Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält an der im BFH-Urteil vom 10. März 1972 III R 52/69 (BFHE 105, 160, BStBl II 1972, 518) vertretenen Auffassung fest, daß Gesellschafterdarlehen im Bewertungsrecht grundsätzlich in gleicher Weise zu behandeln sind wie im Ertragsteuerrecht. Der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 21. März 1969 III R 18/68 (BFHE 95, 402, BStBl II 1969, 430) im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe bedeutet keine Einschränkung dieses Grundsatzes.
2. Auch eine unverzinsliche langfristige, nicht befristete Schuld ist nach § 12 Abs. 1 BewG 1965 unter dem Nennwert zu bewerten.
2. Ist eine Laufzeit der Schuld nicht vereinbart, so ist bei der Frage, ob es sich um eine langfristige Schuld handelt, nicht auf die formale Kündigungsmöglichkeit des § 609 BGB, sondern in erster Linie darauf abzustellen, welche Laufzeit sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den Umständen des Falles ergibt. Liegt danach eine langfristige Schuld vor, so kann von einer Laufzeit von vier Jahren ausgegangen werden.
Normenkette
BewG 1965 § 12 Abs. 1, 3, § 103 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Sie ist Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft und in den Konzern dieser Gesellschaft eingegliedert. Sie hat ein Geschäftsjahr vom 1. Dezember bis 30. November. Nach den Feststellungen des FG stellte die Klägerin nach Eingliederung in den Konzern ihr Produktionsprogramm um, erneuerte die vorhandenen Anlagen und verstärkte die Werbung. Die Muttergesellschaft überwies ihr zur Finanzierung dieser Maßnahmen laufend größere Beträge. Hieraus und aus dem Anfall von Verwaltungs- und Lizenzkosten hatte die Klägerin am 30. November 1966 Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Muttergesellschaft in Höhe von rd. 16 692 000 DM. Im Geschäftsjahr 1966/67 erwarb die Klägerin auf Veranlassung ihrer Muttergesellschaft einen Kommanditanteil an einer inländischen KG. Die Muttergesellschaft überwies ihr zu diesem Zweck in zwei Teilbeträgen insgesamt rd. 42 174 000 DM. Im Oktober 1967 stellte die Klägerin ihrer Muttergesellschaft zwei Schuldscheine über 2 und 3 Millionen US-Dollar aus, die am 1. Oktober 1970 fällig sein und mit 7 v. H. verzinst werden sollten. Aus diesen Vorgängen sowie aus Lieferungen einer Schwestergesellschaft schuldete die Klägerin am 30. November 1967 insgesamt rd. 65 800 000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte FA erließ auf Grund der Feststellungen anläßlich einer Betriebsprüfung berichtigte Einheitswertbescheide des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1967 und zum 1. Januar 1968. Dabei behandelte es "zinsfreie Mittel" zum 1. Januar 1967 in Höhe von 16 420 000 DM und zum 1. Januar 1968 in Höhe von 20 370 000 DM und das zur Anschaffung der KG-Beteiligung verwendete Darlehen von 42 174 000 DM als verdecktes Stammkapital. Die Sprungklage, mit der sich die Klägerin gegen die Behandlung dieser Beträge als verdecktes Stammkapital wandte, hatte nur zum Teil Erfolg. Das FG setzte den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1967 und zum 1. Januar 1968 herab. Es ließ die "zinsfreien Mittel" zum 1. Januar 1967 und 1. Januar 1968 in voller Höhe zum Abzug zu. Das Darlehen zum Erwerb der Kommanditbeteiligung zum 1. Januar 1968 sah das FG zwar auch nicht als verdecktes Stammkapital an, ließ diesen Betrag aber deswegen nicht zum Abzug zu, weil das Darlehen am Bewertungsstichtag für die Klägerin keine wirtschaftliche Belastung gewesen sei.
Die Klägerin beantragt mit der Revision, unter Aufhebung des FG-Urteils und des angefochtenen Einheitswertbescheids den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1968 auf ... DM festzustellen. Es wird Verletzung des bestehenden Rechts gerügt. Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begründet: Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Mittel der Klägerin für die Dauer des durch den Beteiligungserwerb gegebenen Kreditbedürfnisses zur Verfügung stehen sollten. Es sei auch unrichtig, daß für den Kredit keinerlei zeitliche Begrenzung bestanden habe, weil die Übernahme der Beteiligung auf Dauer geplant gewesen sei und daß deshalb für die Klägerin keine ernst zu nehmende Belastung durch eine bevorstehende Rückzahlung bestanden habe. Das FG habe bei seinen Erwägungen zu Unrecht § 12 Abs. 3 BewG 1965 herangezogen. Diese Vorschrift gelte nach der Rechtsprechung nicht, wenn ein fester Zahlungstermin nicht bestimmt sei. Zum Wesen eines Darlehens gehörten weder Absprachen über die Verzinsung noch Absprachen über die Tilgung. Die Muttergesellschaft habe nach den §§ 352/353 HGB jederzeit das Recht gehabt, 5 v. H. Zinsen zu verlangen. Sie habe ferner, da eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens nicht getroffen worden sei, nach § 609 BGB das Darlehen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können. Diese klare Rechtslage müsse auch bei der steuerlichen Bewertung des Darlehens beachtet werden. Das Darlehen müsse mit dem Nennwert abgezogen werden. Auch mit Hilfe des vom FA angewandten Begriffs eines verdeckten Stammkapitals könne das Vorliegen einer Betriebsschuld nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der sich jetzt auch der III. Senat des BFH für das Bewertungsrecht angeschlossen habe, nicht besteuert werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es hält die Vorentscheidung für zutreffend, ist darüber hinaus aber auch der Auffassung, daß nach der Rechtsprechung des III. Senats des BFH das Darlehen auch heute noch als verdecktes Stammkapital anzusehen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich sowohl bei den sogenannten zinsfreien Mitteln als auch bei dem Darlehen, das die Muttergesellschaft zum Erwerb der Kommanditbeteiligung gegeben hat, nicht um verdeckte Beteiligungen, sondern um Darlehnsverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber ihrer Muttergesellschaft handelt, die dem Grunde nach als Betriebsschulden nach § 103 Abs. 1 BewG 1965 abgezogen werden können. Der Senat hat in dem Urteil vom 10. März 1972 III R 52/69 (BFHE 105, 160, BStBl II 1972, 518) seine frühere Rechtsprechung, nach der ein Gesellschafterdarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft dann als verdecktes Stammkapital behandelt werden sollte, wenn die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig und das Einspringen eines Gesellschafters deshalb zwingend war, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von Fremdkrediten nach den Umständen nicht hätte beschafft werden können, ausdrücklich aufgegeben. Er hat sich der steuerlichen Behandlung der Gesellschafterdarlehen durch die Ertragsteuersenate (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1959 I 44/57 U, BFHE 68, 515, BStBl III 1959, 197; und vom 18. März 1966 IV 218/65, BFHE 84, 539, BStBl III 1966, 197) ohne Einschränkung angeschlossen. Wenn er im vorletzten Absatz seines Urteils dargelegt hat, daß in dem entschiedenen Falle auch die Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen nach seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere nach dem Urteil vom 21. März 1969 III R 18/68 (BFHE 95, 402, BStBl II 1969, 430), eine Darlehnsschuld anzuerkennen gewesen wäre, so bedeutet das entgegen der Auffassung des FA nicht, daß er an dieser Rechtsprechung festhalten wollte.
2. Es ist dem FG auch darin zuzustimmen, daß Gesellschafterdarlehen ebenso wie sonstige rechtsverbindliche Schulden und Lasten nicht als Betriebsschulden abgezogen werden können, wenn sie den Schuldner am Bewertungsstichtag nicht ernstlich wirtschaftlich belasten. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Der Nichtabzug einer rechtsverbindlichen Schuld setzt jedoch voraus, daß an dem jeweiligen Stichtag bereits vorauszusehen ist, daß die Schuld trotz ihrer rechtlichen Entstehung tatsächlich nicht erfüllt zu werden braucht (vgl. die Ausführungen im ersten Absatz des Urteils vom 25. Mai 1973 III R 95/72, BFHE 109, 378, BStBl II 1973, 623). Diese Voraussetzung ist bei dem Darlehen der Muttergesellschaft zum Erwerb der Kommanditbeteiligung nicht erfüllt. Sie kann wegen des im Bewertungsrecht maßgebenden Stichtagsprinzips insbesondere nicht allein daraus hergeleitet werden, daß das Darlehen nach dem Stichtag in drei Teilbeträgen (am 3. April 1968 7 050 000 DM, am 16. April 1969 15 170 000 DM und am 22. Juli 1971 rd. 19 954 000 DM) erlassen worden ist. Das FG hat zwar zutreffend aus der Verknüpfung des Darlehens mit dem Erwerb der Kommanditbeteiligung die Schlußfolgerung gezogen, daß die Darlehnsmittel der Klägerin für die Dauer des durch den Beteiligungserwerb gegebenen Kreditbedürfnisses zur Verfügung stehen sollten. Daraus läßt sich aber nicht der weitere Schluß ziehen, daß die Klägerin das Darlehen überhaupt nicht zurückzuzahlen brauchte. Es kann vielmehr daraus nur gefolgert werden, daß es sich um eine langfristige Schuld handelt. Damit entfällt jedoch nicht jede wirtschaftliche Belastung der Klägerin. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.
3. Die Sache ist spruchreif. Die Langfristigkeit einer Schuld kann nach der Rechtsprechung des Senats nur in Verbindung mit einer niedrigeren als der nach § 12 BewG 1965 als normal unterstellten Verzinsung von 5,5 v. H. zu einer Bewertung unter dem Nennwert führen. Denn nur in dem Zusammenwirken der niedrigeren Verzinsung und der längeren Unkündbarkeit liegt ein besonderer Umstand im Sinne des § 12 Abs. 1 BewG 1965, der zu einer Bewertung der Schuld unter dem Nennwert führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1972 III R 30/71, BFHE 105, 282, BStBl II 1972, 516, und die dort zitierten Entscheidungen). Diese Rechtsprechung läßt sich auch auf Fälle anwenden, in denen eine langfristige Schuld unverzinslich ist, eine Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG 1965 aber ausscheidet, weil sie nicht befristet, d. h. ihre Fälligkeit nicht bestimmbar ist. Im Streitfall ist die Darlehnsschuld nicht befristet. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Vorschrift des § 609 BGB. Bei der Feststellung der Laufzeit kann man nicht auf die formale Kündigungsmöglichkeit des § 609 BGB abstellen, sondern muß in erster Linie darauf abheben, welche Laufzeit sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den Umständen des Falles ergibt (so auch Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 9. Aufl., § 12 BewG, Anm. 10). Der Senat ist der Auffassung, daß der Umstand, daß es sich bei dem Darlehen seinem Charakter nach um eine langfristige Schuld handelt, es rechtfertigt, von einem Zeitraum von vier Jahren auszugehen, der nach dem Urteil vom 7. Mai 1971 III R 7/69 (BFHE 102, 407, BStBl II 1971, 642) als Mindestlaufzeit einer als langfristig zu behandelnden Schuld gilt.
Fundstellen
Haufe-Index 70831 |
BStBl II 1974, 330 |
BFHE 1974, 534 |