Leitsatz (amtlich)
Die Unanfechtbarkeit eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Grunderwerbsteuerbescheids steht dem Erfolg eines späteren (ersten) Antrags auf Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrEStEigWoG entgegen.
Normenkette
AO 1977 § 164; GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10. April 1978 erwarb der Kläger ein unbebautes Erbbaurecht. Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 26. April 1978, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, gegen den Kläger Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1980 beantragte der Kläger die Änderung des gegen ihn erlassenen Bescheids nach § 164 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) mit der Begründung, der Erwerbsvorgang müsse nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Steuer freigestellt werden, weil inzwischen durch ihn ein Einfamilienhaus errichtet worden sei. Das FA hat den Antrag abgelehnt.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt der Kläger, das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, ihm Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 GrEStEigWoG zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrEStEigWoG nicht vorlägen. Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 409 veröffentlicht.
Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, Er rügt Verletzung von § 1 GrEStEigWoG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zurückzuweisen.
Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG wird nur auf Antrag gewährt (§ 1 Abs. 1 erster Halbsatz). Der Antrag ist nach § 1 Abs. 3 GrEStEigWoG bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides zu stellen. Im vorliegenden Fall war der Steuerbescheid vom 26. April 1978 am 29. Mai 1978 unanfechtbar geworden, so daß das Begehren des Klägers vom 30. Juli 1980 schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann.
Der Umstand, daß der Bescheid vom 26. April 1978 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde, ändert daran nichts. Zwar entfalten derartige Bescheide, weil die Steuerfestsetzung jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977), ungeachtet ihrer Verbindlichkeit keine materielle Bestandskraftswirkung. § 1 Abs. 3 GrEStEigWoG stellt jedoch nicht auf die materielle Bestandskraft ab, sondern auf die formelle Unanfechtbarkeit, die mit ungenutztem Verstreichen der Rechtsbehelfsfrist eintritt. Die Unanfechtbarkeit eines Bescheides ist von dessen materieller Bestandskraft unabhängig und der materiellen Bestandskraft nicht gleichzusetzen.
Im übrigen wäre auch der Auffassung des FG, daß die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrEStEigWoG nicht gegeben sind, zuzustimmen.
Fundstellen
BStBl II 1983, 164 |
BFHE 1982, 86 |