Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungswert einer Ferieneigentumswohnung
Leitsatz (NV)
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer zeitweise selbstgenutzten, zeitweise vermieteten und zeitweise leerstehenden Ferienwohnung, die als Einfamilienhaus bewertet ist, sind auch für die Zeit des Leerstehens nach § 21 a EStG zu ermitteln, wenn es der Steuerpflichtige in der Hand hat, die Wohnung zu vermieten oder selbst zu nutzen (ebenso BFH-Urteile vom 25. Juni 1991 IX R 7/85, BFHE 165, 67 und vom 30. Juli 1990 IX R 49/90, BFHE 165, 92).
Normenkette
EStG § 21 Abs. 2, § 21a
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute - erwarben 1982 für 165 000 DM eine gebrauchte Eigentumswohnung. Lastwechsel war für den 1. September 1982 vereinbart. Die Eigentumswohnung wurde den Klägern am 5. November 1982 übergeben. Sie ist als Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 16 800 DM bewertet, der den Klägern ab 1. Januar 1983 zu je ‹ zugerechnet ist. Die Kläger haben sie nach ihrem Vortrag im Streitjahr 1982 wochenweise genutzt, um sie einzurichten und Material zusammenzustellen, das für die Gestaltung eines Prospekts nötig gewesen sei, um in X Mieter zu werben. 1983 haben sie die Ferienwohnung an 38 Tagen vermietet und an 20 Tagen selbst genutzt, 1984 an 57 Tagen vermietet und an 29 Tagen selbst genutzt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bezifferten die Kläger den Werbungskostenüberschuß für die Eigentumswohnung auf 20 279 DM. Als Werbungskosten machten sie u. a. Schuldzinsen, Anschaffungskosten für Geschirr und Wäsche, Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf Einrichtungsgegenstände sowie Kosten des Möbeltransports und AfA nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berechnete zuletzt in der Einspruchsentscheidung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 a EStG. Dabei ging er davon aus, daß die Wohnung den Klägern ab 1. Dezember 1982 zur Selbstnutzung zur Verfügung stand. Da die Kläger beantragt hatten, keine erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG zu berücksichtigen, ergaben sich im Ergebnis Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von null DM.
Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, § 21 a EStG sei nicht anwendbar. Sie hätten die Ferienwohnung nicht nur angeschafft, um dort die Ferien zu verbringen, sondern auch, um ihr Geld gut anzulegen und einen gewissen Ertrag zu erwirtschaften.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es ging davon aus, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Ferienwohnung grundsätzlich nach § 21 a EStG zu ermitteln seien, weil den Klägern die Eigentumswohnung auch in den Zeiträumen zur Nutzung zur Verfügung gestanden habe, in denen sie weder vermietet noch selbst genutzt gewesen sei. Im Streitjahr hätten die Kläger aber die Wohnung erst zur Vermietung eingerichtet. Deshalb seien die Einkünfte für die Zeiträume zeitanteilig durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten zu ermitteln, für die eine Vermietung in den Folgejahren zu erwarten gewesen sei. Diesen Anteil schätzte das FG auf 1/6 und ließ einen entsprechenden Anteil an den geltend gemachten Werbungskosten zum Abzug zu.
Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt fehlerhafte Anwendung des § 21 a EStG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 7/85, BFHE 165, 67 ausgeführt hat, sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von teilweise selbst genutzten und zeitweise vermieteten Ferienwohnungen für die Zeiträume, in denen die Ferienwohnung selbst genutzt wird oder dem Steuerpflichtigen zur jederzeitigen Selbstnutzung zur Verfügung steht, nach § 21 a EStG zu ermitteln. Solange es der Steuerpflichtige in der Hand hat, ob er die Ferienwohnung vermieten oder selbst nutzen will, steht sie ihm zur Nutzung zur Verfügung.
Nicht zu folgen ist der Rechtsansicht der Vorinstanz, es komme für die Ermittlung der Einkünfte im Streitjahr auf das Verhältnis der Eigennutzung und der Vermietung in den Folgejahren an. Das FA weist zu Recht darauf hin, daß für die Anwendung des § 21 a EStG wegen der im Einkommensteuerrecht geltenden Abschnittsbesteuerung jeweils nur die Verhältnisse im Veranlagungszeitraum maßgebend sind. Der Umfang der Vermietung in den Folgejahren ist im Streitfall ohne Bedeutung.
2. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, gegen die zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben und die deshalb für den Senat bindend sind (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), stand die Eigentumswohnung den Klägern im Streitjahr zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung. Sie haben sie, wenn auch nur wochenweise und zum Zwecke der Einrichtung, genutzt. Eine Selbstnutzung kommt allerdings solange nicht in Betracht, solange die Wohnung nicht bezugsfertig und wenigstens notdürftig mit Möbeln eingerichtet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1987 IX R 133-135/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 656). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind jedoch nicht erfüllt. Die Kläger haben vielmehr in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung, für den Transport der Möbel und für Geschirr und Wäsche als Werbungskosten geltend gemacht. Ein Teil der Möbel haben sie nach ihren Angaben im Oktober 1982 in die Ferienwohnung gebracht. Daraus ist zu folgern, daß die Wohnung spätestens seit Ende Oktober 1982 wenigstens notdürftig mit Möbeln eingerichtet und damit benutzbar war.
3. Das FA hat danach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr zu Recht nach § 21 a EStG ermittelt. Nach § 21 a Abs. 3 Nr. 1 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Schuldzinsen nur bis zur Höhe des Grundbetrags abgezogen werden. Da die Kläger Absetzungen nach § 7 b EStG nicht beanspruchen, hat das FA die Einkünfte im Ergebnis zutreffend mit null DM angesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 417871 |
BFH/NV 1992, 99 |