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BFH Urteil vom 21.03.1978 - VII R 7/76

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Leitsatz (amtlich)

1. Legt der Prüfungsausschuß der Bewertung von Klausurarbeiten den im Bewertungsvorschlag enthaltenen Punkteschlüssel zugrunde, dann liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn Erst- und Zweitgutachter dem Ausschuß eine vom Punkteschlüssel abweichende Note vorschlagen und dieser in Unkenntnis davon und ohne Erörterung die vorgeschlagene Note beschließt.

2. Zur Frage der Verletzung allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe bei sogenannten Folgefehlern in Anlagenteilen der Klausuren.

2. Wird ein Prüfling bei der Vorbereitung auf den mündlichen Vortrag gestört, dann kann darin ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegen (Anschluß an BFHE 122, 214).

 

Normenkette

DVStBerG § 19 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterzog sich nach ihrer Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1972 vom 3. bis 5. Oktober 1972 dem schriftlichen Teil der Prüfung. Der Prüfungsausschuß der Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Beklagte) wertete die Klausurarbeit der Klägerin aus dem Gebiet des Abgaben-, Umsatzsteuer-, Vermögensteuer- und Bewertungsrechts - Abgabenordnung(AO)-Klausur - mit "ausreichend", die Einkommensteuer-Klausur mit "mangelhaft" und die Klausur aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens (Buchführungs-Klausur) mit "ausreichend".

Bei der mündlichen Prüfung erhielt die Klägerin eine Durchschnittsnote von 4,429. Daraus ergab sich in Verbindung mit der Durchschnittsnote für die schriftliche Prüfung von 4,333 eine Endnote von 4,381. Da nach der bei der Beklagten geübten Praxis für das Bestehen der Prüfung eine Mindestnote von 4,15 erforderlich war, bestand die Klägerin die Prüfung nicht.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte sie u. a. folgendes geltend: Die ihr ungünstige Prüfungsentscheidung sei willkürlich getroffen worden. Ihre Buchführungs-Klausur sei unter Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe unrichtig benotet worden. Es sei ermessensmißbräuchlich, bei 63,5 erreichten Punkten die Arbeit nur mit "ausreichend" zu bewerten; denn nach der Punktetabelle der Justizbehörde bedeuteten 60 Punkte eine befriedigende Arbeit. Die Abweichung von der Punktetabelle hätte einer gründlichen Erläuterung bedurft. Bei der Bewertung des Anlagenteils der Klausur sei falsch gepunktet worden. Bei richtiger Auspunktung hätte sie 76,5 Punkte erhalten müssen. In dem Raum, in dem sie sich auf den mündlichen Vortrag vorbereitet habe, sei eine Reinemachefrau erschienen, habe dort Staub gesagt, Aschenbecher geleert und sich ungeachtet ihres Widerspruchs 20 Minuten in dem Raum aufgehalten. Die Finanzbehörde habe leichtfertig nicht dafür gesorgt gehabt, daß der Raum von Unbefugten nicht habe betreten werden können.

Die Klägerin beantragte, die Prüfungsentscheidung aufzuheben und den Prüfungsausschuß bei der Beklagten zu verpflichten, die Steuerberaterprüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, den Prüfungsausschuß zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Das FG Hamburg hob die Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses für Steuerberater durch Urteil vom 8. und 13. Oktober 1975 III 28/73 (EFG 1976, 203) auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im übrigen wies es die Klage ab.

Das FG führte u. a. aus, dem Prüfungsausschuß seien bei der Bewertung der Buchführungs-Klausur Verfahrensfehler und Verstöße gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe unterlaufen.

Es sei erwiesen, daß der Prüfungsausschuß sich grundsätzlich an den in dem Bewertungsvorschlag enthaltenen Punkteschlüssel gehalten habe. Der Prüfungsausschuß sei nicht gehindert, seine Noten grundsätzlich anhand des jeweiligen Punkteschlüssels zu geben, auch wenn die Lösungshinweise lediglich unverbindliche Arbeitshilfen für die Prüfer seien. Wolle ein Prüfungsausschuß, der den Punkteschlüssel grundsätzlich zur Richtschnur seiner Bewertung gemacht habe, im Einzelfalle davon abweichen, so bedürfe es eines Beschlusses des Prüfungsausschusses, in dem die Tatsache der Abweichung besonders erwogen und begründet werde. Ein Prüfungsausschuß, der ohne Kenntnis dessen, daß ein etwa übereinstimmender Notenvorschlag der Gutachter vom Punkteschlüssel abweiche, diesen Vorschlag als seine Note beschließe, weiche, ohne es zu wissen, von seinem zur Richtschnur erhobenen Bewertungssystem ab. Er kenne dann nicht den für seine Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt und gehe damit verfahrensfehlerhaft vor. So habe es sich, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, im Streitfalle verhalten.

Die Auspunktung des Anlagenteils zur Buchführungs-Klausur habe gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen.

Ein Verfahrensfehler bel der Durchführung der mündlichen Prüfung ergebe sich daraus, daß die Klägerin bel der Vorbereitung ihres Vortrags etwa 20 Minuten lang durch eine im Vorbereitungssaal anwesende und dort arbeitende Reinemachefrau gestört worden sei. Dadurch sei der Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Klägerin verletzt worden. Die Klägerin habe die Störung nicht selbst verursacht, und es sei auch nicht ihre Sache, dafür zu sorgen, daß die Reinemachefrau den Saal wieder zu verlassen habe. Der Fall sei mit demjenigen vergleichbar, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 17. Januar 1969 VII C 77.67 (BVerwGE 31, 190) entschieden habe. Die Ausführungen in jenem Urteil gälten sinngemäß auch für die Klägerin. Unerheblich sei, daß der Prüfungsausschuß von der Störung keine Kenntnis gehabt habe.

Gegen das Urteil haben beide Beteiligten Revision eingelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, das FG habe nicht nur ein Bescheidungsurteil, sondern ein Verpflichtungsurteil erlassen müssen.

Die Beklagte rügt die Verletzung des geltenden Rechts, der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung und der Denkgesetze. Sie führt u. a. aus:

Die Ansicht des FG, eine Abweichung von der Punktetabelle hätte ausdrücklich erörtert werden müssen, sei rechtsfehlerhaft. Nach § 19 Abs. 1 DVStBerG hätten die Gutachter für jede Arbeit eine Note vorzuschlagen; die Bewertung der Arbeit erfolge durch den Prüfungsausschuß. Dieser habe lediglich über die Bewertung, d. h. nach § 19 Abs. 2 DVStBerG über die Note, zu entscheiden. Eine Verpflichtung für den Ausschuß, auch über eine Abweichung von der nichtverbindlichen Notentabelle zu entscheiden, lasse sich hieraus nicht ableiten. Es bestehe keine Verpflichtung für den Ausschuß, zu ermitteln, wie die Gutachter, die nur die Note vorzuschlagen hätten, zu diesem Vorschlag gekommen seien. Grundlage für die Bewertung durch den Ausschuß sei also immer die Klausur selbst und der Notenvorschlag der Gutachter. Beides habe dem Ausschuß vorgelegen.

Die Auffassung des FG, der Begutachtung des Anlagenteils der Buchführungs-Klausur hätten andere Maßstäbe zugrunde gelegt werden müssen, verstoße gegen geltendes Recht, da das FG damit seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der nicht zu beanstandenden Bewertungsmaßstäbe des Prüfers gesetzt habe (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1973 VII R 43/72, BFHE 110, 94, BStBl II 1973, 747). Der Erstprüfer Dr. F habe den Block von 30 Punkten für den Anlagenteil nach dem auf Seite 17 bis 19 des FG-Urteils dargestellten Schema aufgeteilt. Fraglich könne nur sein, wie sich Folgefehler aus dem Textteil der Arbeit auswirken dürften. Es sei nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen werde, daß der Steuerberater die Aufgabe habe, richtige Bilanzen zu erstellen. Sei sie in einer Vielzahl von Positionen unrichtig, habe er seine Aufgabe nicht nur hinsichtlich eines Teils, sondern überhaupt nicht richtig gelöst. In der Buchführungs-Klausur hätten die rein technischen und mechanischen Arbeiten der steuerlichen Gewinnermittlung nicht aus technisch schwierigen Fragen, sondern lediglich im richtigen Übertragen von Zahlen in die richtigen Spalten und dem richtigen Addieren bestanden. Diese mechanischen Arbeiten verlören gegenüber den umfangreichen sachlichen Problemen an Gewicht. Es sei dann nicht zu beanstanden, wenn die Ausführung der mechanischen Arbeiten kaum oder gar nicht mit Punkten honoriert werde. Es sei nicht Sache des FG, an Stelle dieses Bewertungsmaßstabes einen anderen, der technische und mechanische Arbeiten stärker in den Vordergrund stelle, zu setzen. Der Klägerin seien drei Punkte zuerkannt worden. Die Frage, ob ihr trotz ihrer Fehler noch mehr Punkte hätten gegeben werden müssen, falle in den Beurteilungsspielraum und unterliege nicht der Nachprüfung durch das Gericht.

Dem Prüfungsausschuß sei nicht bekanntgewesen, daß die Klägerin bei der Vorbereitung auf den Vortrag zur mündlichen Prüfung von einer Reinemachefrau gestört worden sei.

Im übrigen habe auch die Klägerin nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht getroffen, im Rahmen des ihr Zumutbaren an der Vermeidung von Prüfungsmängeln mitzuwirken. Es sei ihr zuzumuten gewesen, sich während der Vorbereitungszeit in Ruhe darüber klarzuwerden, ob sie den Mangel rügen wolle. Sie habe auch die Reinemachefrau nicht über ihre Vorbereitung auf eine Prüfung unterrichtet. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit dem des Urteils des BVerwG VII C 77.67 vergleichbar. In jenem Fall sei die Störung während der mündlichen Prüfung auch den Prüfern erkennbar gewesen. Die Klägerin habe gegen die Rechtspflicht verstoßen, an dem ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung mitzuwirken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72821

BStBl II 1978, 534

BFHE 1979, 222

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