn eine entsprechende Wertminderung der Ware im maßgebenden Zeitpunkt zu unterstellen sei, was im vorliegenden Fall ausscheide (S. 17 der Vorentscheidung).
Es ist fraglich, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann. Preisermäßigungen können, wie sich aus Art. 1 und 9 Abs. 1 Buchst. b ZWVO ergibt, bei der Ermittlung des Zollwerts einer Ware dann anerkannt werden, wenn ihre Anerkennung zu einem Preis führt, der mit dem Begriff des Normalpreises übereinstimmt (vgl. die lediglich erläuternde, aber erst nach dem für den vorliegenden Fall maßgebenden Zeitpunkt erlassene Verordnung (EWG) Nr. 1581/74 – VO Nr. 1581/74 – der Kommission über die Anerkennung von Preisermäßigungen bei der Ermittlung des Zollwerts vom 24. Juni 1974, ABlEG Nr. L 168 vom 25. Juni 1974, S. 15). Mit dem Normalpreisbegriff ist jedoch eine Preisermäßigung für den Garantieverzicht nicht ohne weiteres unvereinbar. Bei einem Kaufgeschäft zwischen voneinander unabhängigen Vertragsparteien zu den Bedingungen des freien Wettbewerbs können durchaus unterschiedliche Preise erzielt werden, je nachdem, ob der Käufer die Ware mit Gewährleistungsansprüchen erwirbt oder auf solche verzichtet. Der Wettbewerbspreis wird im letztgenannten Fall niedriger sein. Allein der Umstand, daß ein solches Kaufgeschäft selten abgeschlossen zu werden pflegt, macht es noch nicht unvereinbar mit der Zollwertnorm, weil diese Norm nicht die (zusätzliche) Bedingung enthält, daß die im übrigen der Norm entsprechenden Geschäfte üblicherweise auch so abgeschlossen zu werden pflegen.
Die Entscheidung dieser Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Auch das FA hat seine Entscheidung nicht allein auf diese Begründung gestützt. Das FG hat sich vielmehr auch und insbesondere auf den Servicewerkstättenvertrag vom 5. Juli 1971 bezogen. Aus ihm hat es geschlossen, daß die Zahlung des (um die genannte Preisermäßigung verringerten) Kaufpreises nicht die einzige Leistung der Klägerin zur Erlangung der Ware ist, sondern daß sie zusätzliche Leistungen erbringt, die dem verringerten Kaufpreis zuzuschlagen sind und in ihrer Höhe dem Umfang des Preisnachlasses gleichkommen (Verlagerung von Vertriebsfunktionen vom Verkäufer auf den Käufer, vgl. Urteil VII 74/58 S). Dieser Auffassung, die allein schon die Vorentscheidung trägt, folgt der erkennende Senat.
Wie der Senat in seinem Urteil VII 74/58 S (zur damaligen, aber insoweit mit der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren identischen Rechtslage) entschieden hat, setzt die Annahme einer besonderen, auf das fragliche Kaufgeschäft bezogenen und nicht besonders abgegoltenen Leistung des Käufers voraus, daß der Käufer eine Funktion übernommen hat, die mit Rücksicht auf gewisse Besonderheiten der Ware und ihres Vertriebs grundsätzlich dem Verkäufer obliegt und deren wirtschaftlicher Gegenwert daher zum normalen Preis dieser Ware unabhängig davon gehört, wer diese Funktion tatsächlich ausübt. Der Senat hat diese Voraussetzungen in Fällen für gegeben erachtet, in denen der inländische Alleinvertreter für Markenwaren die Garantieversprechen des Herstellers und Markeninhabers aus eigenen Mitteln erfüllt und dafür nicht besonders honoriert wird. Gestützt hat er sich dabei im wesentlichen auf die Erwägung, daß sowohl bei „Markenwaren” als auch bei „Markenartikeln” der „Hersteller oder Markeninhaber – aufbauend auf einer stets gleichbleibenden oder sich bessernden Qualität der Ware – aus der sonst üblichen Anonymität mit seinem Namen oder seiner Marke heraus (tritt)” und „– dem Wesen der Marke entsprechend – die Qualitätsgarantie (übernimmt), die ihren Ausdruck häufig in einem die Ware bis zum Endabnehmer begleitenden Garantieschein findet und einen entsprechenden Wartungs- und Garantieleistungsdienst zur Folge hat”.
Die Grundsätze des vorgenannten Urteils sind auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin – wie sich aus der Vorentscheidung ergibt – offenbar nicht Alleinvertreterin für die Erzeugnisse der Herstellerfirma ist. Der Senat hat mit Urteil vom 24. Juni 1969 VII 58/65 (BFHE 96, 237, 241) entschieden, daß es in Fällen, in denen Voraussetzung für die zutreffende Feststellung des Normalpreises ist, daß die Zahlung des Preises nicht die einzige Leistung des Käufers für den Warenerwerb darstellt, es nicht darauf ankommen kann, ob der betreffende Käufer Alleinvertreter ist oder nicht, sondern allein darauf, ob er zusätzliche Leistungen im Interesse des Lieferers erbringt, für die er nicht besonders entlohnt wird und für die sich die Entlohnung in einer Preisermäßigung ausdrückt; es seien keine Gründe erkennbar, die andere Käufer günstiger stellen sollten als Alleinvertreter, wenn sie wie diese zusätzliche wertzollrechtlich zu erfassende Leistungen erbrächten. Diese Grundsätze sind zwar in einem Fall aufgestellt worden, in dem es sich um Werbeaufwendungen handelte. Es besteht aber kein Grund, sie nicht auch auf Aufwendungen im Rahmen von Garantieverpflichtungen anzuwenden.
Der Übernahme der Grundsätze des Urteils VII 74/58 S im vorliegenden Fall steht auch der Umstand nicht entgegen, daß es das FG hat dahinstehen lassen, ob es sich bei den eingeführten Erzeugnissen um Markenwaren gehandelt hat. Das FG hat jedenfalls zu Recht aufgrund der bestehenden besonderen vertraglichen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Herstellerfirma und den sonstigen Umständen des Falles entsprechende Folgerungen gezogen.
Die Klägerin ist nach den Feststellungen des FG eine 100%ige Tochtergesellschaft der Herstellerfirma. Aus dem zwischen beiden Firmen abgeschlossenen Servicewerkstättenvertrag ergibt sich, daß die Gewährleistung im vorliegenden Fall als eine Funktion der Herstellerfirma zu betrachten ist. Das FG hat ohne Rechtsirrtum diesen Vertrag dahin ausgelegt, daß die Einrichtung der Servicewerkstätten für Gewährleistungszwecke und Kundendienst durch die Klägerin zumindest auch im Interesse der Herstellerfirma erfolgt ist, die dadurch weitreichende Bindungen und Verpflichtungen für die Klägerin als Händlerin geschaffen hat.
Das FG hat ferner auch zu Recht auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung abgehoben. Nach seinen Feststellungen werden nämlich die von der Klägerin eingeführten Erzeugnisse ohne Qualitäts- und Materialprüfung in den Originalverpackungen unter Garantiegewährung weiterveräußert, wobei die Gewährleistungsfristen ab dem jeweiligen, von der Herstellerfirma auf der Ware abgestempelten Datum beginnen (S. 16 der Vorentscheidung). Die Klägerin räumt ihren Abnehmern im wesentlichen die gleichen Gewährleistungsrechte ein, wie sie die Herstellerfirma gegenüber unmittelbar belieferten Kunden gewährt (S. 16 der Vorentscheidung). Bei Direktbelieferungen von Verwendern durch die Herstellerfirma gelten die allgemeinen Liefer- und Gewährleistungsbedingungen, die eine Gewähr von 9 bis zu 18 Monaten vorsahen (S. 17 der Vorentscheidung). Das FG hat aus allen diesen Umständen zutreffend den Schluß gezogen, daß bei einer solchen Gestaltung des Absatzes der Ware Gewährleistungsansprüche erstmalig im Verhältnis der Abnehmer der Klägerin dieser gegenüber zutage treten könnten, weswegen die Vereinbarung sinnvoll sei, die Gewährleistungsfunktion der Herstellerin auf die Klägerin zu verlagern und durch sie ausführen zu lassen.
Die Einwendungen der Revision gegen die genannte Auslegung des Servicewerkstättenvertrages sind nicht begründet. Zwar heißt es in Nr. 1 des Vertrages, daß die Servicewerkstatt den Zweck verfolgen soll, im Interesse des Händlers dessen Verkaufsarbeit zu unterstützen, indem es hierdurch ermöglicht wird, die Apparate am Ort zu reparieren und zu prüfen, anstatt sie an die Reparaturwerkstatt in Dänemark senden zu müssen. Es kommt aber nicht so sehr auf die gewählte Ausdrucksform an, als auf die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarung, die auch im Lichte der tatsächlichen Gestaltung und Abwicklung der Geschäfte zwischen den Vertragsparteien zu sehen ist.
Die Klägerin meint zu Unrecht, Gegenstand des im Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit geschlossenen Kaufgeschäfts sei im vorliegenden Fall eine Ware ohne Gewährleistungspflicht, so daß Zollwert der für eine solche Ware zu ermittelnde Normalpreis sei. Das vorliegende Geschäft zwischen voneinander abhängigen Vertragsparteien entspricht deswegen nicht der Norm, weil in Fällen wie dem vorliegenden bei Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, daß die Garantieleistungen grundsätzlich zu den Funktionen des Verkäufers zu rechnen sind und daher die Übertragung der Funktion auf den Käufer nicht dazu führen kann, daß ihr Gegenwert bei der Zollwertbemessung unberücksichtigt bleibt. Daher kann auch das Argument der Klägerin keine Rolle spielen, die unter Garantieverzicht verkaufte Ware sei weniger wert als eine Ware mit Gewährleistung. Es ist hier eben im wirtschaftlichen Ergebnis gerade keine Ware unter Garantieverzicht gekauft worden, sondern die geschäftlich miteinander verbundenen Firmen haben sich lediglich darauf geeinigt, daß die Lasten, die sich aus der den Endverwendern grundsätzlich gewährten Garantie ergeben, entgegen dem bei solchen Geschäften Normalen bei der Klägerin anfallen, letztlich aber über die entsprechende Preisermäßigung von der Herstellerfirma getragen werden.
Die in den Zollwert einzubeziehenden Aufwendungen für die Gewährleistung haben nichts zu tun mit einem eventuellen Minderwert der eingeführten Waren wegen ihnen anhaftenden Sachmängeln. Der Senat folgt insoweit nicht den Ausführungen von Schmidt (Der Betrieb 1978 S. 2443 – DB 1978, 2443 –), auf die sich die Klägerin berufen hat. Die Aufwendungen für die Gewährleistung sind grundsätzlich unabhängig von den auftretenden Sachmängeln im einzelnen. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Die von der Klägerin zu unterhaltenden Servicewerkstätten verursachen bei ihrer Einrichtung und Unterhaltung Kosten, die sich selbst dann ergäben, wenn an keiner der eingeführten Waren Sachmängel aufträten; diese Werkstätten sollen jedenfalls für etwa auftretende Sachmängel bereitstehen. Die Unabhängigkeit dieser Kosten von einem eventuellen Minderwert der eingeführten Waren wegen Sachmängeln ergibt sich ferner daraus, daß die Höhe des Minderwerts der Ware, die tatsächlich im maßgebenden Zeitpunkt Sachmängel aufweist, nicht etwa an den Aufwendungen des Verkäufers oder – an seiner Stelle – des Käufers für die Gewährleistung gemessen werden kann, sondern lediglich an der Art des Mangels u. a. an den jeweils für die etwaige Reparatur aufzuwendenden Kosten. Diese Kosten gehen zwar auch als Posten in die Kalkulation der Garantieaufwendungen ein. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Aufwendungen für Garantieleistungen zu den Vertriebsgemeinkosten gehören und daher in den Verkaufspreis aller Waren unabhängig davon einkalkuliert zu werden pflegen, ob die einzelne Ware mit Sachmängeln behaftet ist oder nicht.
Nicht zutreffend ist auch das Argument der Klägerin, die Gewährleistungskosten fielen im vorliegenden Fall im Inland an, weswegen die Einbeziehung der Preisermäßigung in den Zollwert zu einer Verzollung von im Inland geschaffener Werterhöhung führe. Wie der Senat im Urteil vom 22. April 1975 VII R 10/73 (BFHE 116, 228) entschieden hat, gehören die Kosten, die sich auf das Kaufgeschäft beziehen, in voller Höhe zum Normalpreis, gleichgültig, ob sie vor oder nach der Lieferung entstehen.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erscheint nicht erforderlich, da es sich im wesentlichen nicht um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handelt, sondern um die Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf einen Einzelfall.
Fundstellen
Haufe-Index 510515 |
BFHE 1979, 464 |