Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürocontainer als Gebäude
Leitsatz (NV)
1. Ein sog. Bürocontainer, der auf einem Bauhof abgestellt ist und auf Betonklötzen ruht, ist bewertungsrechtlich ein Gebäude.
2. Zum Begriff des Fundaments.
Normenkette
BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 3; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Im Jahre 1981 schaffte er einen Bürocontainer zum Preis von 10 020,60 DM an und stellte ihn auf seinem Bau- und Lagerhof ab, wo er auch noch am 19. September 1984, dem Tag der vom Finanzgericht (FG) durchgeführten Ortsbesichtigung stand. Der Container ruht nach dem Ergebnis dieser Ortsbesichtigung auf vier Stellpunkten seiner Transportvorrichtung, die an seinem Boden angebracht ist. Unter den Stellpunkten befinden sich vier Holzschaltafeln (Bauplatten), die jeweils ungefähr 150 x 50 cm groß sind. Diese Holzschaltafeln liegen teilweise auf dem Erdreich und teilweise auf je einem Betonklotz, ohne mit dem Container fest verbunden zu sein. Die Betonklötze haben das Ausmaß 50 x 50 cm und befinden sich vollständig (40 cm tief) in der Erde. Die ingesamt vier Klötze sind nach Hinweisen der Lieferfirma erforderlich, damit sich die Fenster und die Türen des Bürocontainers nicht verziehen. Denn der Stellplatz für den Container ist - auch nach Angaben des Klägers - nicht gepflastert oder asphaltiert und somit uneben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den vom Kläger für die Anschaffung des Containers gestellten Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) ab. Das FA war - auch in der Einspruchsentscheidung - der Auffassung, daß der Bürocontainer kein bewegliches Wirtschaftsgut, sondern ein Gebäude sei.
Das FG gab hingegen der Klage statt. Es ging davon aus, daß der Container auch nach der Aufstellung auf dem Bau- und Lagerhof eine bewegliche Sache geblieben sei. Denn es fehle an einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt das FA eine Verletzung des § 19 BerlinFG.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß Anschaffungsvorgänge nur dann gemäß § 19 BerlinFG zulagebegünstigt sind, wenn sie bewegliche Wirtschaftsgüter betreffen (s. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 BerlinFG).
Zu Unrecht hat das FG jedoch diese Eigenschaft auch dem vom Kläger angeschafften und aufgestellten Bürocontainer zuerkannt. Denn bei ihm handelt es sich um ein Gebäude.
2. Die Abgrenzung zwischen beweglichen Wirtschaftsgütern und Gebäuden richtet sich auch für die Anwendung des § 19 BerlinFG nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, das allerdings seinerseits auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und des Bewertungsrechts zurückgreift (so schon Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Dezember 1970 VI R 180/69, BFHE 100, 570, BStBl II 1971, 161 zu § 19 des Berlinhilfegesetzes - BHG - 1964; s. auch das weitere BFH-Urteil vom 16. Juni 1977 III R 76/75, BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590).
Bewertungsrechtlich ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es - neben anderen im Streitfall nicht zweifelhaften Merkmalen - fest mit dem Grund und Boden verbunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1977 III R 5/75, BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594). Das ist der Fall, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert ist (s. z. B. das BFH-Urteil vom 21. Februar 1973 II R 140/67, BFHE 109, 156, BStBl II 1973, 507; vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Oktober 1978 II R 15/77, BFHE 126, 481, BStBl II 1979, 190). Befindet sich das Bauwerk auf einem Fundament, so ist es unerheblich, ob es mit diesem fest verbunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1954 II 44/53 U, BFHE 58, 575, BStBl III 1954, 130). Ausreichend ist es u. U. auch, daß ein Bauwerk kraft seiner Eigenschwere auf den Trägerelementen ruht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1986 II R 222/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787, mit zahlreichen Hinweisen).
3. Das FG hat im Streitfall zu Unrecht die feste Verbindung des Bürocontainers mit dem Grund und Boden verneint; es ist unzutreffend davon ausgegangen, daß ein Fundament fehle.
Der Begriff des Fundaments ist im Gesetz und auch in Abschn. 7 Abs. 1 Satz 1 der Abgrenzungs-Richtlinien vom 31. März 1967 (BStBl II 1967, 127) nicht definiert. Nach der Rechtsprechung ist dieser Begriff jedoch nicht eng auszulegen; es genügt für die Annahme eines Fundaments vielmehr jede gesonderte (eigene) Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden ,,Bauwerks" mit dem Grund und Boden bewirkt (s. hierzu zuletzt das Urteil des Senats vom 10. Juni 1988 III R 65/84, BStBl II 1988, 847, mit weiteren Hinweisen). Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden wird danach auch durch sog. Höckerfundamente hergestellt, wenn sich diese Höcker in der Erde befinden und so eine feste Verbindung von Grund und Boden und Fundament gegeben ist, die nicht durch bloßen Abtransport wieder beseitigt werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 1. Dezember 1970 VI R 380/69, BFHE 101, 455, BStBl II 1971, 317).
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt, daß die vier Betonklötze die Merkmale eines Fundaments erfüllen. Der Container des Klägers ruht auf diesen speziell für seine Aufnahme bestimmten Betonklötzen, die 40 cm tief in den Boden eingelassen sind. Insofern können die Betonklötze auch nicht durch bloßen Abtransport wieder beseitigt werden, da sie im Gegensatz zu nur lose verlegten Schwellen u. a. zunächst freigelegt werden müßten.
Schließlich spricht - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - für das Vorliegen eines Fundaments auch der Umstand, daß die Betonklötze nach der Anleitung des Containerherstellers erforderlich sind, um zu verhindern, daß sich Türen und Fenster verziehen. Die Klötze sollen nach Angaben des Klägers den unebenen Boden ausgleichen. Sie haben nach alledem die Aufgabe, die vom Container herrührenden Lasten und Kräfte gleichmäßig in den Baugrund abzuleiten und sog. Setzschäden zu verhindern. Darin liegt aber nach Auffassung des Senats die wesentliche Funktion eines Fundaments (s. Urteil im BStBl II 1988, 847).
Der Bürocontainer ist im Streitfall auch fest mit dem Grund und Boden verbunden, weil er infolge seiner Eigenschwere auf dem Fundament ruht (s. dazu die BFH-Urteile vom 19. Januar 1962 III 228/59 U, BFHE 74, 315, BStBl III 1962, 121, und in BFHE 109, 156, BStBl II 1973, 507, m. w. N.). Bei dem Gewicht des Bürocontainers kann es keinem Zweifel unterliegen, daß er infolge seiner Schwere fest auf dem Fundament aufliegt. Dabei schließt entgegen der Ansicht der Vorinstanz die bloße Möglichkleit, den Bürocontainer durch einen Kran versetzen zu können, diese durch das Fundament vermittelte feste Verbindung mit dem Grund und Boden nicht aus. Anders als im Fall des Urteils in BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787 war der Container auch nicht zur Verwendung an stets wechselnden Einsatzstellen bestimmt. Er befand sich nach den Feststellungen des FG im Jahre 1984 noch auf dem Bau- und Lagerhof, auf dem er im Jahre 1981 aufgestellt worden war.
4. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Bürocontainer des Klägers ist nach den vorstehenden Ausführungen als Gebäude und nicht als zulagefähiges bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen. Die Klage ist daher abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 416018 |
BFH/NV 1989, 484 |