Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von Renovierungsaufwendungen nach Beendigung der Vermietung und vor Selbstbezug
Leitsatz (NV)
Renovierungsaufwendungen, die nach Beendigung der Vermietung und vor Selbstbezug ab 1987 anfallen, sind weder als Werbungskosten noch nach § 10 e EStG abziehbar.
Normenkette
EStG §§ 9, 10e, 12 Nr. 1, §§ 21, 24 Nr. 2, § 52 Abs. 21
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) renovierten ihr im Jahre 1985 erworbenes Einfamilienhaus, das sie von 1985 bis 1989 vermietet hatten, im Streitjahr 1989 nach dem Auszug der Mieter mit einem Aufwand von 43 000 DM, um es anschließend selbst zu bewohnen. In ihrer Einkommensteuererklärung 1989 machten sie von den Renovierungskosten einen Teilbetrag von 26 880,35 DM vergeblich als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage trugen die Kläger vor, ein Teilbetrag von 19 069,28 DM sei für Reparaturen angefallen, die ausschließlich der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nach Beendigung der Vermietung gedient hätten, während ein weiterer Teilbetrag von 7 811,07 DM für Verbesserungen und Neuausstattungen gedient habe, die sie auch im Falle einer erneuten Vermietung vorgenommen hätten.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage bezüglich des Teilbetrags von 19 069,28 DM statt. Hierbei handle es sich um nachträgliche Werbungskosten, die noch durch die voraufgegangene Vermietung veranlaßt seien, da die Mieter das Einfamilienhaus verwohnt hinterlassen hätten. Der weitere Teilbetrag von 7 811,07 DM stelle schon nach dem Vortrag der Kläger keinen Erhaltungsaufwand dar.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) rügt mit seiner Revision Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 2 und § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA hat während des Revisionsverfahrens am 23. März 1994 Änderungsbescheide für das Streitjahr erlassen, in denen es seine bisherige Steuerfestsetzung hinsichtlich verschiedener Besteuerungsgrundlagen für vorläufig erklärt hat. Die Kläger haben diesen Bescheid gemäß § 121, § 123 Satz 2 und § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG hat Renovierungskosten von 19 069,28 DM, die die Kläger nach Beendigung der Vermietung und vor Beginn ihrer Selbstnutzung ihres Einfamilienhauses aufwendeten, rechtsfehlerhaft als abziehbare nachträgliche Werbungskosten beurteilt.
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der erkennende Senat hat diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich alle Aufwendungen zu beurteilen sind, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434, und vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289). Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2--3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) dementsprechend den Begriff der Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 4 EStG definiert.
2. Nach den vorstehenden Grundsätzen scheitert eine Abziehbarkeit der strittigen Renovierungskosten als Werbungskosten an dem fehlenden subjektiven Veranlassungszusammenhang. Die Renovierungskosten dienten den Klägern nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkunftserzielung war mit dem vorausgegangenen Auszug der Mieter beendet. Die Kläger setzten anschließend ihr Einfamilienhaus instand, um es sodann selbst zu bewohnen. Die Selbstnutzung erfüllte im Streitjahr keinen Einkommensteuertatbestand mehr (§ 52 Abs. 21 Satz 1 EStG).
In der Literatur wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, daß es für eine Beurteilung als Werbungskosten bei nachträglichen Aufwendungen genügt, wenn sie objektiv noch durch die -- inzwischen eingestellte -- Einkunftserzielung veranlaßt worden sind (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 9 Anm. 2 d und j). Aber selbst dann sind die strittigen Renovierungskosten nicht als Werbungskosten abziehbar. Denn diese wurden nicht nur durch die vorausgegangene Vermietung, sondern auch durch die anschließende nichtsteuerbare Selbstnutzung verursacht. Beide Ursachen sind untrennbar miteinander verknüpft, so daß der gesamte Renovierungsaufwand nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar ist. Die Vorschrift schließt einen Abzug von Aufwendungen aus, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch durch die Lebensführung veranlaßt sind.
Nach dem eigenen Vortrag der Kläger umfaßte die Renovierung ihres Einfamilienhauses sowohl eine Wiederherstellung des alten Zustands als auch Verbesserungen. Es ist unerheblich, ob die Kläger diese Verbesserungen auch im Falle einer etwaigen Neuvermietung vorgenommen hätten, wie sie behaupten. Denn tatsächlich dienten die Verbesserungen der anschließenden Selbstnutzung. Objektive Umstände, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung des durch die Vermietung veranlaßten und des durch die anschließende Selbstnutzung veranlaßten Aufwands ermöglichen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die strittigen Renovierungskosten sind schließlich auch nicht als Vorkosten i. S. von § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abziehbar.
Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 EStG zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörigen Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, wie Sonderausgaben abziehbar.
Im Streitfall hingen die Renovierungskosten nicht unmittelbar mit der Anschaffung des Einfamilienhauses im Jahre 1985 zusammen. Die Kläger machten die Aufwendungen erst, nachdem sie das Gebäude von 1985 bis 1989 vermietet hatten.
Da das FG von anderen Rechtgrundsätzen ausgegangen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist nach den vorstehenden Ausführungen abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 65300 |
BFH/NV 1995, 108 |