Leitsatz (amtlich)
Beim Kauf eines Grundstücks durch einen Beauftragten in dessen Namen unterliegt nicht nur der Kauf, sondern auch die Verpflichtung des Beauftragten, dem Auftraggeber das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, der Grunderwerbsteuer. Besteuerungsgrundlage des zweiten Vorgangs ist die vom Auftraggeber an den Beauftragten zu erbringende Gegenleistung (Befreiung von den aus der Ausführung des Auftrags entstandenen Verpflichtungen).
Normenkette
GrEStG §§ 1, 10 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger war mit seiner Schwiegermutter übereingekommen, daß diese im eigenen Namen eine unabgeteilte Grundstückshälfte für ihn erwerbe. Er nahm an, daß ihm selbst das Grundstück nicht verkauft würde. Seine Schwiegermutter hat den Grundstücksanteil am 22. Juli 1962 für 19 000 DM gekauft. Sie übernahm eine Vermögensabgabeschuld im Zeitwert von 2 567,70 DM. Der Kläger hat den Kaufpreis von 19 000 DM unmittelbar an die Verkäuferin bezahlt und seiner Schwiegermutter die Notariatskosten von 205,30 DM und pauschal Aufwendungen in Höhe von 500 DM erstattet. Am 22. April 1963 hat die Schwiegermutter des Klägers diesem die Grundstückshälfte aufgelassen.
Die Grunderwerbsteuer für den Kauf des Grundstücks (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG, § 1008 BGB) ist außer Streit. Das FA hat überdies gegen den Kläger 1 379,35 DM Grunderwerbsteuer festgesetzt; in der Besteuerungsgrundlage (19 705,30 DM) blieb der Zeitwert der Vermögensabgabe außer Ansatz. Den Einspruch des Klägers hat es zurückgewiesen. Das FG hat die übernommene Vermögensabgabe in die Besteuerungsgrundlage (22 273 DM) einbezogen und die Steuer auf 1 559,10 DM erhöht.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger ist offenbar der Ansicht, sein Erwerb sei bereits mit dem Erwerb seiner Schwiegermutter versteuert, weil diese aus reiner Gefälligkeit in verdeckter Stellvertretung gehandelt habe. Indessen liegen zwei Erwerbsvorgänge vor, von denen jeder für sich der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Der von der Schwiegermutter des Klägers am 22. Juli 1962 geschlossene Vertrag unterlag der Grunderwerbsteuer als Kauf eines inländischen Grundstücks (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Durch diesen Vertrag erlangte allein die Schwiegermutter des Klägers einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schuldete die auf dieses Erwerbsgeschäft gelegte Grunderwerbsteuer. Der Kläger selbst hat durch diesen Vertrag keine Rechte erworben (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 84 S. 214 [217]); der Vertrag war bewußt nicht in seinem Namen (§ 164 Abs. 1 BGB) geschlossen worden.
Somit bedurfte es eines weiteren - ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterliegenden - Rechtsgeschäftes, um dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Dieses Rechtsgeschäft war spätestens die Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 BGB) des Grundstücks an den Kläger (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, auch § 1 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 5 GrEStG). Sie war jedoch nur die Erfüllung einer bereits zuvor eingegangenen Verpflichtung.
Der Kläger war schon vor dem Kauf mit seiner Schwiegermutter einig geworden, daß diese die Grundstückshälfte für ihn erwerben solle; sie hat diese nur deshalb gekauft, um sie dem Kläger zu verschaffen. Das mag eine "Gefälligkeitshandlung" gewesen sein; bürgerlich-rechtlich lag ihr jedenfalls ein - gerade durch Unentgeltlichkeit gekennzeichneter - Auftrag (§ 662 BGB) zugrunde. Auf Grund dessen war die Klägerin verpflichtet, die aus der Geschäftsbesorgung erlangte Grundstückshälfte an den Kläger herauszugeben (§ 667 BGB). Daß dieser Auftrag schriftlich in einem "Treuhandvertrag" niedergelegt wurde, ist für die Entscheidung unerheblich. Doch wäre eine niederere Besteuerungsgrundlage auch dann, wenn die Schwiegermutter des Klägers sich erst nachträglich zur Weitergabe des Grundstücks an den Kläger entschlossen hätte, nur denkbar, wenn sie dabei einen Kaufpreis erzielt hätte, der geringer als ihre Aufwendungen gewesen wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).
Der Auftrag, ein Grundstück für einen anderen zu erwerben, bedurfte nicht der Form des § 313 Satz 1 BGB, da die Verpflichtung, das zu erwerbende Grundstück nach dem Erwerb an den Kläger zu übertragen, nicht Inhalt, sondern gesetzliche Folge des Auftrags (§ 667 BGB) ist (RGZ 54, 75 [78 f.]; Bundesgerichtshof in BB 1956, 1124). Das mag die Ursache dafür sein, daß der Treuhanderlaß des RdF vom 18. Juni 1940 (RStBl 1940, 617 als Fall 3) mit dem Erwerb des Grundstücks durch den Beauftragten einen Erwerb des Auftraggebers nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 3 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. a StAnpG (Auftrag als bedingte Verpflichtung zur Übereignung), sondern gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG annahm. Welche der beiden Vorschriften durchgreift, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist dem Auftraggeber kraft des vertraglichen Auftrags mit dem Erwerb des Grundstücks durch den Beauftragten rechtlich (§ 667 BGB) ermöglicht worden, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (§ 1 Abs. 2 GrEStG).
Für die Besteuerung des letzterwähnten Erwerbsvorgangs ist die Besteuerung des Kaufs durch die Beauftragte nur insofern von Bedeutung, als der Auftraggeber dieser gemäß § 670 BGB die bezahlte Steuer zu erstatten hatte. Die Steuer hätte also wenn nicht gar als Teil der vereinbarten Gegenleistung, so zumindest gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG als Teil der Gegenleistung (§ 10 Abs. 1 GrEStG) angesetzt werden müssen. Die Zahlung der auf den Kauf von der Voreigentümerin an die Schwiegermutter gelegten Steuer beeinflußt die Steuerschuld aus dem Erwerb des Klägers von seiner Schwiegermutter nicht. § 1 Abs. 5 GrEStG bezieht sich nur auf Vorgänge, die in bezug auf dasselbe Grundstück unter denselben Veräußerern und Erwerbern stattfinden.
Zu Recht hat das FG die Steuer aus dem Wert der Gegenleistung berechnet (§ 10 Abs. 1 GrEStG). Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine solche gegeben. Denn nicht der Kläger, sondern seine Schwiegermutter schuldete der Verkäuferin den mit dieser vereinbarten Kaufpreis von 19 000 DM (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat, indem er diesen Betrag unmittelbar an die Verkäuferin bezahlte, als Dritter eine Schuld seiner Schwiegermutter (§ 433 Abs. 2 BGB) erfüllt (§ 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB). Er hat ihr damit diesen Teil der Aufwendungen aus dem Auftrag ebenso ersetzt (§ 670 BGB), wie wenn er ihr die Mittel zur Zahlung der Kaufpreisschuld vorgeschossen hätte (§ 669 BGB). In Höhe der Notariatskosten (205,30 DM) und des Betrags von 500 DM (pauschale Abfindung der Auslagen) hat er ihr unmittelbar Ersatz geleistet (§ 670 BGB). Ebenso hat er, wie das FG ausdrücklich festgestellt hat, seine Schwiegermutter von dem von ihr übernommenen Anteil an der Vermögensabgabe der Veräußerin entlastet.
Alle diese Leistungen sind nicht nur rechtlich (§ 10 Abs. 1 GrEStG), sondern auch im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs Gegenleistungen dafür, daß die Schwiegermutter des Klägers vermittels ihres eigenen Erwerbs dem Kläger das Grundstück verschaffte.
Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger vor der Auflassung auf dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG oder auf dem in § 1 Abs. 2 GrEStG beschriebenen Wege im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne erworben hat. Denn jedenfalls hat er durch den auftragsgemäßen (§ 667 BGB) Grundstückserwerb seiner Schwiegermutter gegen diese einen Anspruch auf Übereignung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) erworben. Eine dritte, weder unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG noch unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallende Möglichkeit ist nach dem klaren Inhalt dieser beiden Vorschriften ausgeschlossen. Bei der Besteuerungsgrundlage führen beide zum gleichen Ergebnis.
Fundstellen
Haufe-Index 69398 |
BStBl II 1971, 309 |
BFHE 1971, 309 |