Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Fußbodenbelägen
Leitsatz (NV)
Ein überwiegend aus Kautschuk bestehender Bodenbelag mit Schauseite aus Spinnstoff ist selbst bei nur geringem Spinnstoffanteil zolltariflich als ,,Fußbodenbelag aus Spinnstoffen" einzuordnen.
Normenkette
KN Unterpos. 5705 0039, Anm.1 zu Kap.57, Anm.1 ij zu Abschn. XI, Abschn. Anm.2a zu Kap.40
Tatbestand
Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) - Nr.. . . vom September 1991 -, mit der ,,Fußbodenbelag (X-Schmutzschleusenmaterial)" in Meterware von 30,5 cm Breite, aus nebeneinander gelegten Streifen von aufgeschnittenen Altreifen, mit aufgerauhter Oberfläche - Schauseite - von synthetischem Spinnstoff (Polyamid) und Rückseite von kautschutiertem, undichten Gewebe in Anwendung von Anmerkung 1 zu Kapitel 57 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Unterposition 5705 0039 KN - andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen Spinnstoffen - zugewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im wesentlichen vorbringt, die Ware bestehe aus Kautschuk (mehr als 95%) mit eingearbeitetem Gewebe. Das Erzeugnis müsse, auch unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (,,recycling"), wie das Ausgangsprodukt tarifiert werden (Kapitel 40), nämlich als Bodenbelag aus Naturkautschuk, und dürfe nicht wie Fußbodenbeläge mit überwiegendem Spinnstoffanteil eingestuft werden. Ein Ersatzprodukt für Teppichboden liege nicht vor; die Ware solle vielmehr die Verschmutzung hochwertiger Erzeugnisse verhindern.
Die OFD hält die Art und Weise der Herstellung der Ware und deren hohen Kautschukanteil (Teppichgrund) für unerheblich und verweist auf den auch im Warenprospekt der Klägerin hervorgehobenen textilen Charakter der Schauseite.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die OFD hat die Ware zutreffend tarifiert.
Obgleich das Erzeugnis überwiegend aus Kautschuk und nur zu einem geringen Anteil aus Spinnstoffen besteht, stellt es sich zolltariflich nicht als Kautschukware dar, sondern als Fußbodenbelag des Kapitels 57. Es entspricht den Voraussetzungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 57, nach der als ,,(Teppiche und andere) Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen" im Sinne dieses Zolltarifkapitels Fußbodenbeläge gelten, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Damit kann es nicht wie zu Kapitel 40 gehörende Spinnstoffe mit Kautschuklagen usw. oder Waren daraus behandelt werden (vgl. Anmerkung 1 ij zu Abschnitt XI). Es ist vielmehr von Kapitel 40 ausgeschlossen (Anmerkung 2a zu Kapitel 40).
Ein Fußbodenbelag, wie er hier unstreitig vorliegt, wenn auch womöglich nicht in Gestalt eines herkömmlichen Teppichbodens, gehört schon dann in das Kapitel 57 (,,gilt"), wenn Spinnstoffe die Schauseite bei der Verwendung der Ware ausmachen. Auf das Verhältnis des Anteils der Spinnstoffe der Schauseite zu weiteren Stoffen kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an. Die Tarifvorschrift stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die Anordnung der Spinnstoffe (auf der Schauseite) ab. Ist dieses Erfordernis erfüllt - was im Streitfall zutrifft -, so ist damit die Einreihung in das Kapitel 57 entschieden, auch wenn der Spinnstoffanteil der Schauseite nur gering ist. Zu vernachlässigen ist mithin auch der Gewebeanteil der Unterseite. Wie die Ware ohne die Schauseite, d.h. nur mit ihren Kautschuk- und Gewebeanteilen, zu tarifieren wäre (etwa als kautschutiertes Gewebe des Kapitels 59), ist nicht zu entscheiden. Ohne Bedeutung ist nach Anmerkung 1 zu Kapitel 57 die Art und Weise der Herstellung des Erzeugnisses. Auch die Höhe der Zollbelastung spielt bei der zolltariflichen Einordnung keine Rolle (ständige Rechtsprechung, z.B. Senat, Urteil vom 20. Februar 1990 VII K 8/89, BFHE 160, 91, 93).
Innerhalb des Kapitels 57 gehört der Fußbodenbelag - mit (nach Prospektangabe) ,,textile(m) Charakter der Oberflächenstruktur" bzw. mit dem ,,dekorativen Aussehen eines Teppichbodens" - nach seiner Beschaffenheit zu Position 5705, die auch Fußbodenbeläge mit Kautschukanteil erfaßt (Erläuterungen Harmonisiertes System zu Position 5705 Rz.04.0, 05.0 für Teppiche), und dort zu Unterposition 0039.
Zweifel an der Einreihung in den Gemeinsamen Zolltarif bestehen nicht. Es ist somit nicht veranlaßt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung einzuholen (vgl. dessen Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
Fundstellen
Haufe-Index 418789 |
BFH/NV 1993, 337 |