Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Antrag auf mündliche Verhandlung bei Verfahren mit Streitwert bis 500 DM
Leitsatz (NV)
Erklärt ein Beteiligter auf Routineanfrage, er sei ,,zunächst" nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, so liegt damit ein Antrag i. S. von Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG vor, selbst wenn auf die zwischenzeitliche Mitteilung des FG, es beabsichtigte ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, keine Reaktion erfolgt.
Normenkette
FGO § 90; VGFGEntlG Art. 3 § 5 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob im Dezember 1988 Klage mit dem Antrag, den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1985 in Gestalt der Einspruchsentscheidung abzuändern und den Erstattungsbetrag auf . . . DM festzusetzen.
Auf Anfrage erklärte die Klägerin im Januar 1989, sie sei zunächst nicht damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Mit Aufklärungsanordnung vom 19. März 1990 sprach die Berichterstatterin des Finanzgerichts (FG) klärungsbedürftige Punkte an und teilte mit, es sei beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG -), sofern nicht eine Zeugenvernehmung erforderlich werden sollte. Auf die Anordnung hat die Klägerin geantwortet, ohne auf die Frage der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung einzugehen.
Das FG wies die Klage ab. Dabei entschied es gemäß Art. 3 § 5 VGFGEntlG und § 105 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Kurzurteil.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Sie trägt u. a. vor, das Urteil sei verfahrensfehlerhaft, da es ohne Terminladung ergangen sei. Auf Ladung sei ausdrücklich nicht verzichtet worden. Die gefällte Überraschungsentscheidung sei nach Beantwortung der Aufklärungsanordnung des FG vom 19. März 1990 nicht zu erwarten gewesen. Die Urteilsgründe hätten im Verhandlungstermin ggf. entkräftet werden können.
Der Beklagte hält die Revision für unzulässig, da kein wesentlicher Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO gerügt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. Die Revision ist statthaft, da die Klägerin schlüssig Tatsachen bezeichnet hat, aus denen sich das Vorliegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ergibt. Hiernach ist eine zulassungsfreie Revision gegeben, wenn gerügt wird, daß ein Beteiligter nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten ist.
a) Ein Beteiligter ist i. S. v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ,,nicht vertreten", wenn sein Prozeßbevollmächtigter oder - falls kein Bevollmächtigter bestellt war - er selbst nicht oder nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem FG geladen war und deshalb zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Mai 1990 II R 70/87, BFH/NV 1991, 177 m. w. N.), oder wenn das FG irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen ist und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO bzw. Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, und vom 2. März 1990 III R 65/89, BFH/NV 1990, 794).
b) Es kann dahinstehen, ob die Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung nur dann zur zulassungsfreien Revision führt, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Denn die Klägerin hat schlüssig dargetan, daß eine mündliche Verhandlung unterblieben ist, obwohl sie beantragt war. Zwar hat die Klägerin vornehmlich darauf abgestellt, daß keine Ladung erfolgt sei. Nachdem aber aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich ist, daß eine mündliche Verhandlung nicht stattfand, kann die Rüge der Klägerin bei der gebotenen verständigen Würdigung des tatsächlich Gemeinten dahingehend aufgefaßt werden, daß sich die Klägerin gegen die unterbliebene Durchführung einer mündlichen Verhandlung wendet. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin im selben Zusammenhang von einer Überraschungsentscheidung spricht und davon, daß die Urteilsgründe in einem Verhandlungstermin hätten entkräftet werden können. Mit diesem Verständnis des von der Klägerin Erklärten wird nicht etwa eine Rüge in eine andere, als die von der Klägerin erhobene umgedeutet. Vielmehr wird damit lediglich dem sich aus den Umständen ergebenden wirklichen Willen des Erklärenden Rechnung getragen, statt ihn auf den buchstäblichen Sinn seines Ausdrucks festzulegen.
2. Die Revision ist auch begründet.
a) Das FG hat, da der Streitwert 500 DM nicht übersteigt, gemäß Art. 3 § 5 Satz 1 VGFGEntlG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Hierzu war es jedoch nicht befugt. Ebenso wie in der Äußerung, es sei beabsichtigt, in der mündlichen Verhandlung näher bezeichnete Anträge zu stellen, liegt auch in der Erklärung, auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht zu verzichten, ein Antrag i. S. v. Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG. Dies gilt um so mehr, als die im Streitfall nicht verwendete Formel, es sei beabsichtigt, in der mündlichen Verhandlung bestimmte Anträge zu stellen, nicht in erster Linie darauf abzielt, daß eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, während dieses Begehren unmißverständlich zum Ausdruck kommt, wenn ausdrücklich angefragt wird, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird und diese Anfrage verneint wird. Daher mußte hier eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dabei ist unerheblich, daß sich die Klägerin einschränkend ,,zunächst" nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, da dem kein uneingeschränkter Verzicht nachfolgte. Auch aus dem Schweigen der Klägerin auf den späteren Hinweis der Berichterstatterin des FG, es sei beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, kann ein Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 123/86, BFH/NV 1990, 793). Denn die Klägerin war nicht verpflichtet, die Berichterstatterin darauf aufmerksam zu machen, daß sie einem verfahrensrechtlichen Irrtum unterlegen war. Ebensowenig wie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf das spätere revisionsrechtliche Geltendmachen von Verfahrensfehlern verzichtet, zumal sie nicht davon ausgehen konnte, daß auch der mit der Sache befaßte Senat des FG annehmen werde, es dürfe ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
b) Das angefochtene Urteil muß wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben werden, ohne daß zu prüfen ist, ob es auf Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 119 Nr. 4 FGO). Die Sache geht deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1982 I R 120/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46). Die Verweisung an einen anderen Senat des FG ist nicht geboten, da ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG nicht ersichtlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1985 VIII R 333/83, nicht veröffentlicht - NV -).
Fundstellen
Haufe-Index 417921 |
BFH/NV 1992, 53 |