Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für eine Direktversicherung eines Arbeitnehmerehegatten
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, §§ 4b, 12 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Prämien für eine Direktversicherung zugunsten der mitarbeitenden Ehefrau (§ 4 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―).
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) betreibt einen Einzelhandel. Seit vielen Jahren ist die Klägerin, seine Ehefrau, als Arbeitnehmerin in diesem Betrieb beschäftigt. Am 1.August 1975 schloß der Kläger zugunsten der Klägerin eine Direktversicherung ab. Für die Jahresprämie übernahm der Kläger nach § 40b EStG die pauschalierte Lohnsteuer von 10 v.H. Daneben bestand seit 1973 bereits eine Direktversicherung, für welche der Kläger eine Jahresprämie in Höhe des gemäß § 3 Nr.62 EStG steuerfreien Betrages von 312 DM zahlte. Die Prämien von zusammen … DM sowie die pauschalierte Lohnsteuer von … DM machte der Kläger in den Streitjahren (1976 bis 1978) als Betriebsausgaben geltend.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) erkannte den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht an, da eine entsprechende Versorgung nicht allen Angestellten des Betriebs gewährt worden und eine Direktversicherung auch nicht branchenüblich sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es schloß sich einer Reihe von Entscheidungen von FG an (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1980, 486; 1980, 278; 1980, 487), nach welchen es für die Angemessenheit der zugesagten Versorgung nicht auf die Branchenüblichkeit ankomme. Die Angemessenheit der Höhe nach stehe nicht in Zweifel. Ohne Bedeutung sei, ob auch den anderen Angestellten des Betriebes eine gleiche Direktversicherung angeboten oder gewährt worden sei. Eine solche Voraussetzung, wie sie die Finanzverwaltung aufgestellt habe (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen ―BMF― vom 1.Februar 1977, BStBl I 1977, 56 f.), sehe das Gesetz nicht vor.
In seiner Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 4 Abs.4 EStG. Es macht geltend, daß für die Anerkennung der Aufwendungen für eine Direktversicherung zugunsten des mitarbeitenden Ehegatten sowohl die Branchenüblichkeit einer solchen Versorgung als auch eine gleiche Behandlung der anderen Arbeitnehmer des Betriebes gefordert werden müsse. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
1. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 10.November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308 entschieden, daß Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmer- Ehegatten, mit welchem ein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht, auch dann betrieblich veranlaßt sein können (§ 4 Abs.4, § 4b EStG), wenn entsprechende Versorgungsregelungen in vergleichbaren Betrieben des Wirtschaftszweiges ―noch― nicht üblich sind. Die Frage, ob eine solche Direktversicherung betrieblicher oder privater Natur ist, muß aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Auf die Gründe der genannten Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2. Das Urteil des FG kann gleichwohl nicht bestätigt werden. Die von dem FG getroffenen Feststellungen lassen keine abschließende Beurteilung darüber zu, ob im Streitfall die zugunsten der Klägerin abgeschlossene Direktversicherung dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist.
a) Wie der erkennende Senat in dem Urteil I R 135/80 hervorgehoben hat, ist es für die Beurteilung der Frage, ob die zugesagte Versorgung als betrieblich veranlaßt zu qualifizieren ist, erheblich, ob ein Vertragsverhältnis dieser Art auch mit einem familienfremden Arbeitnehmer abgeschlossen worden wäre. Es ist deshalb ―wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 24.November 1982 I R 42/80 BFHE 138, 26 näher dargelegt ist― zu fordern, daß bei Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb diesen Arbeitnehmern, sofern ihre Tätigkeits- und Leistungsmerkmale vergleichbar sind, eine entsprechende betriebliche Altersversorgung eingeräumt oder zumindest ernsthaft angeboten worden ist (sog. betriebsinterner Vergleich, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.März 1980 IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450; insoweit auch BMF-Schreiben vom 1.Februar 1977, BStBl I 1977, 56, Abschn.III Abs.2).
Das FG hat diese Frage nicht geprüft. Feststellungen zu den für ihre Beurteilung erforderlichen näheren Umstände hat das FG nicht getroffen. Der Senat kann deshalb nicht abschließend darüber befinden, ob die eingeräumte Versorgung dem Grunde nach angemessen war.
b) Das FG hat außerdem nicht zu den für die Beurteilung der Angemessenheit der Versorgungsregelung der Höhe nach bedeutsamen Gesichtspunkten Stellung genommen. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in dem Urteil I R 135/80.
3. Die Vorentscheidung muß aus den vorstehenden Gründen aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird deshalb an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Fundstellen