Leitsatz (amtlich)
1. Die Einverständniserklärung des Prozeßbeteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung ist grundsätzlich nicht frei widerruflich.
2. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Zusendung von Schriftsätzen und prozeßleitenden Verfügungen durch das Gericht an einen Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Entscheidung.
Normenkette
FGO §§ 77-78, 90 Abs. 2, 119 Nr. 3
Tatbestand
Im Prozeß wegen Veranlagung zur Vermögensabgabe gab das FA X mit Schriftsatz vom 17. November 1964 seine Stellungnahme zur Berufungsbegründung ab. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Abgabepflichtigen am 30. November 1964 zur Kenntnis übersandt. Am 30. Dezember 1964 reichte das FA X einen weiteren Schriftsatz beim FG ein, mit dem es nunmehr beantragte, den geltend gemachten Vertreibungsschaden statt auf 2 Mio RM bis zum Ergehen eines Feststellungsbescheides vorläufig auf 0 festzusetzen. Dieser Schriftsatz wurde am 12. Januar 1965 an den Prozeßbevollmächtigten der Abgabepflichtigen "zur Äußerung innerhalb 3 Wochen" übersandt. Am 8. Februar 1965 teilte das FG dem Prozeßbevollmächtigten der Abgabepflichtigen schriftlich mit, daß das FA Y auf Anforderung des FG mehrere - im einzelnen bezeichnete - Akten übersandt habe.
Mit Urteil vom 23. Februar 1965 wies das FG die Berufung der Abgabepflichtigen als unbegründet zurück.
Mit der Rechtsbeschwerde, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, wird als Verfahrensmangel die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Revisionsklägerin sei durch das FG von der erforderlichen Stellungnahme sowohl zu dem Schriftsatz des FA vom 17. November 1964 wie zu dem weiteren Schriftsatz vom 30. Dezember 1964 abgeschnitten worden. Den sehr ausführlichen Schriftsatz des FA X vom 17. November 1964 habe der jetzt die Revision führende Prozeßbevollmächtigte erst am 18. Dezember 1964 erhalten. Eine Frist zur Erwiderung auf diesen Schriftsatz sei vom FG nicht gesetzt worden. Da der Schriftsatz zum Teil ganz neues Vorbringen enthalte, hätte das FG ohne Kenntnis dessen, was die Klägerin hierauf zu entgegnen hätte, kein Urteil erlassen dürfen. Zumindest hätte es die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß es gegebenenfalls auch ohne ihre Stellungnahme zu diesem Vorbringen des FA X entscheiden werde. In dem weiteren Schriftsatz des FA X vom 30. Dezember 1964 habe es eine Verböserung von erheblicher Tragweite beantragt, nämlich die vorläufige Streichung eines bisher anerkannten Vertreibungsschadens von 2 Mio RM. Das FG habe diesen Schriftsatz mit der Bitte um Gegenerklärung binnen drei Wochen dem Erst-Bevollmächtigten am 14. Januar 1965 zugestellt. Ihm als dem mit der schriftsätzlichen Führung des Verfahrens beauftragten Zweit-Bevollmächtigten sei dieser Schriftsatz erst am 23. Januar 1965 zugegangen. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, daß in dem Berufungsverfahren vor dem FG der Rechtsanwalt Dr. A. Erst-Bevollmächtigter und der jetzt die Revision führende, aber bereits mit der Ausarbeitung der Berufungsbegründung beauftragt gewesene Rechtsanwalt Dr. B Zweit-Bevollmächtigter gewesen sei. In solchen Fällen liege es nahe, daß Zustellungen an beide Bevollmächtigte erfolgen. Geschehe das nicht, werde also nur dem Erst-Bevollmächtigten zugestellt, könne aber wenigstens erwartet werden, daß weitere Äußerungen des Zweit-Bevollmächtigten berücksichtigt würden, vor allem dann, wenn die Rechtsmittelbegründung von ihm erarbeitet und eingereicht worden sei. Noch während die Klägerin mit der Zusammenstellung der Informationen beschäftigt gewesen sei, sei bei dem Erst-Bevollmächtigten am 9. Februar 1965 ein Schreiben des FG vom 8. Februar 1965 eingegangen, wonach Akten, die auf dessen Anforderung vom Betriebs-FA Y beigezogen worden waren, eingetroffen seien. Dieser Hinweis habe als Aufforderung zur Akteneinsicht verstanden werden müssen. Er selbst habe von der Mitteilung erst am 1. März 1965 Kenntnis erlangt. Wenn aber das FG dem Erst-Bevollmächtigten am 8. Februar 1965 geschrieben habe, daß die Akten eingegangen seien, so habe es nicht schon am 23. Februar 1965 ein Urteil verkünden können. Eine Zwei-Wochenfrist sei in solchen Fällen immer zu kurz, insbesondere dann, wenn sowohl der Abgabepflichtige wie seine Bevollmächtigten nicht am Gerichtssitz ansässig seien, sondern zur Akteneinsicht erst eine Reise unternehmen müßten. Als dann die Klägerin selbst am 15. März 1965 zur Akteneinsicht beim FG erschienen sei, habe ihr der Kammervorsitzende eröffnet, daß das FG bereits am 23. Februar 1965 entschieden habe. Gleichwohl habe die Klägerin in die Akten Einsicht genommen. Ihre Anregung, das damals weder verkündete noch zugestellte Urteil zu sistieren und die notwendige Stellungnahme zu den Schriftsätzen des FA vom 17. November und 30. Dezember 1964, desgleichen das Ergebnis der Akteneinsicht abzuwarten, sei ohne Erfolg geblieben. Infolge des plötzlichen und in keiner Weise vorhersehbaren Erlasses des Urteils am 23. Februar 1965 sei daher die Klägerin nicht mehr zu Worte gekommen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG die Klägerin ausreichend angehört hätte. Wenn das Gericht der Meinung gewesen sei, daß es dessen nicht mehr bedürfte, so hätte es die Klägerin wenigstens hierauf hinweisen müssen. Jedenfalls habe mit dem Erlaß eines Urteils bereits 15 Tage nach Mitteilung der Akten beiziehung schlechterdings niemand zu rechnen brauchen. Dies alles bestätige, daß das Urteil des FG vom 23. Februar 1965 auf einem Verfahren beruhe, das wesentliche Mängel aufweise.
Die Revisionsklägerin hat beantragt, das Urteil des FG vom 23. Februar 1965 aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das FA X hat beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Als Prozeßbevollmächtigter der Abgabepflichtigen sei im Einspruchs- und im finanzgerichtlichen Verfahren Rechtsanwalt Dr. A aufgetreten. Dementsprechend habe das FG ausschließlich mit ihm verkehrt, was dieser auch widerspruchslos habe geschehen lassen. Aus keiner Stelle der Akten ergebe sich, daß Rechtsanwalt Dr. B an Stelle von Rechtsanwalt Dr. A die Prozeßvertretung übernommen habe. Vielmehr sei Rechtsanwalt Dr. B im finanzgerichtlichen Verfahren nur zur Fertigung eines einzigen Schriftsatzes, nämlich der Berufungsbegründungsschrift befugt gewesen. Von der Übernahme der prozessualen Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. B oder von der Bestellung eines Erst- und Zweit-Bevollmächtigten könne danach keine Rede sein. Das FG sei gehalten gewesen, nur mit Rechtsanwalt Dr. A als dem alleinigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu verkehren. Hieraus ergebe sich, daß die Revisionsklägerin die Zustellung der Schriftsätze des FA X vom 17. November 1964 und 30. Dezember 1964 an Rechtsanwalt Dr. A nicht mit Erfolg beanstanden könne. Darauf, wann Rechtsanwalt Dr. B die Abschriften dieser Schriftsätze vom Prozeßbevollmächtigten Dr. A erhalten habe, komme es nicht an. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden, weil die der Revisionsklägerin bzw. deren Prozeßbevollmächtigtem verbliebene Zeit ausreichend gewesen sei; dies gelte auch für die Zeit, die ihnen nach Erhalt der Mitteilung des FG über die Beiziehung der Akten des FA Y verblieben sei.
Der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsklägerin hat im Schriftsatz vom 2. Mai 1967 erklärt: "Da in rechtlicher Hinsicht alles vorgetragen ist und die Entscheidung von der noch ausstehenden Sachaufklärung abhängt, wird namens der Revisionsklägerin für den anhängigen Rechtszug auf mündliche Verhandlung verzichtet." Mit Schriftsatz vom 3. Mai 1967 hat der Prozeßbevollmächtigte dem Senat mitgeteilt, daß der ausgesprochene Verzicht auf mündliche Verhandlung auf einem Informationsirrtum beruhe. Er bäte daher, das Gericht möge über die Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung ohne Rücksicht auf diese Erklärung entscheiden. Das FA hat im Schriftsatz vom 11. Mai 1967 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Gemäß § 90 Abs. 2 FGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das FA X hat sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 11. Mai 1967 erklärt. Der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsklägerin hatte bereits im Schriftsatz vom 2. Mai 1967 für den anhängigen Rechtszug auf mündliche Verhandlung verzichtet. Es entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Einverständnis- bzw. Verzichtserklärung gemäß § 90 Abs. 2 FGO als einseitige, dem Gericht gegenüber vorzunehmende Prozeßhandlung unzweideutig sein muß und daß sie bedingungsfeindlich ist. Der dem Satzteil, in dem der Verzicht erklärt wird, vorausgehende Satzteil: "Da in rechtlicher Hinsicht alles vorgetragen ist und die Entscheidung von der noch ausstehenden Sachaufklärung abhängt, ..." enthält nach Ansicht des Senats das Motiv, das für den Prozeßbevollmächtigten zur Abgabe der Verzichtserklärung maßgeblich gewesen ist, stellt aber weder eine Einschränkung noch eine Bedingung dar, an die der Verzicht hätte geknüpft sein sollen. Der Senat sieht daher diese Erklärung als eindeutig und unbedingt an. Daß dies auch dem Willen und der Ansicht des Prozeßbevollmächtigten selbst entspricht, ergibt sich aus dem einen Tag später eingereichten Schriftsatz, in dem er selbst von dem ausgesprochenen Verzicht auf mündliche Verhandlung spricht, dazu allerdings mitteilt, daß der Verzicht auf einem Informationsirrtum beruhe. Einem mit dieser Mitteilung etwa beabsichtigten Widerruf der einen Tag zuvor abgegebenen Verzichtserklärung kann keine Rechtswirkung beigemessen werden. Die Regelung in § 90 Abs. 2 FGO entspricht fast wörtlich den in § 128 Abs. 2 ZPO für den Zivilprozeß und § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für das Sozialgerichtsverfahren getroffenen Regelungen und stimmt wörtlich mit der in § 101 Abs. 2 der VwGO für den allgemeinen Verwaltungsprozeß geschaffenen Regelung überein. Die Frage der freien Widerruflichkeit einer solchen Einverständniserklärung ist in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung umstritten. Während in den älteren Auflagen von Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung (§ 128 Anm. IX 3); Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts (§ 108 II 1 c); Zöller, Zivilprozeßordnung (§ 128 Anm. 2) sowie von Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze (§ 128 Bem. J II c 5) und anderen die Auffassung vertreten wird, die Einverständniserklärung sei frei widerruflich, wird in den neuesten Auflagen von Stein-Jonas-Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung (§ 128 Anm. IX 3); von Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts (9. Aufl. § 108 II 1c S. 526) und Zöller, a. a. O. (10. Aufl. § 128 Anm. B II) sowie auch von Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung (§ 128 Bem. 5 C) und anderen die freie Widerruflichkeit grundsätzlich verneint, wobei von einigen unterschieden wird, ob der Widerruf vor oder nach Einverständniserklärung der anderen Partei ausgesprochen wird. Der BGH hat sich im Urteil V ZR 158/57 vom 29. Oktober 1958 (BGHZ 28, 278) grundsätzlich gegen die freie Widerruflichkeit entschieden. Er hat dies aus dem Zweck des schriftlichen Verfahrens abgeleitet, der dahin gehe, die Gerichte zu entlasten und das Verfahren zu beschleunigen. Dem würde aber ein jederzeit möglicher freier Widerruf des Einverständnisses widersprechen, da er eine oder eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich machen und dadurch gleichzeitig das Verfahren verzögern wie auch die Belastung des Gerichts vergrößern würde. Für die schon aus dem Zweck des schriftlichen Verfahrens sich ergebende Unwiderruflichkeit des Einverständnisses spreche vor allem entscheidend, daß durch das Einverständnis der Parteien für das Gericht die Grundlage für ein besonderes Verfahren geschaffen werde, diese Grundlage aber, solle sie nicht allzu unsicher sein, nicht der Gefahr ihres jederzeitigen Wegfalls ausgesetzt werden dürfe. Mit dem Zweck des Gesetzes, eine Entlastung der Gerichte und eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, wäre es nicht vereinbar, wenn die Parteien durch freien Widerruf ihres Einverständnisses die sachliche Arbeit des Gerichts jederzeit stören könnten. Ob von der Unwiderruflichkeit dann eine Ausnahme zu machen sei, wenn eine wesentliche Änderung der Prozeßlage eintrete, könne dahingestellt bleiben. Dieser Auffassung des BGH hat sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen (vgl. NJW 1966, 904). Der erkennende Senat ist mit dem BGH der Meinung, daß der in allen Verfahrensordnungen mit dieser Vorschrift verfolgte Zweck einer Entlastung der Gerichte und der Beschleunigung des Verfahrens mit der freien Widerruflichkeit der Einverständniserklärung unvereinbar ist. Ob und inwieweit hiervon Ausnahmen gerechtfertigt sind, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, weil die einen Tag später abgegebene und etwa als Widerruf zu wertende Erklärung außer dem Hinweis auf den - unbeachtlichen - Informationsirrtum keine Hinweise enthält, die auf eine in der Zwischenzeit veränderte Prozeßlage schließen ließen. Der Senat hat hiernach über den Streitfall ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gerechtfertigt. Das Recht auf Gehör gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl. BVerfGE 25, 40 [43] mit weiteren Judikaturangaben). Den Beteiligten muß in jedem Fall ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sein. Dies ist hier beachtet worden. Ausweislich der Akten ist die Berufung von Rechtsanwalt Dr. A eingelegt worden; der Berufungsantrag wurde gleichsfalls von ihm gestellt, und zwar mit dem Hinweis, daß die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe. Da Rechtsanwalt Dr. A die Abgabepflichtige auch in dem außergerichtlichen Vorverfahren (Einspruchsund Beschwerdeverfahren) vertreten hatte, mußte das FG davon ausgehen, daß dieser Anwalt auch Prozeßbevollmächtigter der Abgabepflichtigen im gerichtlichen Verfahren war. In dieser Auffassung mußte das FG durch das Gesuch des Rechtsanwalts Dr. A vom 14. September 1964 um Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bestärkt werden. Der Eingangssatz zur Berufungsbegründung des Rechtsanwalts Dr. B, des Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsinstanz: "Die Berufungsführerin hat mich im Einvernehmen mit Herrn Rechtsanwalt Dr. A beauftragt, die gegen die Einspruchsentscheidung des FA eingelegte Berufung zu begründen", läßt in keiner Weise erkennen, daß Rechtsanwalt Dr. B über den Auftrag zur Berufungsbegründung hinaus eine Prozeßvollmacht neben dem bereits bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. A erteilt worden ist. Auch der am Ende der Berufungsbegründung "namens der Berufungsführerin" gestellte Antrag läßt nicht auf die Erteilung einer Zweitvollmacht an Rechtsanwalt Dr. B schließen, zumal dieser Antrag inhaltlich nicht von dem am 15. April 1964 von Rechtsanwalt Dr. A bei der Berufungseinlegung gestellten Antrag abweicht. Hiernach mußte das FG davon ausgehen, daß auch im finanzgerichtlichen Verfahren Rechtsanwalt Dr. A Prozeßbevollmächtigter der Abgabepflichtigen, und zwar alleiniger Prozeßbevollmächtigter war. Wenn Rechtsanwalt Dr. A nachträglich, d. h. nach Ergehen des Urteils, das ihm als Prozeßbevollmächtigtem mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 22. März 1965 zugestellte Urteil mit der Bemerkung an das FG zurücksandte, in der zweiten Instanz sei die Abgabepflichtige durch Rechtsanwalt Dr. B und nicht mehr durch sein Büro vertreten worden, so entbehrt diese Behauptung jeglicher Grundlage und widerspricht auch dem Vortrag des jetzigen Prozeßbevollmächtigten Dr. B. Letzterer, dem das FG "vorsorglich" die Urteilsausfertigung mit PZU am 29. März 1965 zugestellt hatte, vertritt nämlich entgegen der Behauptung des Rechtsanwalts Dr. A, im finanzgerichtlichen Verfahren wäre nicht mehr sein Büro, sondern Rechtsanwalt Dr. B Prozeßbevollmächtigter gewesen, die Auffassung, Rechtsanwalt Dr. A sei im finanzgerichtlichen Verfahren Erstbevollmächtigter, und er, Dr. B, Zweitbevollmächtigter gewesen. Dementsprechend hat Rechtsanwalt Dr. B auch bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 14. Mai 1965 erklärt, daß er gegen das am 22. März 1965 zugestellte Urteil die Rechtsbeschwerde einlege. Während ihm selbst nämlich das Urteil "vorsorglich" erst am 29. März 1965 zugestellt worden ist, erfolgte am 22. März 1965 die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Dr. A in dessen Eigenschaft als Prozeßbevollmächtigter der Abgabepflichtigen in der finanzgerichtlichen Instanz. Schließlich dürfte auch die von Rechtsanwalt Dr. B für die Revisionsinstanz zu den Akten gereichte Prozeßvollmacht der Klägerin vom 12. November 1966 auf ihn dafür sprechen, daß er vorher, d. h. in der finanzgerichtlichen Instanz, noch nicht Prozeßbevollmächtigter der Revisionsklägerin gewesen ist, denn die jetzt erteilte Vollmacht bezieht sich ausschließlich auf das Revisionsverfahren. Hätte Rechtsanwalt Dr. B bereits zuvor Prozeßvollmacht gehabt, dann hätte es einer erst am 12. November 1966 für das Revisionsverfahren ausgestellten Vollmacht wohl kaum bedurft, weil die einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht formularmäßig in aller Regel auch die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln umfaßt. Auch wenn die letztere Erwägung nicht zwingend ist, so ist der erkennende Senat auf Grund der vordem angeführten Gesichtspunkte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, daß im finanzgerichtlichen Verfahren nur Rechtsanwalt Dr. A (und dessen Büro) Prozeßbevollmächtigter der Abgabepflichtigen gewesen ist.
Das FG war damit gehalten, alle Zustellungen und Mitteilungen im Laufe des Prozesses nur an Rechtsanwalt Dr. A zu richten. Ob und gegebenenfalls wann der Prozeßbevollmächtigte die ihm vom FG zugegangenen Schreiben im Original oder fotokopiert an Rechtsanwalt Dr. B weitergeleitet hat, ist für die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, auf das nur der Prozeßbevollmächtigte, nämlich Rechtsanwalt Dr. A, Anspruch hatte, ohne rechtliche Bedeutung. Hieraus folgt, daß der Schriftsatz des FA X vom 17. November 1964, der am 30. November 1964 dem Rechtsanwalt Dr. A zugesandt worden ist, dem Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf das Datum der Entscheidung des FG vom 23. Februar 1965 rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden ist, selbst wenn Rechtsanwalt Dr. B den Schriftsatz erst am 18. Dezember 1964 erhalten hat. Das gleiche gilt für den Schriftsatz des FA X vom 30. Dezember 1964, der vom FG an den Prozeßbevollmächtigten am 12. Januar 1965 zur Äußerung binnen drei Wochen abgesandt worden ist, auch wenn Rechtsanwalt Dr. B ihn nach seinem Vortrag erst am 23. Januar 1965 erhalten hat. Im übrigen bringt die vom FG in diesem Stadium des Verfahrens vorgenommene Fristbegrenzung auf drei Wochen zur Gegenäußerung zum Ausdruck, daß bis zum Ablauf dieser Frist eine Entscheidung des Gerichts nicht ergehen werde, daß aber nach dem Fristablauf mit dem Ergehen einer Entscheidung gerechnet werden könne, sofern weitere Schriftsätze nicht eingehen. Der Senat teilt daher keinesfalls die vom Prozeßbevollmächtigten vorgetragene Ansicht, durch die am 23. Februar 1965 beschlossene Entscheidung sei die Rechtsmittelführerin von der Stellungnahme zu den Schriftsätzen des FA X vom 17. November und 30. Dezember 1964 "abgeschnitten" worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht anzuerkennen.
Das rechtliche Gehör ist auch nicht im Hinblick auf die prozeßleitende Verfügung des FG über den Eingang der Akten des FA Y verletzt worden. Das FG hatte die Mitteilung über die Aktenbeiziehung dem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. A, am 8. Februar 1965 übersandt; eingegangen war das Schreiben des FG nach dem eigenen Vortrag des jetzigen Prozeßbevollmächtigten am 9. Februar 1965. Von diesem Zeitpunkt ab hatte der Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt Dr. A, Gelegenheit, beim FG Einsicht in die Akten des FA Y zu nehmen. Da dem Rechtsanwalt Dr. A die Fristsetzung zur Stellungnahme zum Schriftsatz des FA X vom 30. Dezember 1964 ebenfalls bekannt war und er insofern mit einer Entscheidung des FG in nächster Zeit rechnen mußte, lag es an ihm, die ihm gewährte Gelegenheit zur Akteneinsicht sobald wie möglich auszunutzen. Im Hinblick darauf, daß das FG in der Sitzung vom 23. Februar 1965 über die Sache entschied, hatte es dem Prozeßbevollmächtigten bis dahin Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt. Dieser Zeitraum von etwa zwei Wochen erscheint auch dem erkennenden Senat als durchaus ausreichend. Daß der jetzige Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt Dr. B, damals von der Möglichkeit der Akteneinsicht erst am 1. März 1965 erfuhr, kann dem FG ebensowenig angelastet werden wie der Umstand, daß die Akteneinsicht erst am 15. bzw. 17. März 1965 genommen wurde, und zwar von der Revisionsklägerin selbst. Die verspätete Akteneinsicht beruht somit nicht auf einer Verhaltensweise des FG; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher auch insoweit nicht vor. Auf diesen Verfahrensmangel konnte die Revision erfolgreich nicht gestützt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 69357 |
BStBl II 1971, 201 |
BFHE 1971, 49 |