Leitsatz (amtlich)
Der Finanzrechtsweg ist nicht zulässig bei Streitigkeiten darüber, ob eine zur Abwendung der Beitreibung vorgenommene Abtretung einer Hypothekenforderung an das FA nach § 123 BGB anfechtbar oder nach § 138 BGB nichtig ist.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Am 7. September 1971 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Einkommensteuer- und Ergänzungsabgabebescheid 1969. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Die Anträge der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide hatten keinen Erfolg.
Zur Abwendung von drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen machte der Kläger in einer Unterredung beim FA am 21. Februar 1972 zunächst den Vorschlag, dieses solle wegen der Steuerschulden von 224 715,62 DM und der Säumniszuschläge von 2 738 DM statt der vorgesehenen anderweitigen Pfändungsmaßnahmen eine ihm, dem Kläger, zustehende Hypothekenforderung von 390 000 DM, die mit 6 % verzinslich und am 31. Dezember 1979 fällig sei, pfänden. In einer weiteren Verhandlung am 29. Februar 1972 bei der Oberfinanzdirektion (OFD) lehnte es der zuständige Beamte ab, das FA anzuweisen, nicht zu vollstrecken. Er erklärte dem Kläger, daß die Vollstreckungsmaßnahmen nur durch sofortige Zahlung der Steuerschulden vermieden werden könnten, und stellte anheim, die beabsichtigten Pfändungsmaßnahmen durch eine Abtretung der Hypothekenforderung zu unterlaufen, da das FA von der Pfändung nur absehen werde, wenn der Kläger den Hypothekenbrief am nächsten Tag übergebe und die Abtretungserklärung alsbald nachreiche. Außerdem legte er dem Kläger dar, daß unter Berücksichtigung des Zinssatzes und der Fälligkeit der Hypothekenforderung im Falle einer Verwertung mit einem Abschlag von 30 bis 40 % gerechnet werden müsse. Danach entschloß sich der Kläger zur Abtretung der Hypothekenforderung in voller Höhe und überreichte dem FA am 1. März 1972 den Hypothekenbrief und am 3. März 1972 die notarielle Abtretungserklärung.
Mit Schreiben vom 4. April 1972 erklärte der Kläger, er fechte die Abtretung der Hypothekenforderung nach § 123 BGB an; das FA habe sich die Abtretung durch Drohung und Nötigung verschafft, und überdies sei die Abtretung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig gewesen.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Abtretung der Hypothekentorderung für nichtig zu erklären, hilfsweise, das FA zur Rückabtretung der Forderung, zur Herausgabe des Hypothekenbriefes und zur Rückzahlung der Notariatskosten zu verurteilen, weiter hilfsweise, das FA zur Rückabtretung eines letztrangigen Teilbetrages von 240 000 DM der strittigen Hypothek zu verurteilen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Die Klage sei zulässig; der Finanzrechtsweg sei gegeben (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO liege vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis nach Normen zu beurteilen sei, die die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (oder deren Behörden) speziell mit Rücksicht auf die diesen übertragenen Aufgaben zur Wahrung des öffentlichen Interesses regelten. Der öffentlich-rechtliche Charakter von Rechtsbeziehungen werde nicht dadurch verändert, daß im Rahmen der rechtlichen Abwicklung solcher Verhältnisse zivilrechtliche Rechtsgeschäfte vorgenommen würden, die dazu bestimmt seien, den öffentlich-rechtlichen Erfolg zu erreichen. So umfasse das Steuerschuldverhältnis, das seiner Art nach ohne Zweifel öffentlich-rechtlich sei, auch Vorgänge zur Erfüllung der Steuerschuld, z. B. die Übereignung von Geld zur Tilgung der Steuerforderung. Die Selbständigkeit solcher Geschäfte bewirke jedoch nicht, daß Streitigkeiten darüber als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den ordentlichen Gerichten zuzuweisen seien. Denn auch im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlich geordneten Beziehungen seien zusätzlich privatrechtliche Vereinbarungen möglich, die den Charakter des Verwaltungsrechtsverhältnisses nicht beeinflußten.
Dieser Gedanke, wonach zivilrechtliche Beziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner im Rahmen der Abwicklung eines Steuerschuldverhältnisses auf dem Finanzrechtsweg zu klären seien, gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht zur Beseitigung bereits eingetretener Vollstreckungsfolgen abgebe, sondern wenn eine solche Vollstreckung durch das FA mit Hilfe eines privaten Rechtsgeschäftes gerade verhindert werden solle. Das FG folge insofern nicht dem Urteil des Reichsgerichts (RG) vom 4. Februar 1930 VII 328/29 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 227, Rechtsspruch 4), das eine Vereinbarung zwischen dem Fiskus und dem Steuerschuldner zum Zweck der Steuersicherung deshalb dem privatrechtlichen Gebiet zugeordnet habe, weil der Abschluß einer solchen Vereinbarung vom freien Willen des Steuerschuldners abhänge. Denn die Freiwilligkeit sei kein Kriterium für die Zuordnung solcher Rechtsbeziehungen. Maßgebend bleibe, daß es sich stets um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen handele.
Deshalb sei auch im vorliegenden Fall auf dem Finanzrechtsweg zu entscheiden. Die Abtretung der Hypothekenforderung richte sich zwar ausschließlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Auch die Frage, ob die vom Kläger abgegebene Abtretungserklärung wirksam angefochten oder sittenwidrig sei, beurteile sich nach den §§ 123, 138, 142 BGB. Die für die Rechtswegzuweisung nach § 33 FGO wesentliche Verbindung zum öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis werde dadurch jedoch nicht gelöst. Das folge einmal daraus, daß es letztlich um die Frage gehe, welche steuerrechtlichen Folgen in bezug auf die etwaige Erfüllung der vom FA geltend gemachten Steuerschuld eingetreten seien, und werde zum anderen auch durch die Tatsache offenbar, daß der Kläger die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfttes ausdrücklich auf Vorgänge stütze, die ausschließlich Maßnahmen des FA zur Abwicklung des Steuerschuldverhältnisses und dabei insbesondere die Zulässigkeit einer durch die Abtretungserklärung zunächst verhinderten Beitreibung beträfen.
Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet; die Voraussetzungen der §§ 123, 138, 142 BGB seien nicht erfüllt. Auch die Hilfsanträge seien nicht begründet, da die Kläger keinen Anspruch auf Rückübertragung der Hypothekenforderung hätten.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In ihrer ausführlichen Begründung gehen die Kläger allein auf die Begründetheit der Klage ein, setzen sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob der Finanzrechtsweg zulässig sei.
Die Kläger stellen den Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben. Sie wiederholten ferner zunächst die Klageanträge. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1978 teilten sie mit, daß die beiden Eventualanträge in der Hauptsache erledigt seien, da gegen Zahlung der endgültig nur 160 813,31 DM betragenden Steuerrückstände für 1969 das FA unter dem 5. Dezember 1978 die Hypothekenforderung an den Kläger in voller Höhe zurückabgetreten habe. Hilfsweise beantragen die Kläger, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Der Finanzrechtsweg ist nicht zulässig.
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1975 VII R 40/74, BFHE 117, 23, 26, mit weiteren Nachweisen). Dabei ist der Begriff der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ganz allgemein zu fassen; er umfaßt alle Streitigkeiten über Rechtsbeziehungen, die dem öffentlichen Recht angehören (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. März 1961 III ZR 44/60, BGHZ 34, 349, 353). Zu berücksichtigen ist auch, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt wesentlich geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (BGH-Urteil vom 13. Februar 1968 VI ZR 19/66, BGHZ 49, 282, 285).
Die Kläger beantragen, die am 3. März 1972 erfolgte Abtretung einer Hypothekenforderung nebst Zinsen aufgrund der Abtretungserklärung des Klägers für nichtig zu erklären. Dieser Antrag ist dahin zu verstehen, daß die Kläger die gerichtliche Feststellung begehren, das zwischen dem Kläger und dem FA abgeschlossene Rechtsgeschäft der Abtretung einer Hypothekenforderung sei von Anfang an nichtig gewesen, und zwar deswegen, weil es nach § 123 BGB anfechtbar gewesen und angefochten worden sei (§ 142 Abs. 1 BGB) und weil es wider die guten Sitten verstoßen habe (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Klagebegehren bezieht sich also auf ein privatrechtliches Rechtsgeschäft. Der Sachverhalt ist privatrechtlich geprägt. Für die Beurteilung dieses konkreten Klagebegehrens können allein privatrechtliche Rechtssätze in Anspruch genommen werden.
Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger die Hypothekenforderung abgetreten, um damit die drohende Zwangsvollstreckung in sein Vermögen abzuwenden. Dadurch erhält das Klagebegehren jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Zwar wird die Behörde bei der Beitreibung zweifellos als Subjekt des öffentlichen Rechts tätig und die Beziehungen zu dem von der Beitreibung Betroffenen sind sicherlich öffentlich-rechtlicher Natur. Im vorliegenden Fall ist die Behörde jedoch gerade nicht nach dem Recht der Beitreibung tätig geworden, als sie die Abtretung der Hypothekenforderung durch den Kläger annahm. Beide Parteien dieses Rechtsgeschäfts haben dieses vielmehr abgeschlossen, um eine Beitreibung zu vermeiden. Zu diesem Zweck haben sich beide Vertragsparteien deutlich privatrechtlicher Rechtsformen bedient. Die Behörde war daran nicht dadurch gehindert, daß sie im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabe, die Erfüllung offener Steuerforderungen sicherzustellen, tätig geworden ist; denn auch eine Behörde kann sich auf die Ebene des Privatrechts begeben (Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1968 VII 327/64, BFHE 91, 518, 519, BStBl II 1968, 384; Urteile des BGH vom 26. Mai 1955 II ZR 256/54, BGHZ 17, 317, 320, und vom 29. September 1972 V ZR 140/70, Juristenzeitung 1973 S. 420 - JZ 1973, 420 -). Sie kann privatrechtliche Vereinbarungen zu dem Zweck abschließen, öffentlichrechtliche Maßnahmen zu erübrigen. So hat der BGH in seinem Urteil V ZR 140/70 den Verkauf eines Grundstücks zum Zwecke der Abwendung einer sonst unvermeidlichen Enteignung als allein dem Privatrecht angehörend angesehen.
Die Abtretung der Hypothekenforderung ist freilich nicht der alleinige Inhalt der zwischen der Verwaltung einerseits und dem Kläger andererseits abgeschlossenen Vereinbarung. Wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt, geht die Abtretung der Hypothekenforderung auf die Zusage der Verwaltung zurück, daß sie für den Fall der Abtretung auf eine weitere Beitreibung in das Vermögen der Kläger wegen deren Steuerschulden verzichte. Leistung des Klägers (Abtretung der Hypothekenforderung) und Gegenleistung der Verwaltung (Verzicht auf weitere Beitreibung) stehen also in einem gewissen Zusammenhang. Dabei bezieht sich der Beitreibungsverzicht der Verwaltung auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt. Dennoch kann die Vereinbarung nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehen werden, der die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs begründen könnte.
Für die Zuordnung eines Vertrages zum privaten oder öffentlichen Recht kommt es auf seinen Gegenstand an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. April 1976 VII C 63.75, Neue Juristische Wochenschrift 1976 S. 2360 - NJW 1976, 2360 -, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG und des BGH). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag liegt dann vor, wenn er sich auf Sachverhalte bezieht, die von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelt sind (Urteil des BVerwG vom 6. Juli 1973 IV C 22.72, BVerwGE 42, 331, 332). Bei der Ermittlung der Rechtsnatur des Vertragsgegenstandes ist dabei der Gesamtinhalt des Vertrages heranzuziehen. Dabei kann sich ergeben, daß ein für sich allein betrachtet dem bürgerlichen Recht angehörender Vertrag wegen seines engen Zusammenhanges mit Sachverhalten, die dem öffentlichen Recht unterworfen sind, insgesamt als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist (vgl. BVerwG-Urteil VII C 63.75).
Die vorliegende Vereinbarung entspricht nicht diesen Voraussetzungen. Der Zusammenhang zwischen den privatrechtlich zu wertenden Leistungen und dem dem öffentlichen Recht angehörenden Sachverhalt ist nicht so eng, daß die Vereinbarung insgesamt als den Regeln des öffentlichen Rechts unterworfen angesehen werden muß. Die bei jeder Vereinbarung gegebene Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung allein stellt diesen engen Zusammenhang noch nicht her. Daß darüber hinaus kein solcher oder gar ein untrennbarer Zusammenhang gegeben ist, ergibt sich schon daraus, daß im vorliegenden Verfahren kein Streit herrscht in bezug auf die öffentlich-rechtliche Komponente der Vereinbarung, sondern nach dem Klagebegehren allein die Frage der Rechtswirksamkeit der dem bürgerlichen Recht unterliegenden Abtretung der Hypothekenforderung streitig ist. Der enge Zusammenhang wird auch nicht etwa durch den Umstand hergestellt, daß sich die Streitigkeit im vorliegenden Fall im wesentlichen darauf bezieht, ob das FA den Kläger in seiner Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat. Denn dieses behauptete Verhalten der Verwaltung hat zwar seinen Ursprung im öffentlichrechtlichen Bereich, ist nach der Rechtsnatur des Begehrens der Kläger aber rechtlich nur relevant im Hinblick auf die dem bürgerlichen Recht unterliegende Abtretung der Hypothekenforderung, nicht aber auch in bezug auf die Zusage der Behörde, nicht mehr weiter beizutreiben.
Auch aus § 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Danach kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit die Grundsätze dieser zeitlich nach der hier streitigen Abtretung in Kraft getretenen Regelung im vorliegenden Fall anwendbar sind. Jedenfalls kann aus ihr nicht der Schluß gezogen werden, daß sämtliche Vereinbarungen einer Behörde mit einem potentiellen Adressaten eines Verwaltungsakts mit dem Ziel, den Erlaß dieses Verwaltungsakts überflüssig zu machen, grundsätzlich als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehen sind. Die Vereinbarungen müssen vielmehr die durch die oben zitierte Rechtsprechung für öffentlichrechtliche Verträge herausgearbeiteten Voraussetzungen erfüllen. Das ist aber, wie ausgeführt, vorliegend nicht der Fall.
Der Klageanspruch der Kläger ist daher nicht nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Diese rechtliche Folgerung steht im Einklang mit dem Urteil des RG vom 4. Februar 1930 VII 328/29 (StRK, § 227, Reichsabgabenordnung, Rechtsspruch 4), das den Abschluß von Sicherungsverträgen zur Abwendung der drohenden Beitreibung als dem Privatrecht angehörend betrachtet hat. Sie entspricht auch Zweck und Ziel der Rechtswegzuweisung, Rechtsstreitigkeiten möglichst durch jene Gerichte entscheiden zu lassen, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe dazu berufen sind (vgl. Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 23. März 1976 GSZ 1/75, BGHZ 66, 229, 232).
Da der Finanzrechtsweg nicht gegeben war, war nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FGO dieser Rechtsweg durch Urteil für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit aufgrund des hilfsweisen Antrags der Kläger an das Landgericht A zu verweisen (vgl. §§ 13, 71 GVG, §§ 12, 13 der Zivilprozeßordnung).
Fundstellen
Haufe-Index 73122 |
BStBl II 1979, 442 |
BFHE 1979, 314 |