Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen
Leitsatz (amtlich)
1. Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens begründet.
2. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.
3. Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen Entgelt auf einen Dritten, fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung zu.
4. Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1-2, § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war bei der Z-AG (im Folgenden: AG) angestellt.
Die Hauptversammlung der AG beschloss, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 28. Oktober 1997 mit 2 v.H. verzinsliche, auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von bis zu 750 000 DM zu begeben und diese dem Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie allen Mitarbeitern der AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen anzubieten. Am 10. Oktober 1997 beschloss der Vorstand die Ausgabe von Inhaber-Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von 620 000 DM. In dieser Höhe schloss die AG als Darlehensnehmerin Wandeldarlehensverträge mit ihren Vorstandsmitgliedern sowie mit mindestens 30 weiteren Arbeitnehmern als Darlehensgeber. Wandelschuldverschreibungen gab die AG nicht aus.
Der Kläger schloss am 24. Oktober 1997 mit der AG einen Darlehensvertrag. Hiernach gewährte der Kläger der AG ein Darlehen im Betrag von 7 500 DM, das mit einem Wandlungsrecht ausgestattet war. Das Darlehen war mit 2 v.H. jährlich zu verzinsen und, soweit nicht eine Wandlung erfolgte, spätestens am 28. Oktober 2007 zum Nennbetrag zurückzuzahlen. Der Kläger war nach § 5 des Darlehensvertrags berechtigt, von dem gewährten Darlehen je 5 DM Darlehensteilbetrag in eine Aktie der AG im Nennbetrag von 5 DM zu wandeln. Im Falle der Ausübung des Umtauschrechts war vereinbart, dass der Kläger für den Erwerb einer Aktie eine Barzuzahlung in Höhe des Betrages zu leisten hatte, um den der Wandlungspreis den Nennbetrag des umzutauschenden Wandeldarlehens überstieg. Zur Ermittlung des Wandlungspreises für eine Aktie war der Emissionskurs laufend um 5 v.H. pro Jahr ab dem 28. Oktober 1997 zu erhöhen. Zur Sicherung des Wandlungsrechts diente ein entsprechender Teilbetrag des von der Hauptversammlung der AG beschlossenen bedingten Kapitals.
Die Rechte aus dem Darlehen konnten gemäß § 4 des Darlehensvertrags in der Regel nicht abgetreten werden. Ausnahmsweise konnte der Kläger in Absprache mit der AG Rechte aus dem Darlehensvertrag zu Sicherungszwecken zum Beispiel an eine Bank abtreten. Der Kläger durfte das Wandlungsrecht nach § 6 des Darlehensvertrags erstmalig am 28. Oktober 1999 für maximal 50 v.H. der zu beziehenden Aktien und für die weiteren 50 v.H. frühestens am 28. Oktober 2001 ausüben. Nach § 8 des Darlehensvertrags sollte das Wandlungsrecht unter anderem erlöschen im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers durch Kündigung seitens der AG, durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung durch den Kläger, sofern der Kläger bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses sein 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Beendigung nicht im Rahmen einer Vorruhestandsregelung erfolgte. Ferner sollte das Wandlungsrecht im Falle des Todes des Klägers erlöschen, wobei die Klägerin als Ehepartnerin das Wandlungsrecht nach Maßgabe des Vertrags noch innerhalb von vier Monaten nach dem Todesfall ausüben konnte.
Unter dem Datum des 18. Dezember 1997 schlossen der Kläger und die AG eine Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag. Danach wurde § 4 des Darlehensvertrags dahin geändert, dass der Kläger berechtigt sein sollte, Rechte und/oder Ansprüche aus dem Darlehen an Dritte abzutreten. Er war lediglich verpflichtet, die AG darüber vorab zu informieren.
Der Kläger verkaufte und übertrug durch Vertrag vom 29. Oktober 1999 an das Bankhaus X (im Folgenden: X-Bank) aus dem Wandeldarlehen einen Teilbetrag in Höhe von 750 DM nebst allen ihm hieraus gegenüber der AG zustehenden Rechten. Zu den übertragenen Rechten gehörte insbesondere das Wandlungsrecht. Der Kaufpreis für den übertragenen Darlehensteilbetrag entsprach je verkauftem und übertragenem Darlehensteilbetrag von nominell 0,10 DM dem Schlusskurs der AG-Aktie im Xetra-Handel an dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung, abzüglich eines Abschlags von 10 v.H. sowie abzüglich der Barzuzahlung pro Aktie von 0,65 DM. Der so berechnete Kaufpreis belief sich auf insgesamt 614 399 DM.
Ferner machte der Kläger am 29. Oktober 1999 bis zur vereinbarten Höhe von seinem Wandlungsrecht Gebrauch und erwarb hinsichtlich des weiteren verfügbaren Darlehensteilbetrags von 3 000 DM selbst 30 000 Aktien der AG. Die Erhöhung von ursprünglich vorgesehenen 600 Aktien im Nennbetrag von 5 DM je Aktie auf 30 000 Aktien beruhte auf der nach Abschluss des Darlehensvertrags eingetretenen Veränderung der Aktien- und Kapitalstruktur der AG.
Die AG nahm keinen Lohnsteuerabzug hinsichtlich des vom Kläger erzielten Erlöses aus der Wandlung und aus dem Verkauf des Darlehensteilbetrags vor.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geldwerte Vorteile aus der Wandlung in Höhe von 2 732 353 DM und aus der Veräußerung des Darlehensteilbetrags in Höhe von 614 399 DM.
Im Einspruchsverfahren wandten sich die Kläger unter anderem gegen die Berücksichtigung der vorgenannten geldwerten Vorteile. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA die Einkommensteuer mit der Einspruchsentscheidung aus hier nicht streitbefangenen Gründen geringfügig herabsetzte. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage machten die Kläger geltend, der Zufluss eines geldwerten Vorteils sei nicht im Streitjahr, sondern bereits im Zeitpunkt der Begebung des Wandeldarlehens erfolgt. Die Darlehen hätten für die AG Finanzierungsfunktion gehabt, wie sich aus der Höhe ihres Gesamtbetrags ergebe. Außerdem habe die AG wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Darlehen eine engere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen erwartet.
Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 619 veröffentlichten Gründen nur in geringem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte den Zufluss geldwerter Vorteile aus der Ausübung und der Veräußerung der Wandlungsrechte im Streitjahr. Der Kläger habe bei der Ausübung des Wandlungsrechts nicht identische Wertpapiere umgetauscht. Er habe vielmehr einerseits auf die Rückzahlung einer Darlehensforderung verzichtet und andererseits aufgrund des damit verknüpften Optionsrechts Aktien erworben. Dieses Ergebnis werde nur noch bestätigt durch die völlig unrealistische Anfangswertermittlung des Wandeldarlehens durch die Y-Bank. Die Optionsrechte seien durch die Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag nicht frei handelbar geworden. Der Erlös aus dem Verkauf des Darlehensteilbetrags sei ebenfalls Arbeitslohn. Allerdings habe das FA die Höhe der geldwerten Vorteile falsch berechnet. Entsprechend § 19a Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei für die Berechnung des Werts der aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts erworbenen Aktien nicht der Börsenschlusskurs, sondern der niedrigste Börsenkurs am Tag der Ausübung des Wandlungsrechts maßgeblich. Die geldwerten Vorteile seien außerdem um die Verluste aus den gewandelten bzw. verkauften Darlehensforderungen zu mindern. Ferner sei die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG auf die geldwerten Vorteile anwendbar.
Mit der Revision rügen die Kläger mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die finanzmathematische Berechnung des Werts des Wandeldarlehens durch die Y-Bank nicht ohne Beweiserhebung als fehlerhaft ansehen dürfen. Bei dem streitgegenständlichen Wandeldarlehen erhalte der Darlehensgeber ebenso wie der Anleihegläubiger bei einer Wandelschuldverschreibung das Gesellschaftsrecht nicht durch einen Anschaffungsvorgang, sondern in Ausübung einer Ersetzungsbefugnis. Erfolge der Aktienerwerb durch Ersetzungsbefugnis, komme nur der Zeitpunkt der Zeichnung als Erwerbs- und damit Besteuerungszeitpunkt in Betracht. Da das Wandeldarlehen wie die Wandelschuldverschreibung mit der Aktie identisch sei, könne in der Wandlung kein steuerlich relevanter Vorgang gesehen werden. Auch wenn in der Regel ein schuldrechtlicher Geldanspruch und die Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich artverschieden seien, bestehe eine ausreichende Identität zwischen einer mit einem Recht auf Umtausch in Aktien ausgestalteten Forderung und dem Gesellschaftsanteil. Die Grundsätze über den Zuflusszeitpunkt bei Aktienoptionen seien nicht auf die Ausübung eines Wandlungsrechts übertragbar. Das Wandeldarlehen unterscheide sich grundlegend von der Aktienoption, da der Abschluss des Wandeldarlehensvertrags und die spätere Ausgabe der Aktien steuerlich ein einheitlicher Rechtsvorgang seien. Ein weiterer Unterschied sei darin zu sehen, dass bei Wandeldarlehen dem Arbeitgeber aus bereits versteuertem Einkommen Kapital zur Nutzung überlassen werde. Der Kläger habe sich durch die Darlehenshingabe einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen die AG erkauft, der von dem arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch zu separieren sei. Der Wertzuwachs zwischen Darlehenshingabe und Wandlung sei im Privatvermögen entstanden und damit nicht steuerbar. Die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts sei unabhängig von der Marktgängigkeit zu beurteilen. Dies werde durch die Regelung des § 19a EStG bestätigt. Der Kläger sei aufgrund der Zusatzvereinbarung berechtigt, jederzeit über die Rechte aus dem Wandeldarlehen zu verfügen. Der Verkauf eines Teils des Darlehens belege, dass es einen Markt für die Rechte aus dem Darlehen gebe. Die Börsennotierung sei keine unabdingbare Voraussetzung für die Handelbarkeit.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 1999 die Einkommensteuer auf … DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Zwar hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger durch die verbilligte Überlassung der Aktien und die entgeltliche Übertragung des Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, die ihm im Streitjahr zuflossen. Die Feststellungen des FG zur Höhe des aufgrund der Wandlung durch den Aktienerwerb erzielten geldwerten Vorteils reichen jedoch nicht aus, um in der Sache selbst zu entscheiden.
1. Die von den Klägern erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) greift nicht durch. Das FG hat die von ihm angenommene "völlig unrealistische Anfangswertermittlung" nur als weitere Bestätigung des aus anderen ―tragenden― Gründen bereits gefundenen Ergebnisses angesehen. Bei diesem Befund hätte sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Wandeldarlehens nicht aufdrängen müssen. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
2. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.
a) Die verbilligte Übertragung der jungen Aktien stellt einen geldwerten Vorteil dar. Der Kläger erhielt die Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis. Der Preisnachlass ist ein geldwerter Vorteil (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, sowie vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
b) Der geldwerte Vorteil wurde dem Kläger auch für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641; vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, und vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886).
Nach diesen Grundsätzen war der Preisnachlass durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers veranlasst. Die verbilligte Übertragung der jungen Aktien, durch die die Dienste des Klägers als Arbeitnehmer in besonderem Maße entgolten werden sollten, wurde dem Kläger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer der AG gewährt. Die AG schloss die hier zu beurteilenden Wandeldarlehensverträge nur mit den bei ihr oder bei einem mit ihr verbundenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern ab. Damit gewährte die AG grundsätzlich auch nur diesem Personenkreis das Wandlungsrecht und den verbilligten Aktienbezug. Die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Aktienbezug wird darüber hinaus dadurch verdeutlicht, dass das Wandlungsrecht nach § 8 des Darlehensvertrags im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Austrittsdatum grundsätzlich erlöschen sollte. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur AG war mithin nicht nur notwendige Voraussetzung für die verbilligte Übertragung der jungen Aktien, sondern auch hinreichende Bedingung für die Wertung, dass der Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war.
Der von den Klägern vorgetragene Gesichtspunkt, die Wandeldarlehen hätten für die AG Finanzierungsfunktion gehabt, steht der beruflichen Veranlassung des geldwerten Vorteils nicht entgegen. Denn nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die klägerseits geltend gemachten betrieblichen Zielsetzungen im Vordergrund standen und ein Interesse des Klägers an der Erlangung des geldwerten Vorteils deshalb vernachlässigt werden kann. Dem geldwerten Vorteil kann der Entlohnungscharakter auch nicht mit dem Argument abgesprochen werden, die AG habe mit dem Abschluss der Darlehensverträge eine engere Bindung der Mitarbeiter an ihr Unternehmen bezweckt. Die Verfolgung eines derartigen Eigeninteresses der AG lässt den Entlohnungszweck der verbilligten Übertragung der Aktien nicht in den Hintergrund treten.
Die Veranlassung des geldwerten Vorteils durch das Dienstverhältnis wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen Kläger und AG mit der Darlehensgewährung ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet wurde. Denn das durch die Darlehensgewährung begründete Rechtsverhältnis resultierte seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger konnte den Darlehensvertrag nur als Arbeitnehmer der AG abschließen. Die Darlehensgewährung war zwar notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für das Entstehen des hier zu beurteilenden geldwerten Vorteils. Denn der aus der Ausübung des Wandlungsrechts resultierende geldwerte Vorteil sollte nach dem Darlehensvertrag grundsätzlich nur denjenigen Darlehensgebern zufließen, die bei Ausübung des Wandlungsrechts (noch) Arbeitnehmer der AG oder mit ihr verbundener Unternehmen waren. Die Darlehensgewährung diente den Interessen des Klägers, indem der Darlehensvertrag ihm die Möglichkeit eröffnete, Aktien der AG zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis zu erwerben. Die AG hatte mit Dritten, mit denen kein Dienstverhältnis bestand, keine Wandeldarlehensverträge abgeschlossen und damit auch keine jungen Aktien zu den Bedingungen übertragen, zu denen sie der Kläger als Arbeitnehmer erhielt. Prägend für den hier zu beurteilenden geldwerten Vorteil war nach den gesamten Umständen das Arbeitsverhältnis und nicht die durch die Darlehensgewährung erfolgte Kapitalüberlassung.
3. Arbeitslohn, der ―wie im Streitfall― nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteil in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509). Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83). Folglich fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290). Der Zufluss von Arbeitslohn ist ferner zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408). Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht.
Nach den vorgenannten Grundsätzen sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (BFH-Urteil vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596; BFH-Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteile in BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689). Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Abschluss eines Darlehensvertrags, der mit einem Wandlungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers ausgestattet ist, einen Anspruch auf Verschaffung von Aktien einräumt.
a) Ansprüche aus Wandeldarlehen, die nicht handelbar sind, können ebenso wenig wie sonstige Ansprüche einen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn begründen. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Darlehensvertrags im Einzelnen, insbesondere auf die Unterscheidung zwischen Ersetzungsbefugnis und Optionsrecht, kommt es dabei nicht an. Der Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Verschaffung der Aktien erfüllt und dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft worden ist (ebenso für den Zufluss des geldwerten Vorteils aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts bei Wandelschuldverschreibungen: Haas/Pötschan, Deutsches Steuerrecht ―DStR― 2000, 2018; Valentin, EFG 2001, 969; Hoffmann, EFG 2003, 621; Bauer/ Gemmeke, Der Steuerberater ―StB― 2003, 83; Herzig/Lochmann, Die Wirtschaftsprüfung ―WPg― 2003, 836; Lochmann, Besteuerung aktienkursorientierter Vergütungsinstrumente, Diss. Köln 2004, S. 187 ff.; Schild, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht ―JbFSt― 1998/1999, 590, 599, und Breinersdorfer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 19a Rdnr. B 18).
Die Annahme des Zuflusses von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien entspricht auch der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Denn es wird einerseits vermieden, dass der Arbeitnehmer bei Nichtausübung des Wandlungsrechts nicht realisierte Vorteile versteuern muss. Andererseits beruht der geldwerte Vorteil bei Ausübung des Wandlungsrechts auf dem Dienstverhältnis, so dass die Einnahme als Ertrag der Arbeit anzusehen und ihre steuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist.
Soweit die Kläger im Anschluss an eine im Schrifttum vielfach vertretene Auffassung, die bei der Begebung von Wandelschuldverschreibungen den Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Übertragung der Wandelschuldverschreibung bejaht, den Zufluss eines geldwerten Vorteils bei Ausübung des Wandlungsrechts aber ablehnt (Haarmann, JbFSt 1987/1988, 441, 447 f.; Uelner, JbFSt 1987/1988, 448; Leopold, Finanz-Rundschau ―FR― 2000, 1332; Isensee, DStR 1999, 143, 145; Fox/Hüttche/Lechner, GmbH-Rundschau ―GmbHR― 2000, 521, 534; Kessler/Strnad, Die Information über Steuer und Wirtschaft ―Inf― 2000, 486; Singer, Steuern und Bilanzen ―StuB― 2001, 1073; Eisolt/Solveig, Betriebsberater ―BB― 2001, 122; für Wandeldarlehen ebenso: Söffing in: Festschrift für Klaus Korn zum 65. Geburtstag, 2005, S. 145 ff.), die Meinung vertreten, auch bei der Gewährung von Wandeldarlehen erfolge der Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Darlehensgewährung, vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen.
Die Kläger und die vorgenannte Auffassung im Schrifttum berufen sich für die Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts zu Unrecht auf die Urteile des Reichsfinanzhofs ―RFH― vom 5. Juli 1929 II A 9/29 (RFHE 25, 264) und vom 24. August 1944 I R 21/44 (RFHE 54, 128) sowie auf die BFH-Urteile vom 21. Februar 1973 I R 106/71 (BFHE 109, 22, BStBl II 1973, 460), vom 28. Januar 1976 IV R 209/74 (BFHE 118, 26, BStBl II 1976, 288) und vom 30. November 1999 IX R 70/96 (BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262). Soweit diese Entscheidungen zu Wandelschuldverschreibungen ergangen sind, sind sie für die hier zu beurteilende Frage des Zuflusszeitpunkts von Arbeitslohn nicht einschlägig. Es kommt für den Streitfall weder darauf an, ob die Wandlung zu einer Gewinnrealisierung oder zu einem Spekulationsgewinn beim Anleiheberechtigten führt, ob Wandelanleihe und Aktie im Anwendungsbereich des § 6b EStG als wirtschaftlich identisch erscheinen noch ob Bezugsrechte auf Aktien aus Wandelanleihen zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 EStG gehören. Das bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltende Zu- und Abflussprinzip stellt ein gegenüber der bilanziellen Gewinnermittlung unabhängiges zeitliches Zuordnungssystem dar. Das BFH-Urteil in BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262, welches mit den Einkünften aus Spekulationsgeschäften ebenfalls zu einer Überschusseinkunftsart ergangen ist, betraf die ―im Streitfall nicht erhebliche― Frage, unter welchen Voraussetzungen der Umtausch von Wertpapieren mit variablem Zins (Floating-Rate-Notes) in festverzinsliche Schuldverschreibungen (Bonds) eine Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. darstellt. Der Hinweis auf Wandelschuldverschreibungen in dem vorgenannten Urteil ist nur ein obiter dictum.
Der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Wandeldarlehen ein im Grundsatz selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt. Denn der für den Zufluss von Arbeitslohn hier maßgebliche geldwerte Vorteil, der in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass besteht, gelangt erst aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, ein Zufluss könne im Zeitpunkt der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an der Aktie nicht eintreten, weil das hingegebene Wirtschaftsgut (Forderungsrecht aus dem Wandeldarlehensvertrag) mit dem erhaltenen Wirtschaftsgut (Aktie) wirtschaftlich identisch sei (ebenso z.B. Eisolt/Solveig, a.a.O., S. 126 für den Fall der Wandelschuldverschreibung), vermag dies aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht zu überzeugen. Das Innehaben eines Rechts bewirkt grundsätzlich nicht den Zufluss desjenigen, das kraft des Rechts gefordert werden kann. Im Übrigen stimmt der Wirtschaftsgutbegriff nicht mit dem Begriff des geldwerten Guts (Vorteils), um dessen Zufluss es im Streitfall geht, überein (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, 352; Blümich/ Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 EStG Rz. 12).
Aus § 19a EStG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der im Streitfall zu beurteilende Wandeldarlehensvertrag ist keine Vermögensbeteiligung i.S. des § 19a EStG. Zwar gehören Wandelschuldverschreibungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vermögensbeteiligungen. § 19a EStG erfasst jedoch den Fall, dass bereits die Wandelschuldverschreibungen als solche dem Arbeitnehmer verbilligt eingeräumt werden. Die Vorschrift regelt darüber hinaus nicht, zu welchem Zeitpunkt die jeweilige (begünstigte) Vermögensbeteiligung zufließt. Für den Zufluss gelten auch im Anwendungsbereich des § 19a EStG die allgemeinen Regeln in § 11 Abs. 1 Satz 3, § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG (Breinersdorfer, a.a.O., § 19a Rdnr. B 22; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 19a EStG Anm. 11; Eisgruber in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 19a Rn. 29; Blümich/von Twickel, a.a.O., § 19a EStG Rz. 32).
b) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass dem Kläger der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb der jungen Aktien im Streitjahr zufloss. Denn er erhielt im Streitjahr über die infolge der Ausübung des Wandlungsrechts ausgegebenen jungen Aktien die wirtschaftliche Verfügungsmacht.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob ein anderes Ergebnis gerechtfertigt wäre, wenn der Kläger von der AG handelbare Wandelschuldverschreibungen erhalten hätte. Die dem Kläger mit der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag eingeräumte Möglichkeit, Rechte und/oder Ansprüche aus dem Darlehen an Dritte abzutreten, führte nicht zur Handelbarkeit dieser Rechte bzw. Ansprüche.
4. Der geldwerte Vorteil, den der Kläger aufgrund der Übertragung des Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht erzielte, ist im Streitjahr ebenfalls bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
a) Der vom Kläger auf die X-Bank übertragene Teil des Darlehens mit Wandlungsrecht stellte im Zeitpunkt der Übertragung einen in Geldeswert bestehenden Vorteil dar und gehörte damit zu den Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG.
Mit Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, durch die die Veräußerung des Darlehensteils nebst Wandlungsrecht erst ermöglicht wurde, und mit Abschluss des Kaufvertrags sowie mit der Übertragung des Wandeldarlehensteils auf die X-Bank verwirklichte sich die zuvor nur latent vorhanden gewesene Chance des Klägers auf einen preisgünstigen Vermögenserwerb dergestalt, dass ihr selbständiger Geldeswert zukam. Der wirtschaftliche Gehalt des Darlehensteils nebst Wandlungsrechts konkretisierte sich hierdurch zu einem geldwerten Vermögensvorteil. Der Geldeswert dieses Vermögensvorteils ergibt sich aus der Höhe des von der X-Bank für die Übertragung gezahlten Kaufpreises.
b) Auch dieser geldwerte Vorteil war durch das individuelle Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst. Der Abschluss des Darlehensvertrags und das damit verbundene Wandlungsrecht standen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers zur AG. Das Wandlungsrecht wurde dem Kläger durch seine Arbeitgeberin eingeräumt. Der Vorteil, den der Kläger durch die Übertragung des Darlehensteils nebst Wandlungsrecht erzielte, stellte sich als Frucht der Arbeit des Klägers dar.
Der beruflichen Veranlassung des geldwerten Vorteils steht nicht entgegen, dass der Rechtsgrund für das durch den Kläger von der X-Bank bezogene Entgelt zivilrechtlich in dem zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Kaufvertrag lag. Im Streitfall geht es nicht um eine Lohnzahlung durch einen Dritten. Zwar können auch Zuwendungen eines Dritten Arbeitslohn sein, wenn sie Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines individuellen Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH-Urteile vom 7. August 1987 VI R 53/84, BFHE 150, 555, BStBl II 1987, 822; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545, und vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581). Der hier zu beurteilende geldwerte Vorteil liegt jedoch ―wie oben bereits dargelegt wurde― nicht in dem von der X-Bank an den Kläger gezahlten Kaufpreis, sondern in dem übertragenen Darlehensteil mit Wandlungsrecht. Der Kläger bezog diesen geldwerten Vorteil aus einer ihm durch seine Arbeitgeberin aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährten Leistung, so dass der Vorteil dem Dienstverhältnis zuzurechnen ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass durch die Zustimmung der AG zur Änderung von § 4 des Darlehensvertrags die Veräußerung des Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht erst ermöglicht wurde. Die AG hat hierdurch den wirtschaftlichen Gehalt des Wandlungsrechts für den Kläger verfügbar gemacht.
c) Der geldwerte Vorteil floss dem Kläger in dem Zeitpunkt zu, in dem er den Darlehensteil mit Wandlungsrecht gegen Entgelt auf die X-Bank übertrug. In diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger über den geldwerten Vorteil. Die dem Kläger mit dem Wandeldarlehen durch die AG zunächst eingeräumte Chance preisgünstigen Vermögenserwerbs hat sich dadurch, dass das Recht für den Kläger veräußerbar wurde und der Kläger das Recht tatsächlich veräußert hat, realisiert (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 19 Rz. 50 "Ankaufsrecht"; Herzig/ Lochmann, Der Betrieb ―DB― 2001, 1436, 1441; Lochmann, a.a.O., S. 210 f.; Haas/Pötschan, DStR 2000, 2018, 2020).
Der Streitfall ist aus diesem Grunde nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, in der ein Arbeitnehmer einen noch offenen Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber verkauft und abtritt. Im vorliegenden Fall übertrug der Kläger keinen offenen Lohnanspruch. Vielmehr nahm der Kläger mit der Übertragung des Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht den ihm durch die AG eingeräumten geldwerten Vorteil tatsächlich in Anspruch. Hierdurch übte der Kläger seine wirtschaftliche Verfügungsmacht aus, so dass in diesem Augenblick der Zufluss erfolgte.
d) Die vom FG vorgenommene Bewertung des aufgrund der Veräußerung des Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht erzielten geldwerten Vorteils lässt keine Rechtsfehler zu Lasten der Kläger erkennen. Die Kläger haben gegen die Höhe dieses geldwerten Vorteils auch keine Einwendungen erhoben.
5. Die Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat jedoch keine abschließende Entscheidung des Streitfalls. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen zur Höhe des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Verschaffung der jungen Aktien getroffen.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge, zu denen auch verbilligt abgegebene Aktien gehören, mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien. Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem (Börsen-)Preis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen des Klägers (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
Das FG hat bei der Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils den niedrigsten Börsenkurs am Tag der Ausübung des Wandlungsrechts berücksichtigt. Maßgebend ist jedoch der Börsenkurs an dem Tag, an dem der Kläger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die ihm aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts zustehenden jungen Aktien erwarb. Angesichts der zahlreichen Schritte, die zwischen Ausübung des Wandlungsrechts und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die jungen Aktien erforderlich sind (vgl. dazu Fritsche/Bäumler, DStR 2003, 1005, 1006), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Tag der Ausübung des Wandlungsrechts mit dem Tag der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht übereinstimmte. Das FG hat nicht festgestellt, an welchem Tag der Kläger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangte. Das FG hat auch keine Feststellungen zum Kurs der Aktien an dem maßgeblichen Tag der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht getroffen. Die erforderlichen Feststellungen sind vom FG nachzuholen. Zu diesem Zweck ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1706 |
BStBl II 2005, 770 |
BFHE 2005, 559 |
BFHE 209, 559 |
BB 2005, 1829 |
DB 2005, 1882 |
DStRE 2005, 991 |
DStZ 2005, 583 |
HFR 2005, 836 |
WPg 2005, 1177 |
FR 2005, 1165 |
Inf 2005, 646 |
NWB 2005, 2769 |
NWB 2006, 1690 |
EStB 2005, 318 |
NZG 2006, 319 |
StuB 2005, 729 |
ZIP 2005, 1511 |
AuA 2005, 553 |
KÖSDI 2005, 14775 |
StBp 2005, 270 |
NWB direkt 2005, 9 |
StBW 2005, 3 |
SJ 2005, 8 |
SWK 2005, 1198 |
StB 2005, 324 |
WISO-SteuerBrief 2006, 2 |
stak 2005, 0 |